- Beschreibung des Vorhabens
Das Bauvorhaben zum Neubau eines Mehrfamilienhauses in der Kirchstraße 10-12 im Jahr 2021 bereits dreimal vom Bau- und Planungsausschuss behandelt.
- 13.09.2021 – Einvernehmen nicht erteilt (12:0), Grund: Stellplatznachweis/Abstandsflächen nicht erbracht (2021/4548)
- 08.11.2021 – Einvernehmen zu geänderter Planung nicht erteilt (13:0), Grund: Abstandsflächen nicht nachgewiesen (2021/4548-01)
- 06.12.2021 – Einvernehmen zu geänderter Planung mit Hinweis auf schlechte Anfahrbarkeit der Parkplätze erteilt (10:3), (2021/4548-02)
Am 02.05.2022 wurde das Bauvorhaben vom Landratsamt Aichach-Friedberg genehmigt.
Das Bauvorhaben wurde in mehreren Punkten abweichend von den genehmigten Plänen ausgeführt. Vom Bauherr/Planer wurde deshalb ein Tekturantrag zum genehmigten Vorhaben beim Landratsamt eingereicht.
Das entsprechende Schreiben, in welchen Punkten von der genehmigten Planung abgewichen wurde, ist als Anlage beigefügt.
- Fiktionsfrist
Eingang: *
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: *
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 17.06.2024
* der Bauantrag wurde unvollständig eingereicht, kann aber anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt werden.
- Nachbarbeteiligung
Es gibt 6 baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden (bislang) nicht nachgewiesen.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes, es beurteilt sich nach § 34 BauGB als Vorhaben im Innenbereich. Die Firsthöhe beträgt unverändert 9,81 Meter (543,37 M. ü.N.N.) Im Bereich des Aufzuges/Wärmepunkte wird der First bis zu einer Höhe von 10,04 Meter überschritten, dies ist aber noch als untergeordnetes Bauteil zu sehen. In den ursprünglichen Plänen war dies noch nicht dargestellt. Auch die Wandhöhe ist mit 6,35 Meter unverändert. In der näheren Umgebung deutlich höhere Gebäudehöhen vorhanden (siehe rechtlich-fachliche Würdigung in den bisherigen Sitzungsvorlagen). Die weiteren Änderungen an der Fassade/Außengestaltung sind als untergeordnet anzusehen, das Gebäude fügt sich (weiterhin) problemlos nach § 34 BauGB ein. Die meisten Änderungen (z.B. Fenster/Grundrissänderungen/Stellplatzänderungen) wären für sich genommen ohne Bauvorhaben sowieso nach Art. 57 BayBO verfahrensfrei und werden nur genehmigungspflichtig, da sie Teil der erteilten Baugenehmigung waren und der Bau noch nicht abgeschlossen ist.
Die Abstandsflächen ändern sich nur in Teilbereichen geringfügig, können aber immer noch gemäß den Vorgaben der gemeindlichen Abstandsflächensatzung bzw. der BayBO auf dem Baugrundstück bzw. bis zur Straßenmitte nachgewiesen werden.
Das Landratsamt hat im Genehmigungsbescheid festgesetzt, dass 17 Stellplätze bis zur Bezugsfertigkeit herzustellen sind. Nach Stellplatzberechnung gemäß der damaligen Stellplatzsatzung wären 16 Stellplätze ausreichend gewesen. Es sollen unverändert 17 Stellplätze hergestellt werden. Die gesamte Wohnfläche reduziert sich durch die Tektur von 735,53 m2 auf 715,82 m2. Die einzelnen Wohnungsgrößen ändern sich nur geringfügig, so dass nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung gültigen Stellplatzsatzung kein Mehr- bzw. Minderbedarf an Stellplätzen entsteht. Der Stellplatzbedarf ist danach erbracht.
Wie erwähnt werden die Fahrradstellplätze z.T. an anderer Stelle als in der ursprünglichen Planung nachgewiesen, die Anzahl bleibt mit 25 Stellplätzen unverändert. Zum Zeitpunkt der Genehmigung gab es noch keine Pflicht zum Nachweis von Fahrradstellplätzen gemäß Stellplatzsatzung. Nach den heutigen Vorgaben müsste der Bauherr insgesamt 16 Fahrradstellplätze nachweisen, es sind also ausreichend Stellplätze vorhanden.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
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Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
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Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: