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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Der Marktgemeinderat Mering stimmte in seiner Sitzung vom 24.02.2022 einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern zu.

 

Eine zwingend weitere Voraussetzung für eine solche Zweckvereinbarung ist aber die Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung.

 

Im Detail wurden folgende Paragraphen der Zweckvereinbarung beschlossen, welche die Überwachung des fließenden Verkehrs regeln.

 

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)

 § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 

Der ruhende Verkehr soll von der Zweckvereinbarung aktuell ausgenommen werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Hinweise:

Es wird gebeten, nur diesen Beschlusstext zu verwenden, da ausschließlich der tatsächliche Beschlussinhalt (Aufgabenübertragung und Geltungsdauer) Grundlage für die Zweckverein-barung sein kann.

Nicht im Beschluss selbst enthaltene Inhalte, die aber eventuell im Anschreiben näher erläu-tert werden, können nicht anerkannt werden

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, anhand der Informationen der beigefügten Verbandssatzung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: siehe finanzielle Auswirkungen

Einmalig 2022: €

Jährlich: siehe finanzielle Auswirkungen

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Abschluss einer Zweckvereinbarung

mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern

 

 

„Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. November 2021 und den Entwurf einer aktuellen Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.

 

Die Gemeinschaftsversammlung beschließt nunmehr als zuständige Körperschaft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung.

Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei von der Verwaltungsgemeinschaft auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung):

Für die Gemeinde Mering :

 [ ]   § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr)

 [ ]  § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 [ ]  § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit)

 [ ]  § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

 [ ]  § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen)

 [ ]  § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle)

Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf ein Jahr / zwei Jahre ab Wirksamwerden –  unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS – festgelegt.

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Anlage/n
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Verbandssatzung           

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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