Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Für die Bebauung des ehemals gewerblich genutzten Grundstückes, Sudetenring 10 a bis 10 k und Guttenbrunnstr. 9 sind insgesamt 14 Bauanträge zur Errichtung von Stadthäusern mit Garagen eingereicht worden. Die beantragten Bauvorhaben entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“. Die Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird nicht mit allen Häusern eingehalten. Hierzu bedarf es, wie in der rechtlich/fachlichen Würdigung dargestellt, für wenige Stadthäuser einer Abweichung.

 

Die Stadthäuser 1 bis einschließlich 11 werden über eine Zufahrt über den Sudetenring angefahren und erschlossen. Die Stadthäuser 12 bis 14 werden über die Guttenbrunnstraße von Norden her angefahren und erschlossen.

 

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:

11.05.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:

11.07.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung:

25.07.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Die erforderlichen Nachbarunterschriften wurden nicht komplett eingeholt. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke wurden durch den Bauherrn über die Einreichung der Bauanträge schriftlich informiert.

 

Von den Eigentümern des östlich angrenzenden Nachbargrundstückes, Sudetenring 10, ging ein Schreiben mit zahlreichen Bedenken zum Bauvorhaben in der Verwaltung ein.

Dieses fügen wir als Anlage der Beschlussvorlage bei. Insgesamt sind die angeführten Belange, in denen sich die Nachbarn beeinträchtigt glauben baurechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten Punkte beziehen sich auf bauordnungsrechtliche Belange, die der Prüfung durch das Landratsamt Aichach-Friedberg unterliegen. Das Anschreiben der Nachbarn wird mit den Bauanträgen für 14 Stadthäuser an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen, sowie brandschutzrechtlichen Belange behält sich das LRA vor.

 

In dem Schreiben sind auch Anregungen enthalten, die rein privat zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn zu vereinbaren wären. Wie z. B. die Errichtung einer Schutzwand an der östlichen Grundstücksgrenze mit einer Mindesthöhe von 2 m.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“. Hierbei handelt es sich einen einfachen Bebauungsplan. Da der Bebauungsplan nach den Vorgaben des § 30 Abs. 1 BauGB nicht qualifiziert ist, gilt es Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen und zu genehmigen. Die Errichtung von 14 Stadthäusern fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.

 

Für die Stadthäuser Nr. 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 14 sind Abweichungen von der Einbringung der Abstandsflächen erforderlich. Die geplanten Stadthäuser 3, 4 und 14 halten die Abstandsflächen nach Westen hin geringfügig nicht ein.

 

Bei den Häusern 7 und 8, sowie 9 und 10 überschneiden sich die Abstandsflächen der Gebäudegiebelseiten über den jeweils dazwischenliegenden Garagen. An dieser Stelle liegt die beantragte Abweichung nicht im Bereich einer Grundstücksgrenze.

 

Die Abstandsflächenüberlappung erstreckt sich über eine Tiefe von 3,84 im mittleren Bereich der Garagen und flacht dann zur Garagenvorder- und Rückseite ab. Die Abstandsfläche für das Haus 7 beläuft sich auf 5,47 m. Eingebracht werden 1,63 m, die restlichen 3,84 m liegen in der Überlappungsfläche. Die Abstandsfläche für Haus Nr. 8 beläuft sich auf 5,61 m, hiervon werden 1,77 m eingebracht, wiederum 3,84 m liegen in der Überlappungsfläche und bedingen die Abweichung von den Abstandsflächen. Bei den Häusern 9 und 10 ist die Situation so gelagert, dass die Garagen zwischen den Gebäuden eine Breite von 5,77 m aufweisen. Die Abstandsfläche für Haus Nr. 9 beläuft sich auf 5,47 m, die des Hauses 10 auf 5,46 m. Die Überlappung der Abstandsflächen erstreckt sich über eine Tiefe von 5,15 m. In der Schlussfolgerung wird für Haus 9 die Abstandsfläche im Umfang von 30 cm und bei Haus 10 in einem Umfang von 31 cm ohne Überlappung dargestellt.

 

Die beantragte Abweichung für das Stadthaus Nr. 14, Guttenbrunnstraße 9 b betrifft das westlich angrenzende Privatgrundstück, Flur-Nr. 3289/50. Die Eigentümer dieses Grundstückes haben dem Bauvorhaben mit Unterschrift zugestimmt. 

 

Die nicht eingebrachten Abstandsflächen der Gebäude Stadthaus Nr. 3 und 4 sind nach Westen, also zur Bahnlinie gerichtet. Hier ist der Markt Mering Eigentümer des Flurstückes Nr. 6001 zu beteiligen. 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

Häuser ohne Abstandsflächenabweichung (Im beigefügen Plan gelb dargestellt):

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung der Stadthäuser Nr. 1,2, 5,6,11, 12 und 13 nach § 36 BauGB da sich diese nach §34 BauGB einfügen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ nicht widersprechen.

 

Häuser mit Abstandsflächen nach Westen in angrenzenden Grundstücksflächen (im Plan grün dargestellt):

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung der Stadthäuser Nr. 3, 4 und 14 nach § 36 BauGB, da sich diese nach § 34 BauGB einfügen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ nicht widersprechen. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt eine Abweichung von der Satzung des Marktes Mering über abweichende Abstandsflächentiefen für die Stadthäuser 3, 4 und 14 bezogen auf die westliche Grundstücksgrenze.

Zur Errichtung der Stadthäuser 3 und 4 stimmt der Markt Mering als Eigentümer des Grundstückes Flur-Nr. 661 (westlich angrenzend) als Nachbar zu.

 

Häuser mit überlappenden Abstandsflächen im inneren Grundstücksbereich über den Garagen (Im Plan rot dargestellt):

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Errichtung der Stadthäuser 7,8,9 und 10 nach § 36 BauGB, da sich diese nach § 34 BauGB einfügen und den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“ nicht widersprechen. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt eine Abweichung von der Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe für die Stadthäuser 7 und 8, sowie auch für die Stadthäuser 9 und 10.

 

Alternativ:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das Einvernehmen zur Errichtung der Stadthäuser 7,8,9 und 10 nach § 36 BauGB nicht, da die erforderlichen Abstandsflächen nicht vorhanden sind. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt keine Abweichung von der Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe für die Stadthäuser 7 und 8, sowie auch für die Stadthäuser 9 und 10.

 

Reduzieren
Anlage/n
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan (Beispiel 1 Haus)
  • Abstandsflächenplan
  • Schreiben Nachbareinwände
  • Abstandsflächenüberlappung Haus 7 bis 10

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.