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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auf dem Grundstück Am Alpenblick 2 ist ein Wohngebäude mit Garage als Bestand vorhanden. An die bestehende Garage soll nach Osten ein Carport angebaut werden. Das Carport soll im Osten mit einem durchläufigen Grenzabstand von 0,5 m errichtet werden. Da die Ostgrenze nicht rechtwinkelig aus der Südgrenze heraus verläuft, ergibt sich eine trapezförmige Grundfläche mit 28,70 m² für das Carport. Im Süden ist das Carport mit einer Breite von 3,40 m und im Norden mit einer Breite von 4,80 m dargestellt. Mit der Gesamtlänge von 7,0 m schließt das Carport an die Außenwand der Bestandsgarage an. Die Zufahrtsrichtung ist auf die breite Seite, also von Norden her, über das Baugrundstück selbst, vorgesehen.

Somit ist kein Stauraum zur öffentlichen Verkehrsfläche erforderlich.

Das Carport wird klassisch in einer Holzkonstruktion mit Trapezblechdach, unter Einhaltung eines 3 ° Gefälles ausgeführt. Somit beläuft sich die Höhe des Carport an der Bestandsgarage auf 2,90 m und auf der Straßenseite (Osten) auf 2,80 m.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) BayBO sind Grenzgaragen bis zu einer Grundfläche von 50 m² baurechtlich verfahrensfrei zu errichten. Die baurechtliche Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung anderer, öffentlich-rechtlicher Rechtsvorschriften. Eine solche Rechtsvorschrift stellt der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 1 „An der Wasserreserve“ dar, in dessen Geltungsbereich sich das Baugrundstück befindet.

 

Dieser Bebauungsplan regelt unter § 6 Ziffer 1, dass Garagen (Carport) nur innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind.

Zudem wird in Ziffer 3 vorgegeben, dass Garagen und Nebengebäude einheitlich zu gestalten sind.

Eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung von den erforderlichen Befreiungen nicht verletzt werden und die erforderliche Befreiung unter Würdigung der nachbarschützenden Belange auch städtebaulich vertretbar ist.

 

Die Eigentümer der baurechtlich angrenzenden Nachbargrundstücke haben dem Vorhaben und somit der Befreiung mit Unterschrift zugestimmt.

Durch die Positionierung des Carport sind keine nachbarschützenden Belange berührt, da dieses nach zwei Straßenseiten ausgerichtet ist und von den direkten Nachbargrundstücken aus nicht einsehbar ist.

 

 

Da die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes nicht berührt werden, kann das Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1 "An der Wasserreserve“ erteilt werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

x

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto):Bescheid Gebühr 40,00 €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen zur Errichtung des verfahrensfreien Carport und erteilt hierzu  eine Befreiung von den Festsetzungen des § 6 des Bebauungsplanes Nr. 1 „An der Wasserreserve“ bezüglich der Errichtung eines Flachdachcarport außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche.

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Anlage/n

   

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