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Beratungsfolge

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Sachverhalt

 

Ergänzung vom 21.05.2024:

 

In der Gemeinderatssitzung am 06.05.2024 wurde das Vorhaben zurückgestellt, da das Vorhaben anhand der Ortsgestaltungssatzung in der Fassung vom 01.02.2021 beurteilt wurde. Die Verwaltung hat das Vorhaben nun anhand der aktuellen, 3. Änderungsssatzung vom 21.07.2023 erneut geprüft.

 

In der Beurteilung/Beschlussvorschlag ergeben sich keine Änderungen im Vergleich zur ursprünglichen Beschlussvorlage, es ist nach wie vor eine Befreiung von der Festsetzung § 4 Nr. 1 der Ortsgestaltungssatzung Schmiechen notwendig.

 

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Die Antragsteller möchten an der südlichen Grundstücksgrenze hin zur öffentlichen Verkehrsfläche mit einem Abstand von 70 cm Gabionenelemente als Einfriedung errichten. Insgesamt sind zwei Elemente mit einer Breite von jeweils 1,5 Meter und zwei weitere Elemente mit einer Breite von 2,0 Meter geplant. Die Bereiche zwischen den Gabionenwänden sollen gemäß dem vorgelegten Plan bepflanzt werden. Die Höhe der Gabionenwände beträgt jeweils 1,80 Meter.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      13.05.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da Antrag auf isol. Befreiung

chste Gemeinderatssitzung:   03.06.2024

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei Nachbargrundstücke. Eines ist im Eigentum der Gemeinde Schmiechen, eines im Eigentum der Bauherren selbst. Nachbarunterschriften wurden nicht vorgelegt.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 18 a „Bahnwegfeld“ – 1. Änderung. Das Vorhaben entspricht den Vorschriften des Bebauungsplanes, da dieser nur Regelungen zu Einfriedungen zwischen Privatgrundstücken und zwischen Privatgrundstücken und öffentlichen Grünflächen, nicht jedoch zwischen Privatgrundstücken und öffentlichen Verkehrsflächen trifft.

 

Das Vorhaben ist genehmigungsfrei, da mit einer Höhe von 1,80 Meter die maximale, verfahrensfreie Höhe von 2,00 Meter gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO nicht überschritten wird.

 

Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften, eine solche stellt z.B. die gemeindliche Ortsgestaltungssatzung (Satzung über besondere Anforderungen für Garagen, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze) dar. § 4 Nr. 1 der Ortsgestaltungssatzung regelt, dass an der Grundstücksgrenze hin zu den öffentlichen Verkehrsflächen nur Einfriedungen mit zu einer maximalen Höhe von 1,30 Meter inklusive 0,30 Meter hohen Sockel zulässig sind. Eine Erhöhung mittels Stabgitterzaun auf bis zu 2,00 Meter ist, sofern Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen, mit Einzelgenehmigung des Gemeinderates möglich, wenn die Einfriedung begrünt wird. Ein durchlässiger Stabgitterzaun in diesem Bereich ist zulässig, soweit er zur Gestaltung des Grünbereiches erforderlich ist. Die geplante Höhe überschreitet die zulässige Höhe somit um 0,50 Meter. Zur Umsetzung des Zaunes in voller Höhe ist also eine Abweichung von der Ortsgestaltungssatzung notwendig. Gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO entscheidet die Gemeinde über Abweichungen einer örtlichen Satzung i.S.d. Art. 81 BayBO. Sie ist hierzu also sachlich und örtlich zuständig. Aus Sicht der Verwaltung ist hier auch unter Würdigung der persönlichen Umstände eine Abweichung vertretbar, da es sich durch die unterbrochenen Elemente noch um eine relativ „offene“ Einfriedung handelt, es entsteht nicht das Erscheinungsbild einer massiven Mauer.

 

§ 4 Nr. 2 der Ortsgestaltungssatzung schließt geschlossene Wände zwar dem Grunde nach aus, erlaubt diese aber unter gewissen Voraussetzungen (max. Breite je Element von 2,50 Meter und gesamter straßenseitiger Anteil von 30 %). Es errechnet sich gemäß Planzeichnung ein straßenseitiger Anteil von ca. 27,1 %, da auch die max. Einzelbreite nicht überschritten wird, ist somit keine Abweichung von der Festsetzung § 4 Abs. 2 der Ortsgestaltungssatzung zulässig.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): ggf. 40 € Bescheidgebühr

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO eine isolierte Abweichung von § 4 Nr. 1 der Satzung über besondere Anforderungen für Garagen, Dachaufbauten, Einfriedungen und Stellplätze (Ortsgestaltungssatzung) bezüglich der Errichtung eines Zaunes (Gabionenelemente) mit einer Höhe von 1,80 Meter.

 

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Anlage/n

 

  • Plan

                            

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