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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Die örtliche Straßenverkehrsbehörde sieht sich veranlasst, die Situation am Uferweg zu beschreiben, um mögliche Fehlinterpretationen in Ermangelung rechtlicher Kenntnisse und fehlender zeitlicher Abfolgen vorzubeugen.

 

Es handelt sich beim Uferweg um einen jahrelang andauernden Konflikt, begründet durch verschiedenste rechtliche Einschätzungen der dortigen Anlieger im nördlichen Abschnitt.

 

Über viele Jahre hinweg gab es geschätzt dutzende, gemeinsame Gespräche. Sowohl bei Treffen aller Beteiligten oder im kleineren Rahmen, in Einzelgesprächen, mit dem ehemaligen sowie jetzigen Ersten Bürgermeister, aber auch mit dem Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde und den Familien oder auch mit dem Sachbearbeiter der Straßenverkehrsbehörde und einzelnen Vertretern der Familien. Immer wieder gab es Ideen zu Lösungen, die aber letztendlich mal auf der einen, mal auf der anderen Seite nicht erwünscht waren oder als rechtlich nicht umsetzbar erachtet wurden. Es gab Hoffnungszeichen, es gab verhärtete Fronten, es gab aber nie eine Einigung oder gar einen gangbaren Lösungswege für alle Beteiligten. Stets gab es aber die Bemühung der Verwaltung, eine Lösung zu finden oder aber zumindest im gegenseitigen Austausch zu bleiben.

 

Zuletzt gab es am 27. Februar 2023 den Versuch, eine Einigung zu erzielen. Hierzu wurden die betroffenen Familien eingeladen. Da aber nur 2 der 3 Familien erschienen sind, war eine solche Einigung nicht erzielbar. Das Erscheinen oder Nichterscheinen sollte aber wertfrei betrachtet werden, da die Teilnahme nur ein Angebot der Verwaltung war und jede der betroffenen Familien für sich selbst entscheiden sollte, ob Sie teilnehmen möchten.

Grundsätzlich gilt (so man rein die StVO sowie das Bayerische Straßen-und Wegegesetz beachtet und selbige Gesetzestexte sind auf Seiten der Straßenverkehrsbehörde die Maßgeblichen):

 

Der betroffene nördliche Abschnitt des Uferweges ist als beschränkt-öffentlicher Weg (selbstständiger Gehweg) nur für den Fußngerverkehr gewidmet, somit ist ein Befahren mit Kraftfahrzeugen (aber auch selbst mit Fahrrädern) grundsätzlich nicht erlaubt.

Nur der Vollständigkeit wegen: Der südliche Teil (nahe Einmündung Schäfflerberg hatte früher selbige Widmung, wurde aber zu Zeiten des ehem. Ersten Bürgermeisters in einem offiziellen Verfahren in einen Feld- und Waldweg umgewidmet. Dieser Abschnitt ist meines Wissens für den vorliegenden Fall, wenn überhaupt, nur von untergeordneter Bedeutung. Die etwaige, Idee eine ähnliche Änderung der Widmung auch in diesem oberen Abschnitt zu nutzen, wird von der Straßenverkehrsbehörde als rechtlich nicht umsetzbar erachtet.

Die Breite des Gehweges (nördlicher Abschnitt) ist in der Widmung mit 1,5 m beschrieben. Eine exakte Bestimmung, wo diese 1,5 m Breite des Gehweges verläuft, ist vor Ort nicht an jeder Stelle exakt bestimmbar. Der genaue Verlauf des Gehweges lässt sich somit an breiteren Stellen als 1,5 m nur aus der Logik heraus bestimmen, zudem nicht feststeht, wo die Uferböschung tatsächlich ihren Anfang nimmt. Hierbei sollte man immer Bedenken, dass die Widmung vor 60 Jahren unter hohem Zeitdruck erfolgte und nach Maßstäben damaligen Verwaltungshandelns gearbeitet wurde.

