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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Auf einer Parzelle im Baugebiet Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ soll ein Einfamilienhaus mit Doppelgarage errichtet werden. Das zweigeschossige EFH (1+D) mit den Außenmaßen 11,99 x 8,99 Meter ist mit Satteldach (42° DN) geplant, die Firsthöhe beträgt 8,06 Meter, die Wandhöhe 4,015 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      22.09.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  22.11.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.11.2022

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Alle Grundstücke sind im Besitz des gleichen Eigentümers. Die Nachbarunterschrift wurde erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich im Geltungsbereich des seit dem 16.09.1988 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“. Zur Umsetzung des Vorhabens ist eine Abweichung von der in § 5 Abs. 3 der Bebauungsplansatzung vorgeschriebenen Traufhöhe notwendig. Diesbezüglich wurde mit dem Bauantrag ein Antrag auf Befreiung dieser Festsetzung eingereicht.

 

Der Bebauungsplan sieht eine maximale Traufhöhe von 3,20 Meter ab FFB EG im Bereich der Hauszufahrt vor. Ursprünglich war mit der Traufhöhe im Bebauungsplan die Unterkante des Dachüberstandes an der Traufseite gemeint, dies führt im Plangebiet zu relativ langen Dachüberstanden, um im Dachgeschoss nutzbaren Wohnraum zu generieren. Die ursprünglich als Traufhöhe verstandene Höhe liegt beim geplanten Bauvorhaben bei 3,55 Meter ab FFB EG. Im Rechtskommentar Fickert/Fieseler 30 zu § 16 Abs. 2 BauNVO wird die Begrifflichkeit der Traufhöhe jedoch mit der Wandhöhe (Schnittpunkt traufseitige Außenwand mit der Dachhaut) gleichgesetzt. Das Landratsamt wendet seit einigen Jahren diese Rechtsmeinung an. Das bedeutet, dass mit der vorgeschriebenen Traufhöhe (=Wandhöhe) in der Praxis keine vernünftige Aufplanung / Nutzbarkeit des Dachgeschosses mehr möglich ist.

 

Bei dem nun geplanten Einfamilienhaus beträgt die Wandhöhe 4,015 Meter ab EG FFB. Die im Bebauungsplan zulässige Höhe ist somit um 0,815 Meter überschritten. Aus diesem Grund wurden in der jüngeren Vergangenheit schon zwei Befreiungen von der Festsetzung des § 5 Abs. 3 erteilt:

 

-          Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Bgm.-Koeniger-Str. 8, Behandlung im Bau- und Planungsausschuss am 15.03.2021 (Einvernehmen mit 11:2-Stimmen, Vorl.-Nr. 2021/4148) – Wandhöhe 3,70 Meter, Höhe Dachüberstand Traufe 3,20 Meter.

-          Neubau Einfamilienhaus mit Doppelgarage, Bgm.-Koeniger-Str. 12, Behandlung im Bau- und Umweltausschuss am 16.07.2018 (Einvernehmen mit 13:0-Stimmen, Vorl.-Nr. 2018/2231) – Wandhöhe 3,93 Meter, Höhe Dachüberstand Traufe 3,20 Meter.

 

Die jetzt beantragte Befreiung geht zwar hinsichtlich der Höhe im geringfügigen Ausmaß über die 2018 und 2021 erteilten Befreiungen hinaus. Die Verwaltung hält die beantragte Befreiung aber trotzdem auf jeden Fall für vertretbar, da zum früheren Zeitpunkt, als die Traufhöhe noch anders definiert wurde, Gebäude mit teils sogar deutlich höheren Wandhöhe bebauungsplankonform errichtet wurden ((z.B. im Jahr 2010 das Gebäude Johann-Lipp-Str. 60 mit einer Wandhöhe von sogar 4,31 Meter (Höhe Unterkante traufseitiger Dachüberstand 3,20 Meter)). Das geplante Gebäude „fügt“ sich also hinsichtlich der Wandhöhe problemlos in die vorhandene Bebauung im Plangebiet ein.

 

Die weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes werden eingehalten. Der Stellplatznachweis ist mit den zwei Stellplätzen in der Doppelgarage gemäß Stellplatzsatzung erbracht. Die Abstandsflächen werden vollständig gemäß BayBO/Abstandsflächensatzung des Marktes Mering innerhalb der Grundstücksgrenzen bzw. bis zur jeweiligen Straßenmitte nachgewiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB und erteilt für das Vorhaben eine Befreiung von der Festsetzung § 5 Abs. 3 (Traufhöhe) des Bebauungsplanes Nr. 20 „Südwestlich der Luitpoldshöh“ bezüglich der Überschreitung um 81,5 cm,

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Anlage/n
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  • Gezeichneter Lageplan
  • Eingabeplan

 

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