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Beratungsfolge

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Sachverhalt
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (BayKiBiG) ist die Gemeinde als Träger, verpflichtet den Kindern einen entsprechend Rahmen zu bieten in dem sie sich, nach dem Bildungs- und Erziehungsplan für Kindertageseinrichtungen und Krippen in ihren individuellen Lernprozessen entfalten können. Dieser enthält die  Bildungs- und Erziehungsziele ebenso wie die Schlüsselprozesse für Bildungs- und Erziehungsqualität ausführlich dargestellt und bildet die Grundlage für die pädagogische Arbeit in der Kindertageseinrichtung.

Die veränderten Lebensumstände der Familien und die Entwicklung im Bereich der Kindertageseinrichtungen, sowie die personellen Engpässe und die dazukommenden monatlichen Änderungen der Betreuungszeiten der Kinder durch die Personensorgeberechtigten, erschweren eine stabile pädagogische und qualitative Arbeit in der Einrichtung.

Daher ist es unterstützend wichtig, dass der Träger anhand der Satzung in Abstimmung und orientiert an der Struktur der Gemeinde Steindorf entsprechende Regelungen trifft. Nach Rücksprache mit Herrn Bürgermeister Wecker und der Leitung vom Haus für Kinder „St. Stephan“ Steindorf wurde deshalb eine Anpassung der Satzung gewünscht.

 

 

 Folgende Anpassungen sollen vorgenommen werden:
 

Vierter Teil Sonstiges alt:

§ 8 Öffnungszeiten - Kindergarten
§ 9 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende
§ 10 Aufsichtspflicht im Kindergarten
§ 11 Unfallversicherungsschutz
§ 12 Haftung
§ 13 Inkrafttreten
 

Vierter Teil Sonstiges neu:

§ 8 Öffnungszeiten – Haus für Kinder 
§ 9 Mitarbeit der Personensorgeberechtigten; Sprechzeiten und Elternabende
§ 10 Aufsichtspflicht im Haus für Kinder
§ 11 Unfallversicherungsschutz
§ 12 Haftung
§ 13 Inkrafttreten
 

§ 1 Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung alt:

 

  1. Die Kindertageseinrichtung besteht aus:
    Einem Kindergarten im Sinn von Art. 2 BayKiBiG für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.  
    Kinder unter einem Jahr können nur in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern und mit ausreichender Begründung in Absprache mit der Kindergartenleitung und dem pädagogischen Personal aufgenommen werden.
     

§ 1 Gegenstand der Satzung, Öffentliche Einrichtung neu:

  1. Die Kindertageseinrichtung besteht aus:
    Einer  Kinderkrippe und einem Kindergarten im Sinn von Art. 2 BayKiBiG für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt.
    Kinder unter einem Jahr können nur in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern und mit ausreichender Begründung in Absprache mit der Kindergartenleitung und dem pädagogischen Personal aufgenommen werden.

 

§ 3 Beiräte alt:
1. Für den Kindergarten ist ein Elternbeirat zu bilden.
 

§ 3 Beiräte neu:
1. Für das Haus für Kinder ist ein Elternbeirat zu bilden.
 

§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung alt:

  1. Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten in der Kindertageseinrichtung voraus. Der genaue Zeitpunkt wird ortsüblich bekanntgemacht. Eine spätere Anmeldung während des Kindergartenjahres ist möglich. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen.
     

§ 4 Aufnahme in die Kindertageseinrichtung neu:

  1. Die Aufnahme setzt die Anmeldung durch die Personensorgeberechtigten voraus. Der genaue Zeitpunkt wird ortsüblich bekanntgemacht. Eine spätere Anmeldung während des Kindergartenjahres ist möglich. Der Anmeldende ist verpflichtet, bei der Anmeldung die erforderlichen Angaben zur Person des aufzunehmenden Kindes und der Personensorgeberechtigten zu machen.

 

§ 8 Öffnungszeiten – Kindergarten alt:

  1. Die Kindertageseinrichtung ist wie folgt geöffnet:
     

Montag bis Donnerstag   von 7:00-17:00 Uhr  
Freitag      von 7:00 – 14:00 Uhr
Kernzeit:     von 8:30 – 12:45 Uhr
 

  1. Die Eltern vereinbaren mit dem Träger eine Buchungszeit, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird:
    Die Mindestbuchungszeit beträgt 25 Stunden pro Woche. Die Kinder sind pünktlich zum Ende der jeweiligen Buchungszeit abzuholen. Werden die Kinder mehrmals nicht pünktlich zum Ende der gebuchten Zeit abgeholt, müssen die Eltern die nächst höhere Buchungskategorie wählen.
     
  2. Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.

     

§ 8 Öffnungszeiten – Haus für Kinder neu:

  1. Die Kindertageseinrichtung ist wie folgt geöffnet:
     

Montag bis Donnerstag   von 7:30 – 16:30 Uhr
Freitag      von 7:30 – 14:00 Uhr

Kernzeit Krippe:    von 8:45 – 11: 30 Uhr
Kernzeit Kindergarten:    von 8:30 – 12:30 Uhr


 

  1. Die Eltern vereinbaren mit dem Träger eine Buchungszeit, während dem das Kind regelmäßig in der Einrichtung vom pädagogischen Personal gebildet, erzogen und betreut wird. Die Mindestbuchungszeit für Kinder ab 3 Jahren beträgt 20 Stunden pro Woche.
    Die Kinder sind pünktlich zum Ende der jeweiligen Buchungszeit abzuholen. Werden die Kinder mehrmals nicht pünktlich zum Ende der gebuchten Zeit abgeholt, müssen die Eltern die nächst höhere Buchungskategorie wählen.
     
  2. Höherbuchungen sind nur einmal im Jahr und zwar zum 01.02 eines jeden Betreuungsjahres möglich.
     
  3. NEU: Außerhalb der Öffnungszeiten findet eine Aufsicht nicht statt.
     

§ 12 Haftung:

  1. NEU:
    Für in die Einrichtung mitgebrachte Kleidung, Spielzeug, Schmuck und ähnliches übernimmt die Gemeinde Steindorf keine Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall des Verlustes, der Verwechslung oder der Beschädigung.
     

§ 13 Inkrafttreten alt:

  1. Diese Satzung tritt zum 01.01.2015 in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Steindorf vom 17.12.2009 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

 

§ 13 Inkrafttreten neu:

  1. Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.
  2. Die bisherige Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Steindorf vom 01.01.2015 ist nach Inkrafttreten der neuen Satzung gegenstandslos.

 

Alle Änderungen wurden in Rücksprache mit der Einrichtungsleitung getroffen.
Die aktualisierte Satzung liegt der Beschlussvorlage bei.
 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Kommunalabgabengesetz (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), das zuletzt durch § 5 Abs. 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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Der Gemeinderat beschließt die Änderung der Satzung wie vorgeschlagen, mit Wirkung zum 01.09.2022.

 

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Anlage/n
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Satzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Steindorf (KITAS) vom 01.09.2022. 

 

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