 

Der Uferweg ist aktuell von der Färbergasse aus als Gehweg (Zeichen 239) ausgeschildert. Bis vor wenigen Wochen war dort unter dem Zeichen Gehweg ein Zusatzschild (Z. 1020-32) mit dem Text „Bewohner der HsNr. 6, 10, 12, 14 frei“.

 

Dies war ein Kompromiss aus Gesprächen mit den 3 genannten Familien und wurde so vom ehem. Ersten Bürgermeister zur Umsetzung angewiesen. Ein Kompromiss, der allerdings nie wirklich von allen Seiten akzeptiert und mitgetragen wurde.

 

Eine Familie vertritt dabei die Meinung, dass in diesem Teil des Uferweges nur Fußngerverkehr stattfinden darf.

 

Weiterhin wird seit Jahrzehnten eine Garage im Uferweg genutzt. Diese Zufahrtsmöglichkeit wird natürlich weiterhin seitens einer Familie eingefordert.

Eine Familie hat dort ein Haus mit einem Carport, das von ihnen angefahren wird. Auch diese fordern ein Zufahrtsrecht ein.

 

Es gab vor einiger Zeit auch eine Besichtigung vor Ort mit dem Verkehrssachbearbeiter der Polizeiinspektion Friedberg. Dessen Aussage war deutlich. Eine Ausnahmegenehmigung in welcher Form auch immer berechtigt nicht einen Gehweg auf dieser Länge zu befahren. Dies deckt sich zu 100 Prozent mit der Straßenverkehrsordnung. Dass es sich um einen Gehweg handelt wird eindeutig durch die Widmungsbeschränkung des Weges und das Verkehrszeichen "Gehweg" ersichtlich.

 

Welche wie auch immer gearteten Eigentumsansprüche (so z.B. eine Familie diese ins Feld führt) auf gewidmeten Flächen sind allerspätestens 30 Jahre nach der Widmung nicht mehr einklagbar. Eigentümer können daher auch nicht über solch gewidmete Flächen verfügen.

Vor einiger Zeit hat nun eine Familie einen Poller auf dem Weg nahe einer dortigen  Hecke einbetoniert. Laut Aussage der Familie auf deren Privatgrund.

 

Dadurch seien laut Aussagen der beiden anderen Familien sowohl die Garage als auch das Carport schwerer anzufahren. Hier besteht wieder die Problematik der 1,5 m Breite des Weges. Diese ist an der Stelle trotz Poller aber gewährleistet. Wie gesagt, wo exakt die 1,5 m verlaufen, lässt sich aus den verfügbaren Unterlagen der 1960er Jahre nicht zweifelsfrei herauslesen.

 

Da dieser Pfosten aber anscheinend zu einem Hindernis für Fahrzeuge wurde (es gab auch mal eine Zeitungsbericht, der von einem umgefahrenen Poller im Uferweg handelte), war es nur folgerichtig und konsequent, die Anweisung des jetzigen Ersten Bürgermeisters in der Form umzusetzen, das Zusatzzeichen (Bewohner frei) zu entfernen und so der StVO und dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz vollumfänglich zu entsprechen. Damit ist auch die Gefahr, dass die Gemeinde für etwaige Schadensansprüche in die Haftung genommen werden könnte, gebannt.

 

Alle Familien wurden nahezu zeitgleich mit dem Abbau des Zusatzschildes schriftlich sowohl über den Abbau, als auch die damit rechtliche verbundenen Konsequenzen informiert.

Ob und in welcher Form andere rechtliche Belange (Zufahrtsrechte, Gewohnheitsrechte etc.) hier zum Tragen kommen, kann die Straßenverkehrsbehörde nicht abschließend beurteilen.

Aktuell wurde vor wenigen Tagen eine Vermessung vor Ort durchgeführt. Eines der bekannten Ergebnisse war, dass der Pfosten 7 cm zu weit auf Gemeindegrund steht.

Weiter Erkenntnisse die aus der übrigen Vermessung gewonnen werden, sind der Straßenverkehrsbehörde zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, sind aber sicherlich Teil weiteren Handelns oder ergänzender Beurteilung der Situation.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Anlage/n

 

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