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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Durch die Verwaltung wurde im März 2023 der Auftrag zur Gebührenkalkulation im Bestattungswesen für den Markt Mering an Heyder + Partner vergeben.

 

Die bisherigen Gebühren beruhen auf einer Kalkulation für die Jahre 2015 bis 2017. Die neu erstellte Kalkulation wurde für einen vierjährigen Kalkulationszeitraum für die 2023 bis 2026. Dies ist gemäß Art. 8 Abs. 6 KAG zulässig. Nach der genannten Vorschrift soll die Kalkulation bei kostenrechnenden Einrichtungen einen Zeitraum von vier Jahren nicht übersteigen.

 

Seitens der Verwaltung wurden sämtliche, notwendigen Datengrundlagen übermittelt. Grundlagen wie Bestattungsstatistik, Ergebnisrechnungen im Abschnitt 7500 des Haushaltes (Bestattungswesen), Satzungen, Anlagenübersichten, Flächenangaben und letztlich auch die geplanten Investitionen, sind erstellt worden.

 

Durch Heyder + Partner wurde nun die neue Gebührenkalkulation (10.10.2023) vorgelegt. Es kann festgestellt werden, dass die neu ermittelten Gebührensätze max. 20 % über den bisherigen Gebührensätzen liegen.

 

Die neuen Gebührensätze sind in der beigefügten Gebührensatzung zur Satzung für die Öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES) des Marktes Mering eingearbeitet. Zudem wurde diese Satzung ebenfalls überarbeitet und auf den rechtlich, neusten Stand gebracht.

 

Auch Anmerkungen der überörtlichen Rechnungsprüfung wurden berücksichtigt. Die im bisherigen § 4 (Bestattungsgebühren)  und § 5 (Sonstige Gebühren) aufgeführten Leistungen des Bestattungsunternehmens, sind heraus genommen. Diese Gebührentatbestände sind im Rahmen des Bestattungsdienstvertrages zu regeln.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Wie bereits im Sachverhalt erläutert, handelt es sich beim Friedhof- und Bestattungswesen um eine öffentliche, kostenrechnende Einrichtung. Es gilt insbesondere das Kostendeckungsgebot und Kostenüberschreitungsverbot zu beachten. Dies ist in der neuen Gebührenkalkulation der Fall. Um dem Kostendeckungsgebot gerecht zu werden, wurden die maximal zulässigen Gebühren für die Gebührentatbestände kalkuliert.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto):ca. 45.000,-- €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat nimmt die Gebührenkalkulation für das Bestattungswesen (Kalkulationszeitraum 2023 bis 2026) zur Kenntnis.

 

Der Marktgemeinderat beschließt den Neuerlass Gebührensatzung für die Öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES).  Der beigefügte Entwurf ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Die Satzung ist amtlich bekannt zu machen. Sie tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 20.03.1995, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 04.12.2015, außer Kraft.

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Anlage/n

  Gebührenkalkulation für die Jahre 2023 bis 2026

Gebührensatzung für die Öffentliche Bestattungseinrichtung (GS/BES)                

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