I. Beschreibung des Vorhabens
Für die Bebauung des ehemals gewerblich genutzten Grundstückes, Sudetenring 10 a bis 10 k und Guttenbrunnstr. 9 sind insgesamt 14 Bauanträge zur Errichtung von Stadthäusern mit Garagen eingereicht worden. Die beantragten Bauvorhaben entsprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“. Die Satzung des Marktes Mering über abweichende Maße der Abstandsflächentiefe wird nicht mit allen Häusern eingehalten. Hierzu bedarf es, wie in der rechtlich/fachlichen Würdigung dargestellt, für wenige Stadthäuser einer Abweichung.
Die Stadthäuser 1 bis einschließlich 11 werden über eine Zufahrt über den Sudetenring angefahren und erschlossen. Die Stadthäuser 12 bis 14 werden über die Guttenbrunnstraße von Norden her angefahren und erschlossen.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die erforderlichen Nachbarunterschriften wurden nicht komplett eingeholt. Die Eigentümer der anliegenden Grundstücke wurden durch den Bauherrn über die Einreichung der Bauanträge schriftlich informiert.
Von den Eigentümern des östlich angrenzenden Nachbargrundstückes, Sudetenring 10, ging ein Schreiben mit zahlreichen Bedenken zum Bauvorhaben in der Verwaltung ein.
Dieses fügen wir als Anlage der Beschlussvorlage bei. Insgesamt sind die angeführten Belange, in denen sich die Nachbarn beeinträchtigt glauben baurechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten Punkte beziehen sich auf bauordnungsrechtliche Belange, die der Prüfung durch das Landratsamt Aichach-Friedberg unterliegen. Das Anschreiben der Nachbarn wird mit den Bauanträgen für 14 Stadthäuser an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet. Eine Prüfung der bauordnungsrechtlichen, sowie brandschutzrechtlichen Belange behält sich das LRA vor.
In dem Schreiben sind auch Anregungen enthalten, die rein privat zwischen dem Bauherrn und dem Nachbarn zu vereinbaren wären. Wie z. B. die Errichtung einer Schutzwand an der östlichen Grundstücksgrenze mit einer Mindesthöhe von 2 m.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 73 „Nördliche Afrastraße“. Hierbei handelt es sich einen einfachen Bebauungsplan. Da der Bebauungsplan nach den Vorgaben des § 30 Abs. 1 BauGB nicht qualifiziert ist, gilt es Bauvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen und zu genehmigen. Die Errichtung von 14 Stadthäusern fügt sich in die Umgebungsbebauung ein.
Für die Stadthäuser Nr. 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 14 sind Abweichungen von der Einbringung der Abstandsflächen erforderlich. Die geplanten Stadthäuser 3, 4 und 14 halten die Abstandsflächen nach Westen hin geringfügig nicht ein.
Bei den Häusern 7 und 8, sowie 9 und 10 überschneiden sich die Abstandsflächen der Gebäudegiebelseiten über den jeweils dazwischenliegenden Garagen. An dieser Stelle liegt die beantragte Abweichung nicht im Bereich einer Grundstücksgrenze.
Die Abstandsflächenüberlappung erstreckt sich über eine Tiefe von 3,84 im mittleren Bereich der Garagen und flacht dann zur Garagenvorder- und Rückseite ab. Die Abstandsfläche für das Haus 7 beläuft sich auf 5,47 m. Eingebracht werden 1,63 m, die restlichen 3,84 m liegen in der Überlappungsfläche. Die Abstandsfläche für Haus Nr. 8 beläuft sich auf 5,61 m, hiervon werden 1,77 m eingebracht, wiederum 3,84 m liegen in der Überlappungsfläche und bedingen die Abweichung von den Abstandsflächen. Bei den Häusern 9 und 10 ist die Situation so gelagert, dass die Garagen zwischen den Gebäuden eine Breite von 5,77 m aufweisen. Die Abstandsfläche für Haus Nr. 9 beläuft sich auf 5,47 m, die des Hauses 10 auf 5,46 m. Die Überlappung der Abstandsflächen erstreckt sich über eine Tiefe von 5,15 m. In der Schlussfolgerung wird für Haus 9 die Abstandsfläche im Umfang von 30 cm und bei Haus 10 in einem Umfang von 31 cm ohne Überlappung dargestellt.
Die beantragte Abweichung für das Stadthaus Nr. 14, Guttenbrunnstraße 9 b betrifft das westlich angrenzende Privatgrundstück, Flur-Nr. 3289/50. Die Eigentümer dieses Grundstückes haben dem Bauvorhaben mit Unterschrift zugestimmt.
Die nicht eingebrachten Abstandsflächen der Gebäude Stadthaus Nr. 3 und 4 sind nach Westen, also zur Bahnlinie gerichtet. Hier ist der Markt Mering Eigentümer des Flurstückes Nr. 6001 zu beteiligen.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig 2022: € | Einmalig 2022: € |
Jährlich: € | Jährlich: € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: