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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 01.08.2023:

  1. Fachliche Hinweise und Empfehlungen

Oberirdische Gewässer

Lage im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Das Planungsgebiet liegt im ehemalig vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Paar. Dabei stellte sich eine Hochwasserspiegelhöhe von 507,2 m ü. NN ein.

Nach der Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen an der Oberen Paar (HRB Putzmühle und HRB Merching) und dem Ablauf der vorläufigen Sicherung wurde das Überschwemmungsgebiet neu ermittelt. Mit Verordnung vom 29.11.2022 wurde das Überschwemmungsgebiet der Paar schließlich festgesetzt.

Das Planungsgebiets befindet sich nun in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG. Dies sind vereinfacht alle Flächen, die von Gefahrenkarten für HQextrem umfasst werden abzüglich der festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen, bei dem sich Wasserspiegelhöhen von 507,4 m ü. NN einstellen können.

Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sachschäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG).

Hinweis zur Änderung des Plans:

Das Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten ist im Plan nachrichtlich zu übernehmen.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die geplante Bebauung liegt im Bereich eines Risikogebiets außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 Satz 1 WHG (HQ extrem). Bei einem Extremereignis können im Planungsgebiet Wasserstände bis 507,4 m ü. NN auftreten. Eine über die Festsetzungen dieses Planes hinausreichende hochwasserangepasste Bauweise werden empfohlen.“

„Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann.“

„Durch verschiedene Hochwasserschutzeinrichtungen im Gewässersystem der Paar (Hochwasserrückhaltebecken im Oberlauf) wird das Hochwasserrisiko für das überplante Gebiet zwar reduziert. Nach den Berechnungen der Hochwassergefahrenkarten besteht für das Gebiet dennoch eine Überflutungsgefahr bei Extremereignissen (HQextrem).

Grundwasser

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet. Entsprechend den uns vorliegenden Erkenntnissen an der Messstelle Sankt Afra 24404 liegen der mittlere höchste Grundwasserstand (MHGW) bei 503.58 m ü. NN (Zeitraum: 01.11.1993 - 01.11.2023) und der bisher gemessene Grundwasserhöchststand (HHW) bei 504,56 m ü. NN m ü NN. Die Messstelle liegt etwa 550 m in nordwestlicher Richtung vom Planungsgebiet entfernt. Unabhängig davon können auch höhere Grundwasserstände auftreten. In den Unterlagen zum Bebauungsplan ist die Grundwassersituation zu beschreiben.

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen.

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in die öffentliche Kanalisation ist nicht zulässig.“ (Hinweis: ggf. von der Gemeinde an die Formulierung in der gemeindlichen Entwässerungssatzung anzupassen)

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen und sonstigen hydrostatisch wirksamen Wässern (z.B. Stau- und Schichtenwasser) müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume in den im Plan gekennzeichneten Gebieten bis mindestens zum bisher bekannten Grundwasserhöchststand (HHW) von 504,56 m ü. NN zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten.“

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Grundwasserstände gem. Grundwassermessstelle Sankt Afra 24404 (Angaben ohne Gewähr; künftige höhere Grundwasserstände sind nicht auszuschließen):

MHGW: 503.58 m ü NN

HHW: 504,56 m ü. NNm ü NN“ (01.11.199301.11.2023)

„Unabhängig von den vorstehenden Angaben können auch höhere Grundwasserstände auftreten. Diese sind durch einen geeigneten Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen.“

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen.“

„Die geplante Bebauung liegt in einem Gebiet mit bekannten hohen Grundwasserständen weniger als 3 m unter Gelände. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Grundstücksentwässerungsanlagen sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn.“

„Im Bereich der geplanten Bebauung ist bekannt, dass zeitweise Grundwasserstände auftreten können, die über das dort übliche Grundwasserniveau ansteigen können. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers und der Grundstücksentwässerungsanlagen oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn.“

„In Bereichen von Schwankungen des Grundwasserspiegels besteht die Gefahr von Setzungen des Bodens unter Auflast.“

Vorsorgender Bodenschutz

Bei der Aufstellung von Bauleitplänen ist die Bodenschutzklausel gem. § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB zu beachten; zudem sind nach § 1 Abs. 6 Nr. 7a BauGB die Belange des Umweltschutzes und damit auch die Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu berücksichtigen. Zur Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 i. Verb. M. Anl. 1 Nr. 2a BauGB müssen die im Plangebiet vorkommenden Bodentypen benannt und deren natürliche Bodenfunktionen (§ 2 BbodSchG) bewertet werden.

Bei der Planung und Durchführung von baulichen Maßnahmen sind die Anforderungen nach DIN 19639 „Bodenschutz bei der Planung und Durchführung von Bauvorhaben“, DIN 19731 „Verwertung von Bodenmaterial“ sowie DIN 18915 „Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten“ zu beachten.

Verwertung von Bodenmaterial

Der Anfall von Bodenaushub ist soweit wie möglich zu vermeiden (§ 6 Abs. 1 KrWG) bzw. gering zu halten. Dies ist bereits bei der (Bau)Planung zu berücksichtigen und ggf. ein entsprechendes Bodenmanagementkonzept zu erstellen (= Massenbilanzierung Bodenaushub + frühzeitige Darstellung möglicher Verwertungswege + Einplanung notwendiger (Zwischen-) Lagerflächen).

