Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Inhalt der Stellungnahme vom 26.01.2022:

Verfahren nach § 13 BauGB

Die Änderung des Bebauungsplans ist notwendig geworden, da hinsichtlich der Geschossigkeit für ein Vorhaben im Geltungsbereich keine Befreiung erteilt werden konnte, da die Grundzüge der Planung betroffen sind. Im Rahmen der Besprechung am 22.09.2021 im LRA wurde die Anwendbarkeit des § 13a (Bebauungsplan der Innenentwicklung) besprochen und bejaht. Das nun eingeleitete Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt. Nach § 13 Abs. 1 BauGB sind Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans im vereinfachten Verfahren (nur) möglich, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Der Begründung zur Änderung ist zu entnehmen, dass durch die Änderung des Bebauungsplans die Grundzüge nicht berührt werden.

Es wird dringend empfohlen, eine entsprechende nähere Erläuterung, aus welchen Gründen hier für die Änderung der Geschossigkeit keine Berührung der Grundzüge der Planung gesehen wird und nicht das besprochene Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung kommt, in die Begründung einzuarbeiten. Alternativ sollte geprüft werden, ob hier das Verfahren nach § 13a BauGB zur Anwendung kommt.

 

Hinweis an die Verwaltung:

Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15967) und 4.8.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung des Bebauungsplanes wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung)

Darüber hinaus werden keine Anregungen oder Bedenken hervorgebracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nach Auffassung der Gemeinde werden in dem Änderungsverfahren weder der Geltungsbereich, noch die überbaubaren Grundstücksflächen, noch die zulässigen Höhen oder sonstige Grundzüge der Planung berührt. Mit der vorliegenden einfachen Änderung wird letztendlich ausschließlich der Nebensatz „wobei das zweite Vollgeschoß im Dachgeschoß liegen muß“ aus der Festsetzung des rechtskräftigen Bebauungsplanes herausgenommen. Damit ergibt sich für den Bauherren die Möglichkeit den Kniestock, der nicht festsetzungsmäßig definiert war, zu erhöhen. Durch diese Möglichkeit bleiben die festgesetzten Gesamthöhen unverändert. Damit sieht die Gemeinde es als gerechtfertigt an, das sogenannte vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB anzuwenden. Last not least war die bisherige Festsetzung auf zwei Vollgeschosse fixiert, auch diese Festsetzung des Grundzuges verändert sich durch die Herausnahme der Textpassage nicht. Zusammengefasst hält die Gemeinde Steindorf aus diesen Gründen die Anwendung des angeführten § 13 BauGB für gerechtfertigt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung erfolgt keine Änderung des Bebauungsplanentwurfs

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.