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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Das Grundstück Oskar-von-Miller-Straße 14 ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut. An der westlichen Gebäudewand wurde nun ein Geräteschuppen aus Stahlblech/Kunststoff aufgestellt. Der Geräteschuppen ist 203 (213) cm breit und 117 (127) cm tief, die Wandhöhe beträgt 152 cm, die Firsthöhe (Satteldach) beträgt 185 cm. Aufgestellt wurde der Geräteschuppen von einer Wohnungsteileigentümerin. Diese gibt an, dass der Schuppen benötigt wird, um Gartengeräte, wie z.B. Rasenmäher, Sonnenschirm, Gartenmöbel, etc. unterzubringen, da sonst keine Möglichkeit besteht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      16.08.2023

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  keine Fiktionsfrist, da isol. Befreiung

chste Bau- und Planungsausschusssitzung: 16.10.2023

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt fünf baurechtliche Nachbargrundstücke mit z.T. einer Vielzahl von Wohnungsteileigentümern. Es wurden die Unterschriften von 3 einzelnen Wohnungseigentümern der HsNr. 12 vorgelegt, insgesamt sind die Nachbarunterschriften somit jedoch nicht erbracht. Da sich das Gartenhaus nicht an einer Grundstücksgrenze befindet, sind die Nachbarn nicht vom Bauvorhaben berührt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Bei dem Geräteschuppen handelt es sich um ein Nebengebäude i.S.d. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BayBO. Nach dieser Vorschrift sind solche Nebengebäude bis zu einer Größe von 75 m3 Brutto-Raumvolumen baurechtlich verfahrensfrei. Der Geräteschuppen mit den o.gen. Maßen benötigt also keinen Bauantrag. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften, wie z.B. eines Bebauungsplanes. Der Geräteschuppen befindet sich im Geltungsbereich des seit dem Jahre 1967 gültigen Bebauungsplanes Nr. 4 „Nördlich der Hermann-Löns-Straße“.

 

Der Bebauungsplan regelt unter Nr. 6, dass untergeordnete Nebenanlagen nur bis zu einer Größe von max. 15 m2 Grundfläche auf Grundstücken zulässig sind, die mit Einzel- oder Doppelhäusern bebaut sind.

 

Zudem sind Nebenanlagen auf der Gebäuderückseite zu errichten. Auf Grundstücken mit Mehrfamilienhäusern sind also generell keine Nebenanlagen zulässig.

 

Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde bei verfahrensfreien Vorhaben (vgl. Art. 57 BayBO) über Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Die geplante Errichtung eines Gartenschuppens erfüllt die Verfahrenstatbestände des Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a BayBO (Nebengebäude bis 75 m3 Raumvolumen) und macht somit eine isolierte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB möglich.

 

Die Grundzüge der Planung werden durch eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung des Gartenschuppens nicht berührt.

 

Bei der Entscheidung über eine isolierte Befreiung hat der Markt Mering nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden und alle relevanten Belange abzuwägen und zu berücksichtigen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes bezüglich der Errichtung von Nebengebäuden bedeutet keine grundsätzliche nachbarschützende Vorschrift. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Grundstücke ist nicht erkennbar, da sich der Gartenschuppen nicht an einer privaten Grundstücksgrenze befindet. Verkehrsrechtliche Belange sind ebenfalls nicht berührt, da der Schuppen nicht in einem Kreuzungs- oder Kurvenbereich errichtet wurde. Eine isolierte Befreiung wäre somit aus Sicht der Verwaltung vertretbar.

 

Der Markt Mering erlässt als örtlich und sachlich zuständige Behörde den Genehmigungsbescheid.

 

Der Gartenschuppen befindet sich vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Auch der komplette Gebäudeteil der HsNr. 14 befindet sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Da sich auf dem kompletten Grundstück kein Baufenster befindet, kann der Gartenschuppen auch nicht innerhalb der überbaubaren Flächen errichtet werden. Der Bebauungsplan gibt zwar generell Baufenster vor, er regelt aber nicht, ob solche Nebenanlagen nur innerhalb oder aber auch außerhalb der Baufenster zulässig sind. Trifft ein Bebauungsplan diesbezüglich keine verbindliche Aussage, können gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO  1962 untergeordnete Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO 1962, die dem Nutzungszweck des Baugebietes nicht widersprechen, als sogenannte „unechte Ausnahme“ zugelassen werden. Ein Gartenschuppen entspricht dem Nutzungszweck eines Wohngebietes, somit kann hier eine unechte Ausnahme zugelassen werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung. Der Bau- und Planungsausschuss erteilt eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 6 des Bebauungsplanes Nr. 4 „Nördlich der Hermann-Löns-Straße“ bezüglich der Errichtung des Gartenschuppens auf dem Grundstück Oskar-von-Miller-Straße 14.

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Anlage/n

 

  • Antragsunterlagen komplett

   

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