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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümer des Grundstückes Franz-Schubert-Straße 12 möchten auf Ihrem Grundstück im südwestlichen Bereich ein Gartenhaus mit einer Fläche von 7,53 m2 (Innenmaße 2,8 x 2,8 Meter) aus Holz errichten. An das Gartenhaus schließt sich eine Überdachung mit einer überdachten Grundfläche von 3,952 x 3,090 Meter an. Die Gesamtfläche beträgt 6,96 Meter x 3,09 Meter (21,5064 m2) Das Gartenhaus hat ein Pultdach mit 5° Dachneigung. Die Höhe beträgt 1,815 Meter bzw. 2,035 Meter ohne dem Dachaufbau.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      13.03.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da Antr. auf isolierte Ausnahme

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 15.05.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Mit dem nördlich angrenzenden Reihenhausgrundstück gibt nur ein Nachbargrundstück im baurechtlichen Sinne, darüber hinaus grenzt das Grundstück nur an öffentliche Verkehrsflächen und Zuwegungen an. Da sich die betroffenen Nachbarn schriftlich mit dem Vorhaben einverstanden erklärt haben, sind alle Nachbarunterschriften vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Da die Gartenhütte mit ca. 43 m3 Raumvolumen die maximale, verfahrensfreie Größe von 75 m2 Raumvolumen (Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BayBO)  nicht übersteigt, handelt es sich damit um ein verfahrensfreies Vorhaben, welches keiner Baugenehmigung bedarf.

 

Allerdings hat der Marktgemeinderat am 22.09.2022r das Gebiet süstlich der Unterberger Straße die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Bei der Samerkapelle“, sowie für dessen Geltungsbereich eine Veränderungssperre beschlossen. Der geplante Bauort der Gartenhütte befindet sich im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes bzw. dieser Veränderungssperre. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB können die Gemeinden im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde Ausnahmen von einer geltenden Veränderungssperre beschließen, wenn dem geplanten Vorhaben keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.

 

Die Eigentümer haben mit Antrag vom 13.03.2023 eine Ausnahme von der Veränderungssperre beantragt. Laut Begründung der Antragsteller haben die angrenzenden Reihenhausgrundstücke bereits ähnliche Bauten, daher würde das geplante Gartenhaus keine Abweichung vom einheitlichen Gesamtbild darstellen. Die Gartenhütte soll zudem als Sichtschutz gegenüber der Straße dienen.

 

Aktuell liegt seitens des Planungsbüros noch keine Bebauungsplanvorschlag vor. Auf den Luftbildern ist zu erkennen, dass in dem Plangebiet bereits bei sehr vielen anderen Grundstücken Gartenhütten oder ähnliche Bauten (auch an den Grundstückgrenzen) vorhanden sind. Daher ist schon aus Gnden der Gleichbehandlung nicht davon auszugehen, dass im künftigen Bebauungsplan Nebengebäude außerhalb den überbaubaren Flächen explizit ausgeschlossen werden. Auch bei den letzten Überplanungen von bebauten Ortsgebieten wurden Nebengebäude außerhalb den überbaubaren Grundstücksflächen explizit zugelassen oder zumindest nicht ausgeschlossen. Da dem Vorhaben zudem keine überwiegend öffentlichen Belange entgegen stehen, liegen aus Verwaltungssicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer isolierten Ausnahme von der Veränderungssperre vor.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt für die beantragte, verfahrensfreie Gartenhütte gemäß § 14 Abs. 2 BauGB eine Ausnahme von der derzeit geltenden Veränderungssperre im Plangebiet des künftigen Bebauungsplanes Nr. 81 „Bei der Samerkapelle“, da das Vorhaben den künftigen Planungszielen nicht widerspricht und zudem keine überwiegend öffentliche Belange entgegenstehen. 

 

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Anlage/n

 

  • Antrag auf isolierte Ausnahme von der Veränderungssperre (komplett)

 

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