Inhalt der Stellungnahme vom 12.09.2023:
Der Immissionsschutz verweist auf die Stellungnahme des Staatl. Abfallrechts, Hr. Hansen, vom 30.08.2023. Ich sehe die identische Problemstellung. Wenn BlmSchG - Anlage dann Ausweisung SO oder GI im Regelfall notwendig.
Hinweis: In der SU wurde die Seiten 46/47 vom Gutachter nach Rücksprache mit UWI getauscht, da Humusbe- und entladung sowie Humusfläche in Legende fehlte Siehe Anlage, sonst passt die SU aber.
Anlage 2 Ergebnisse zur Berechnung nach TA Lärm
![](___tmp/tmp/45-181-136/bXUjP9oXv4u0WUDbNCS2wDd2ZfSLbvp0T1ksAFLO/fhBFIsTTR/45-Dateien/image001.png)
- Anlage 2.1 Grafik zur Berechnung der Situation Quellenübersicht
![](___tmp/tmp/45-181-136/bXUjP9oXv4u0WUDbNCS2wDd2ZfSLbvp0T1ksAFLO/fhBFIsTTR/45-Dateien/image002.png)
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Der Markt Mering möchte einerseits dem Betrieb die Möglichkeiten des regenerativen Recycelns von Stoffen ermöglichen, andererseits jedoch nicht ein offenes Industriegebiet gem. § 9 BauNVO festsetzten.
Deshalb hat sich der Markt Mering für diese Nutzungen für ein Sonstiges Sondergebiet gem. § 11 BauNVO mit der Zweckbestimmung Umwelttechnologie und Recycling im Westen des Plangebiets entschieden.
Die Zulässigkeiten im SO werden differenziert wie folgt angeführt:
Zulässig sind:
Die Unterbringung von Gewerbebetrieben aus der Umwelttechnologie, regenerativer Material- und Abfallaufbereitung, Recyclinganlagen, mit der dazugehörender Infrastruktur, Lagerhäuser, Lagerplätze, zum Behandeln und Verwerten von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind.
Gewerbebetriebe des Erd- und Tiefbaus, sowie des allgemeinen Bauwesens, Lagerhäuser, Lagerplätze mit der dazugehörenden Infrastruktur.
Nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise zulässig sind:
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumassen untergeordnet sind.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |