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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Laut Antragstellerin hat die bestehende Mauer eine Höhe von 15-50 cm (Höhe variiert aufgrund des Geländeverlaufes), worauf ein Stabmattenzaun mit einer Höhe 105 cm angebracht ist (Gesamthöhe 120-155 cm). Laut eigener Auskunft soll ein Baum im Garten versetzt werden, zur Befestigung des Geländes ist eine Erhöhung des Zaunes/Sockel um 40 cm notwendig. Das gesamte Bauwerk (Mauer + Zaun) wird damit zwischen 1,60 Meter und 1,95 Meter hoch. Die Breite des betroffenen Teilbereiches beträgt 6,80 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      25.08.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da isol. Befreiung

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.10.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt zwei baurechtliche Nachbargrundstücke, die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht. Da die Mauer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche errichtet ist, ist kein Nachbar vom Bauvorhaben berührt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Die Errichtung von Zäunen und Einfriedungen ist gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO an sich bis zu einer Höhe von 2,00 Metern verfahrensfrei, allerdings entbindet die Verfahrensfreiheit nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Eine solche Vorschrift stellt der Bebauungsplan Nr. 64 „Oberfeld I“ dar, in dessen Geltungsbereich sich die Einfriedung befindet. Der rechtsverbindliche Bebauungsplan regelt unter § 15 Abs. 1, dass Einfriedungen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen sind bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 1,20 m über der Oberkante der angrenzenden Straßen-/Gehweghinterkante zulässig sind.

 

Da der Zaun wieder direkt auf der Mauer montiert wird, ist der Zaun und die Stützmauer als ein zusammenhängendes Bauwerk zu beurteilen. Aufgrund des unterschiedlichen Geländes beträgt die geplante Gesamthöhe von der Straße aus gesehen dann zwischen 1,60 Meter und 1,95 Meter, die Vorschrift des Bebauungsplanes kann somit nicht eingehalten werden.

 

Im Plangebiet wurden bislang von dieser Vorschrift bereits mehrere Befreiungen erteilt:

 

  • Gabionenwand, Sportanger 46, April 2019, Höhe 1,80 Meter.
  • Einfriedung als Stabmattenzaun mit Sockel, Oktober 2020, Am Oberfeld 46, Höhe 1,30 Meter (Stabmattenzaun + 0,50 Meter Betonsockel) = 1,80 Meter gesamt.
  • Sichtschutzzaun, Am Oberfeld 22, Juni 2022, 1,50 Meter Höhe.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass Befreiungen aber nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,80 Meter erteilt wurden. Im Bereich von 1,80 Meter bis 1,95 Meter wurden bislang keine Befreiungen erteilt. Allerdings beträgt die Höhe im östlichen Bereich auch wie erwähnt nur 1,60 Meter, auch im Mittel mit 1,775 Meter werden die 1,80 Meter nicht überschritten.

 

Andererseits könnten auch andere weitere Anträge auf isolierte Befreiung von der zulässigen Zaunhöhe in gleicher Höhe (1,95 Meter) folgen, die dann z.B. in einem Kurven- oder Kreuzungsbereich liegen. In einem solchen Fall müsste der Markt Mering als bescheidausstellende Behörde genau begründen, warum der aktuelle Fall dann im Rahmen der Gleichbehandlung nicht als Präzedenzfall herangezogen werden kann. Es stellt sich jedoch die Frage, ob eine evtl. Ablehnung eines zukünftigen, vergleichbaren Falles dann rechtlich haltbar wäre.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Einfriedung erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 BayBO und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich. Die Grundzüge der Planung werden durch die isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung der Einfriedung nicht berührt. Eine Befreiung ist daher dem Grunde nach möglich.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Nachbarschützende Belange sind nicht betroffenen. Nach erster Einschätzung der Bauverwaltung sollte das Vorhaben auch verkehrsrechtlich unproblematisch sein, da sich der betroffene Teilbereich nicht in einem Kreuzungs- oder Kurvenbereich befindet. Bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde wurde aber eine Stellungnahme erbeten. Diese lag zum Zeitpunkt der Erstellung der Sitzungsvorlage noch nicht vor, diesbezüglich kann in der Sitzung Auskunft erteilt werden.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € (Bescheidgebühr)

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB und erteilt eine Befreiung von § 15 Abs. 1 (Höhe Einfriedungen) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 64 „Oberfeld I“ bezüglich der beantragten Erhöhung der Betonmauer.

 

Alternative:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht und erteilt keine Befreiung von § 15 Abs. 1 (Höhe Einfriedungen) von den Festsetzungen des Bebauungsplanes  Nr. 64 „Oberfeld I“ bezüglich der beantragten Erhöhung der Betonmauer.

 

 

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Anlage/n

 

  • Antrag komplett

      

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