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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Vorhaben zur Neubebauung des Grundstückes Lenbachstraße 2 wurde in den letzten Jahren mehrfach im Bau- und Planungsausschuss bzw. im Bau- und Umweltausschuss behandelt. Vorausgegangen war u.a. eine Klage des Marktes Mering gegen das Landratsamt Aichach-Friedberg gegen die Erteilung einer Baugenehmigung, welche aber vom Verwaltungsgericht abgewiesen wurde. Zuletzt hatte der Bau- und Planungsausschuss am 20.06.2022 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag mit 7:6-Stimmen erteilt (Vorl.-Nr. 2017/1555-03). Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat das Vorhaben am 18.11.2022 baurechtlich genehmigt.

 

Der Bauträger reicht nun zu dem genehmigten Vorhaben einen Tekturantrag ein. Der Bauträger zeigt folgende, geringfügigen Änderungen im Vergleich zum ursprünglichen Bauantrag an:

 

  • Verkleinerung der Fenster zum Schutz der Privatsphäre der künftigen Eigentümer und der Nachbarn.
  • Verkleinerung des Vorsprungs auf der Südseite der Gebäude zur Verbesserung der Aufenthaltsqualität auf den Balkonen/Terrassen
  • Anpassung der Raumaufteilung in der Tiefgarage. Generierung eines zusätzlichen Tiefgaragenstellplatzes bei gleicher Größe
  • Verschiebung des Gebäudes um 18 cm. in Richtung Norden. Verbesserung der Situation mit den südlichen Nachbarn in der Bauphase.
  • Aufweiten der Tiefgaragenabfahrt zur Erleichterung des Abfahrens/Ausfahrens.
  • Anpassung eines Berechnungsfehlers bei der nivellierten Höhenlage des Bezugspunktes (nachträglich mitgeteilt.) Die Höhenlage des FFB EG wird nun mit 518,80 Meter ü.N.N. angegeben. Im ursprünglichen Bauantrag wurde die Höhenlage des FFB EG am gleichen Bezugspunkt mit 517,80 Meter ü.N.N. angegeben. Die Ansichten/Schnitte zeigen aber, dass das Gebäude nicht höher aus dem vorhandenen Gelände herauskommt. Die Projektleiterin bestätigte, dass es sich um einen Angabefehler im ursprünglichen Bauantrag gehandelt hat. Durch die korrekte Darstellung in den Ansichten ändern sich die Abstandsflächen dadurch nicht.

 

 

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      03.05.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  02.07.2023

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 24.07.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es sind neun baurechtliche Nachbargrundstücke vorhanden. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich daher nach § 34 BauGB. In der folgenden Tabelle werden die beiden Planungen (genehmigter Bauantrag aus dem Jahr 2022) und der jetzige Tekturantrag (Mai 2023) gegenübergestellt:

 

Gegenüberstellung:

Tekturantrag 2023

Bauantrag 2022

Anzahl Wohneinheiten

14

14

Zahl der Vollgeschosse

3

3

Bebaute Grundfläche I

536,96 m2

544,04 m2

GRZ I

0,355 lt. Planer

0,355 lt. Verwaltung*

0,36 lt. Planer

0,38 lt. Verwaltung*

GRZ I+II

0,80 lt. Planer

0,798 lt. Verwaltung*

0,80 lt. Planer

0,789 lt. Verwaltung*

GFZ

0,89 lt. Planer

0,885 lt. Verwaltung*

0,89 lt. Planer

0,918 lt. Verwaltung*

Wohnfläche

1028,39 m2

997,86 m2

Wandhöhe

8,88 Meter

8,88 Meter

Gesamthöhe

8,88 Meter (im Bereich der Aufzüge 9,77 Meter)

8,88 Meter (im Bereich der Aufzüge 9,77 Meter)

notwendige KFZStellplätze

Bedarf nach der aktuellen Satzung bei einem Neuantrag: 24 Anw.Stellpl. + 2,4 (=3) Besucherst. = 27 Stellpl. 9 oberirdische Stellplätze

23 Stellpl. gesamt sind nun nachgewiesen ( davon 7 Stellpl. oberirdisch) nachgewiesen.

Aber: die Wohnflächenmehrungen der einzelnen Wohnungen sind für sich genommen minimal , keine Wohnung fällt für sich genommen in eine andere „Stellplatzkategorie“ bzw. es entsteht kein Mehrbedarf im Vergleich zum ursprünglichen Bauantrag. Der Stellplatzbedarf beträgt somit nach wie vor 22 Stellplätze. Der Stellplatznachweis ist somit erbracht.

Bedarf: 22 Stellpl. gesamt (davon 7 Stellpl. oberirdisch)

22 Stellpl. gesamt (7 Stellpl. davon oberirdisch) nachgewiesen.

Stellplatznachweis somit erbracht (alte Stellplatzsatzung)

Fahrradstellplätze

Nach der neuen Stellplatzsatzung müssten 24 Fahrradstellplätze (36 m2) bei einem Neuantrag nachgewiesen werden.

Es ist ein Raum für Fahrräder (ohne Anzahl) mit 18,55 m2 im Keller eingezeichnet.

Ein Fahrrad-Stellplatznachweis ist nicht notwendig, da im Vergleich zum Bauantrag kein Mehrbedarf entsteht.

Bedarf: nach der alten Satzung noch nicht gefordert.

Kinderspielplatz gem. Kinderspielplatzsatzung

Hergestellt wird lt. Eingabeplan ein 61,70 m2 großer Spielplatz (61,70 m2 notwendig)

62,14 m2 groß (59,87 m2 notwendig)

Abstandsflächen

Lt. Abstandsflächenplan eingehalten (außer abstandsflächenfreie Tiefgaragenabfahrt)

Lt. Abstandsflächenplan eingehalten (außer abstandsflächenfreie Tiefgaragenabfahrt)

 

* Der Planer errechnete die Kennzahlen ursprünglich anhand beider Grundstücke (Baugrundstück und eigenes Grundstück Zufahrt im Nordosten). Laut Auffassung der Verwaltung ist die GRZ nur anhand des Baugrundstückes zu ermitteln. Inzwischen wurden beide Grundstücke verschmolzen, so dass die Verwaltung die gleichen Kennzahlen wie der Planer ermittelt. Die Verwaltung weist darauf hin, dass die Kennzahlen wie GRZ I, GRZ I+II, GFZ kein Kriterium des Einfügens darstellen.

 

Das Maß der baulichen Nutzung ist also im Vergleich zum Bauantrag unverändert, somit fügt sich das Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein. Da im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag keine Stellplatzmehrung für die einzelnen Wohnungen entstehen, ist der Stellplatzbedarf mit den geplanten Stellplätzen gedeckt bzw. erbracht. Die Vorgaben der Abstandsflächensatzung und der Kinderspielplatzsatzung sind eingehalten. Somit sprechen aus Sicht der Verwaltung keine Gründe gegen die Erteilung des Einvernehmens.

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Tekturantrag, da sich das Vorhaben nach § 34 BauGB einfügt.

 

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Anlage/n

 

  • Gezeichneter Lageplan mit Eingabeplanung Tektur 05/2023
  • Anschreiben Bauträger mit Erläuterungen zu den Änderungen
  • Beschlussbuchauszug vom 20.06.2022 mit Eingabeplanung Bauantrag 

                 

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