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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Aus der Gartenfläche des Grundstückes Sportanger 14 soll eine Teilfläche von ca. 194 m2 herausgemessen werden, worauf ein kleines Einfamilienhaus mit 8,50 x 4,70 Meter Grundfläche (1+D-Geschosse, Satteldach 28° DN, Firsthöhe 6,0 Meter, Wandhöhe 4,6 Meter) errichtet werden soll. Für das bestehende Einfamilienhaus verbleibt eine restliche Grundstücksfläche von ca. 603 m2.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      09.02.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  09.04.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 04.04.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Der Bauherr möchte seiner Aussage nach das neue Grundstück aufgrund der anfallenden Kosten erst herausmessen lassen, wenn ihm eine Genehmigung für das Vorhaben vorliegt. Das aktuelle Flurstück Sportanger 14 hat zwei Nachbargrundstücke. Die Unterschriften der Eigentümer des westlichen Nachbargrundstückes liegen vor. Die Unterschriften des nördlichen Nachbargrundstückes wurden hingegen nicht erteilt, so dass das Vorhaben gemäß den Vorgaben der Geschäftsordnung nicht im Verwaltungswege bearbeitet werden kann.

 

Nach der geplanten Grundstücksteilung soll das künftige Baugrundstück zwei Nachbargrundstücke haben, nämlich das jetzige, westliche Nachbargrundstücke (Unterschriften liegen wie erwähnt vor) und das aktuelle Grundstück Sportanger 14. Wird das Grundstück so geteilt, wie im Bauantrag angegeben, haben nach Grundstücksteilung alle künftigen Eigentümer dem Bauvorhaben schriftlich zugestimmt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im unbeplanten Innenbereich und beurteilt sich baurechtlich somit nach § 34 BauGB. Der sehr kleine Baukörper fügt sich problemlos in die dichter bebaute Umgebung ein. Der Planer berechnet in Bezug auf das künftige, neue Baugrundstück die GRZ (II) mit 0,28, die GFZ mit 0,21. Durch den Flächenverlust erhöht sich die GRZ II auf dem Bestandsgrundstück auf 0,27 und die GFZ auf 0,24, was insgesamt immer noch verträgliche Werte sind. Diese Kennzahlen stellen jedoch kein Einfügekriterium dar.

 

Der Stellplatznachweis wird durch die Schaffung von zwei offenen Stellplätzen erbracht.

 

Die Abstandsflächen werden im Westen, Süden und Osten auf dem neuen, künftigen Grundstück nachgewiesen. Im Norden liegen die Abstandsflächen komplett auf dem Grund und Boden des Bestandsgrundstückes. Der Eigentümer hat hierzu eine Abstandsflächenübernahme unterzeichnet, so dass alle Abstandsflächen als korrekt nachgewiesen gelten und keine Abweichung erteilt werden muss.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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