Zur Entlastung von Entsorgungswegen und zur Kostenminimierung sollte ausgehobenes, geeignetes Bodenmaterial i.d.R. am Entstehungsort (z. B. innerhalb des Baugebietes) wiederverwendet werden (z.B. modellierte Vegetationsflächen, Lärm- /Sichtschutzwälle, Dachbegrünungen). Auf das Schreiben des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 10.08.2020 wird hingewiesen.

Vorschlag für Änderungen des Plans:

„Die (Voll-)Versiegelung der überplanten Fläche ist nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB weitestgehend zu reduzieren. Wo möglich, ist eine durchwurzelbare Bodenschicht entsprechend den Anforderungen des § 12 BbodSchV bzw. §§ 6 ff. BbodSchV n. F. (wieder)herzustellen.“

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Das Befahren von Boden ist bei ungünstigen Boden-, Witterungsverhältnissen und Wassergehalten zu vermeiden. Ansonsten sind Schutzmaßnahmen entsprechend DIN 18915 zu treffen.“

„Mutterboden (Oberboden) ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden ist möglichst hochwertig nach den Vorgaben des § 12 BbodSchV [ab 01.08.2023: §§ 6 ff. BbodSchV n. F.] zu verwerten.“

„Der belebte Oberboden und ggf. kulturfähige Unterböden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und wieder seiner/ihrer Nutzung zuzuführen. Es sind max. Haufwerkshöhen von 2 m für Oberboden und maximal 3 m für Unterboden und Untergrund einzuhalten. Die Bodenmieten dürfen nicht befahren werden.“

„Die Verwertung von überschüssigem Bodenmaterial sollte zur Vermeidung von Bauverzögerungen und Mehrkosten mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf vor Baubeginn geplant werden. Es wird empfohlen, hierfür von einem qualifizierten Fachbüro bereits im Vorfeld ein Bodenmanagementkonzept mit Massenbilanz (in Anlehnung an § 6 Abs. 1 KrWG in Verb. Mit Art. 1 und 2 BayAbfG) erstellen zu lassen. Oberstes Ziel ist die Vermeidung von Bodenaushub bzw. die Wiederverwendung von Bodenmaterial innerhalb der Baufläche. Die materiellen Anforderungen richten sich nach dem jeweiligen Entsorgungsweg (z. B. § 12 BbodSchV [ab 01.08.2023: §§ 6 ff. BbodSchV n. F.], Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen, LAGA M 20 1997 sowie DepV).“

„Zulieferung von Bodenmaterial: Soll Bodenmaterial i. S. d. § 12 BbodSchV [ab 01.08.2023: i. S. d. § 7 BbodSchV n. F.] zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht verwendet werden, sind die Anforderung des § 12 BbodSchV [ab 01.08.2023: §§ 6 ff. BbodSchV n. F.] einzuhalten.“

 

  1. Zusammenfassung

Gegen den Bebauungsplan bestehen keine grundlegenden wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn obige Ausführungen berücksichtigt werden.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Markt Mering bedankt sich für die Stellungnahme und die darin vorgebrachten Hinweise. Diese dienen der Kenntnisnahme.

Wie der Stellungnahme zu entnehmen, befindet sich das Plangebiet im Bereich von Hochwassergefahrenflächen HQextrem und somit im Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Abs. 1 WHG. Ein entsprechender Hinweis wurde bereits aufgrund der Stellungnahme des Landratsamtes Aichach-Friedberg, Fachbereich Wasserrecht und Gewässerschutz in der Begründung aufgenommen. Dieser wird durch weitere Details wie z. B. Wasserstände ergänzt. Auf eine Darstellung in der Planzeichnung wird aufgrund des kleinen Änderungsbereichs verzichtet.

Die Änderungen des Bebauungsplanes beschränken sich ausschließlichen auf den Gebietscharakter (Grünfläche/Retentionsraum wird zu Gewerbefläche), Ausgleichsflächen, entfall Flächen für die Wasserwirtschaft, Immissionsschutz und Baugrenzen. Alle anderen Festsetzungen aus dem Ursprungsbebauungsplan bleiben unverändert auch für den Änderungsbereich bestehen und sind somit nicht Gegenstand des Änderungsverfahrens. So auch die Festsetzung aus dem Ursprungsbebauungsplan zu Abgrabungen und Aufschüttungen und Höhenbezugspunkte. Die in der Stellungnahme genannten Grundwasserstände und Hinweise werden in die Begründung mit aufgenommen, aufgrund des kleinteiligen Änderungsbereichs nicht aber in der Planzeichnung.

Der Hinweis zur Bodenschutzklausel wird zur Kenntnis genommen. Der Markt Mering weist darauf hin, dass eine Bodenbewertung bereits im damaligen Ursprungsbebauungsplan stattgefunden hat. Der Umweltbericht wird unter 2.2 Schutzgut Boden entsprechend konkretisiert. Weitere Hinweise zu Altlasten und vorsorgendem Bodenschutz sind bereits in den textlichen Hinweisen und nachrichtlichen Übernahmen aufgeführt. Aufgrund der Kleinteiligkeit des Änderungsbereichs sowie dem geplanten Zusammenschluss der Flächen mit den südlichen Flächen aus dem Ursprungsbebauungsplanes und dessen Festsetzungen, sieht der Markt Mering es nicht für notwendig an, weitere Festsetzungen zum vorsorgenden Botenschutz aufzunehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Bebauungsplanvorentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung um Hinweise zu Grundwasser zu ergänzen.  

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Anlage/n

      

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