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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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Der Gemeinderat der Gemeinde Schmiechen hat in der Sitzung am 08.11.2021 die Aufstellung der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ beschlossen und den Entwurf am 07.03.2022 gebilligt. Der Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) und der Begründung (Teil C), jeweils in der Fassung vom 07.03.2022 lag in der Zeit vom 19. April 2022 bis einschließlich 27. Mai 2022 öffentlich aus.

Während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit gingen Anregungen und Stellungnahmen ein, welche unter dem vorangegangenen TOP behandelt wurden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Nachdem infolge der vorgenommenen fachlichen Würdigung und Abwägung nur redaktionelle Ergänzungen, Konkretisierungen und Klarstellungen an den Unterlagen zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ erforderlich werden, welche die Grundzüge der Planung nicht berühren, muss kein erneutes Beteiligungs- / Auslegungsverfahren mehr durchgeführt werden. Das Verfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ kann demnach mit dem Satzungsbeschluss zum Abschluss gebracht werden. Mit dessen ortsüblicher Bekanntmachung tritt die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“ in der Folge in Kraft.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag
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  1. Die 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „An der Brunnener Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B), jeweils in der Fassung vom 22.07.2022, wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
  2. Die Begründung (Teil C) in der Fassung vom 22.07.2022 wird als Bestandteil der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2An der Brunnener Straße“ gebilligt.
  3. Es ist das weitere Verfahren nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) durchzuführen.

 

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Anlage/n
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Planzeichnung, Textteil und Begründung

jeweils in der Fassung vom 22.07.2022

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