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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller haben die Doppelhaushälfte Nordendstraße neu erworben und möchten auf dem Grundstück für einen Oldtimer eine Einzelgarage errichten. Die neu zu errichtende Garage soll über die Hörmannsberger Straße angefahren werden und soll nur sporadisch genutzt werden. Eine reguläre PKW-Garage ist bereits in der Nordendstraße vorhanden. Die verfahrensfreie Garage ist mit einer Größe von 3,10 Meter Breite x 5,86 Meter Länge x 2,275 Meter Höhe (Grundfläche 18,17 m2, Bruttoraumvolumen 41,33 m3) geplant, liegt aber in einem Bereich, der gemäß Bebauungsplan nicht bebaubar ist. Die Garage wird in Stahlelement-Systembauweise errichtet und außen verputzt.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      20.09.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  *

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.11.2022

 

* keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isolierte Befreiung (kein Baugenehmigungsverfahren)

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind drei Nachbargrundstücke vorhanden. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht. Die nicht beteiligten Nachbarn erhalten im Falle einer isolierten Befreiung eine rechtsmittelfähige Ausfertigung des Genehmigungsbescheides durch die Verwaltung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Garage mit den o.gen. Maßen ist wie erwähnt verfahrensfrei, da die Höchstmaße von 50 m2 Grundfläche bzw. 75 m3 Raumvolumen nicht überschritten werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bzw. b) BayBO. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Eine solche stellt z.B. der Bebauungsplan Nr. 5 + 5 a „An der Hörmannsberger Straße“ dar, in dessen Geltungsbereich sich die zu errichtende Garage befindet. Genau genommen befindet sich die Garage in einem Bereich, der im Bebauungsplan als nicht bebaubare, unbefestigte, private Grünfläche festgesetzt ist. Gemäß Nr. 7.1. sind Garagen generell nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.

 

Um die Garage an dieser Position umsetzen zu können, ist somit also eine isolierte Befreiung von dieser Vorschrift notwendig. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB entscheidet die Gemeinde bei diesen sogenannten verfahrensfreien Bauvorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

Aktuell befindet sich am Bauort tatsächlich eine befestigte Fläche und keine bepflanzte Fläche. Zudem befindet sich die geplante Garage in unmittelbarer Straßennähe, so dass in der Praxis kein bestehender Grüngürtel entfernt oder unterbrochen wird. Da es sich um eine untergeordnete Nebenanlage handelt, wäre die Befreiung städtebaulich vertretbar und es würden keine Grundzüge der Planung berührt. Von der Festsetzung Nr. 7.1 (Garage außerhalb des Baufensters) wurde in der Vergangenheit schon mehrfach im Plangebiet befreit:

 

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Doppelgarage mit Geräteraum, Mendelstraße 6, Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss am 02.05.2011.

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, Rumfordstraße 18, Vorl.-Nr. 2017/1668, Einvernehmen durch den Bau- und Umweltausschuss (12:0) am 17.07.2017

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung eines Carport, in offener Bauweise mit Gründach und Errichtung eines Geräteschuppens, Pfeilschifterstr. 22, Vorl.-Nr. 2020/3583-01, Einvernehmen durch den Bau- und Planungsausschuss am 07.09.2020 (13:0).

-          Antrag auf isolierte Befreiung zur Errichtung einer Flachdachgarage, Liebigring 10, Vorl.-Nr. 2021/4318, Einvernehmen durch den Bau- und Planungsausschuss (11:2) am 14.06.2021

 

Bei zwei dieser vier isolierten Befreiungen von den überbaubaren Grundstücksflächen (Mendelstraße 6 und Liebigring 10) befanden sich die Garagen zudem zumindest teilweise im Bereich der im Bebauungsplan Nr. 5+5a „An der Hörmannsberger Straße“ festgesetzten Grünflächen.

 

Rein, aus baurechtlicher Sicht wäre hier also eine Befreiung vertretbar, allerdings sind auch andere, öffentlich-rechtliche Belange zu berücksichtigen. 

 

Wie erwähnt soll die Ausfahrt auf die Hörmannsberger Straße (Staatsstraße 2052) erfolgen. Der Vorbesitzer der Doppelhaushälfte hatte bereits im Jahr 2019 einen offenen Stellplatz mit Zufahrt über die Hörmannsberger Straße errichtet. Da hierfür eine Bordsteinabsenkung durchgeführt werden musste, war das Marktbauamt im Jahr 2019 bereits mit dem Staatlichen Bauamt Augsburg in Kontakt, um zu klären, ob eine Ausfahrt auf die Hörmannsberger Straße (Staatsstraße 2052) gewährt werden konnte. Das staatliche Bauamt hatte damals einer zusätzlichen Ausfahrt im Bereich des Grundstückes zugestimmt, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Zufahrt nur gelegentlich genutzt wird und ein entsprechendes Sichtdreieck freizuhalten ist. Das entsprechende Schreiben des Staatlichen Bauamtes ist in der Anlage beigefügt.

 

Da sich die geplante Garage in dem Sichtbereich nach Osten befindet, wurde das Staatliche Bauamt erneut um Stellungnahme gebeten. In der beigefügten Stellungnahme vom 27.09.2022 äußerte das Staatliche Bauamt Augsburg massive Bedenken bezüglich des geplanten Bauvorhabens, da die beantragte Nutzung über die zuvor genehmigte Zufahrt hinaus geht und die ohnehin schlechten Sichtverhältnisse weiter eingeschränkt werden. Die örtliche Straßenverkehrsbehörde ist zwar nicht zuständig, sieht aber die gleichen Probleme. Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid. Aufgrund der massiven, verkehrsrechtlichen Bedenken kann daher seitens der Verwaltung nicht empfohlen werden, eine isolierte Befreiung zu erteilen.

 

 

 

 

Grenzanbaulängen:

 

Die Antragsteller wurden darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen, maximalen Grenzanbaulängen der BayBO von 9 Metern je Grundstücksseite bzw. 15 Meter allseitig des Grundstückes einzuhalten sind bzw. eventuelle Abweichungen/Überschreitungen beim Landratsamt Aichach-Friedberg als zuständige Behörde beantragen zu sind. Seitens der Verwaltung kann dieser Sachverhalt nicht abschließend überprüft werden, es wird daher bei einem eventuellen Genehmigungsbescheid darauf hingewiesen, dass das Vorhaben nur umgesetzt werden darf, wenn das Landratsamt das Vorhaben hinsichtlich der Grenzanbaulängen als zulässig erachtet oder eine entsprechende Abweichung erteilt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: ggf. 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht und erteilt keine Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 5 + 5 a "An der Hörmannsberger Straße" bezüglich der Errichtung einer Garage außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen (Nr. 7.1) und von der Einhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten, versiegelungsfreien, privaten Grünfläche bezüglich der Errichtung der verfahrensfreien Garage, da straßenverkehrsrechtliche Gründe der Umsetzung der Maßnahme entgegenstehen.

 

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Anlage/n
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  • Antrag komplett
  • Schreiben Staatliches Bauamt 13.08.2019 mit Foto
  • Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes vom 27.09.2022

 

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