Auf den Teilaspekt der Anfrage Nr. 6 des MGR Stößlein, ob es eine Regelung zum Plakatieren gibt, kann Folgendes gesagt werden:
Es gibt eine Satzung für Sondernutzungen in der Plakatierungen geregelt sind.
Für eine Plakatierung ist ein Antrag bei der Verwaltung zu stellen.
Genehmigt werden können bis zu max. 40 Plakate der Größe DINA0 oder kleiner.
Die Gebühr beträgt pro Tag und Plakat 26 Cent bei einer Mindestgebühr von 25 €.
Für örtliche Vereine fällt keine Gebühr an.
Die Plakate dürfen nur an Lichtmasten oder Verkehrszeichen des ruhenden Verkehrs angebracht werden (ohne diese zu verdecken). Hierbei ist darauf zu achten, dass keine Gefährdung durch die Anbringung für Fußgänger zu befürchten steht. Weiterhin darf die Sicht für Fahrzeugführer*innen nicht eingeschränkt werden (z.B. an Einmündungen, wenn das Plakat die Sicht auf den übrigen Verkehr verringert).
Die Plakatierung von Wahlplakaten regelt sich nach bundesweiten Vorschriften.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: