- Beschreibung des Vorhabens
Das Bauvorhaben wurde bereits mehrfach im Bau- und Planungsausschuss behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen bzw. die beantragte Ausnahme von der Veränderungssperre wurde am 15.04.2024 nicht erteilt, da der Stellplatznachweis aus Sicht des Gremiums nicht erfüllt war und die vorgeschlagene Dienstbarkeit mit einer Breite von 1,5 Meter nicht ausreichend war (siehe Beschlussvorlage 2021/4698-06).
Der Planer hat daraufhin einen überarbeiteten Entwurf ausgearbeitet, der dem Bau- und Planungsausschuss in der letzten Sitzung am 14.05.2024 vorgestellt wurde. In dieser Variante wurde die Fläche für die Dienstbarkeit auf 3,0 Meter verbreitert, insgesamt wurden die geforderten 7 anstatt 5 Stellplätze nachgewiesen. Durch die Änderungen ist der Kinderspielplatz komplett entfallen. Der Bau- und Planungsausschuss hat sich mit 11:1 mehrheitlich mit dieser Planung einverstanden erklärt und die Erteilung des Einvernehmens bzw. Abweichung von der Spielplatzsatzung in Aussicht gestellt.
Der Planer hat nun daraufhin entsprechend geänderte Pläne beim Landratsamt eingereicht. Das Landratsamt hat mit Schreiben vom 27.05.2024 den Markt Mering erneut zu den geänderten Plänen beteiligt.
- Fiktionsfrist
Eingang: 27.05.2024 (nachgereichte Unterlagen)
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB: keine Fiktionsfrist, da erneute Behandlung
Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 22.07.2024
- Nachbarbeteiligung
Es gibt vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Auf die rechtlich-fachlichen Ausführungen der bisherigen Beschlussvorlagen wird verwiesen.
Der Bauherr hat nun alle Vorgaben des Gremiums hinsichtlich der Stellplätze und der Dienstbarkeit für den Nachbar HsNr. 24 erfüllt, aus Sicht der Verwaltung spricht nun nichts mehr gegen die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB.
- Einfügen gemäß § 34 BauGB:
Das Vorhaben beurteilt sich noch § 34 BauGB, es fügt sich in die nähere Umgebung nach Art und Maß der baulichen Nutzung ein.
- Bebauungsplan Nr. 79 „Mering Zentrum“ in Aufstellung / Ausnahme von der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB:
Die Vorhaben hält die Vorgaben des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 79 „Mering Zentrum“ ein. Anmerkung: Gemäß Nr. 9.5 der Satzung des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes dürfen die Breiten der Ein- und Ausfahrten zusammen maximal 7,5 Meter betragen. Ohne die Zufahrt für die Dienstbarkeitsfläche für den Nachbarn ist diese Breite exakt eingehalten. Eine Anrechnung der Zufahrt des Nachbarn (Fläche Dienstbarkeit) wäre eine unzumutbare Härte für den Bauherrn, da er die Fläche ja nicht selbst nutzen kann.
Eine Ausnahme von der derzeit im Plangebiet gültigen Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann erteilt werden, da das Vorhaben den Vorgaben des künftigen Bebauungsplanes nicht widerspricht und zudem keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen.
- Abweichung Abstandsflächensatzung des Marktes Mering:
Wie bereits in den früheren Beschlussvorlagen erwähnt, ist eine Abweichung von Abstandsflächensatzung des Marktes Mering erforderlich, da die Abstandsflächen im Norden, Westen und Süden nicht vollständig eingebracht werden können. Eine Abweichung ist vertretbar, da sich das Bauvorhaben hinsichtlich der Höhenentwicklung innerhalb den Vorgaben des Bebauungsplanes bewegt und zudem nahezu kein Gebäude im Ortszentrum die Abstandsflächen vollständig einbringen kann.
- Stellplatzsatzung des Marktes Mering:
Mit Anerkennung der früher im Gebäude vorhandenen Rettungswagengaragenstellplätze als reine Abstellplätze wären unter Anerkennung des fiktiven Altbestandes insgesamt 5 Stellplätze ausreichend gewesen. Der Bau- und Planungsausschuss hat am 15.04.2024 die ehemaligen Rettungswagenstellplätze allerdings als normale Stellplätze i.S.d. GaStV/ Stellplatzsatzung definiert, wodurch sich der gesamte Stellplatzbedarf auf 7 Stellplätze erhöht. Der Planer hat wie erwähnt nachgebessert und weist nun 7 Stellplätze nach. Der Stellplatznachweis ist damit vollständig erbracht.
- Abweichung Kinderspielsatzung des Marktes Mering:
Ursprünglich war die Errichtung eines Kinderspielplatzes entsprechend den Vorgaben der gemeindlichen Kinderspielplatzsatzung im östlichen Bereich des Grundstückes geplant (60 m2 Mindestfläche). Durch die Vergrößerung der Dienstbarkeitsfläche und den beiden zusätzlichen Stellplätzen kann nun kein Kinderspielplatz mehr hergestellt werden.
Der Planer beantragt schriftlich eine Abweichung von der Kinderspielplatzsatzung, auf diese wird verwiesen (siehe Anlage). In begründeten Fällen können Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayBO zugelassen werden (§ 7 Spielplatzsatzung). Zwar wäre eine Ablöse des Kinderspielplatzes gegen Zahlung eines Geldbetrages mit Zustimmung des Marktes Mering grundsätzlich möglich, allerdings würde dies eine unverhältnismäßige (finanzielle) Härte für den Bauherrn bedeuten, der ja bereits durch die „Abtretung“ der Dienstbarkeitsfläche einen erheblichen Nachteil hat, weil er eine ca. 36,4 m2 große Fläche nicht mehr frei nutzen kann.
Aufgrund dieser besonderen Situation und dem Entgegenkommen des Bauherrn, diese Situation bereinigen zu wollen, ist eine Abweichung ohne finanzielle Ablöse angebracht. Da hier eine besondere Situation vorliegt, löst eine Abweichung aus Sicht der Verwaltung auch keinen Präzedenzfall für künftige Abweichungsanträge aus, bei denen eine solche Situation nicht vorliegt.
Das Landratsamt hat der Verwaltung zugesagt, die Eintragung einer Dienstbarkeit im Genehmigungsbescheid zur Auflage zu machen. Die Baugenehmigung entfaltet seine Rechtswirkung damit erst mit Eintragung der Dienstbarkeit.
Finanzielle Auswirkungen:
X | nein |
| ja, siehe Begründung |
Ausgaben: | Einnahmen: |
| |
Einmalig (brutto): € | Einmalig (brutto): € |
Jährlich (brutto): € | Jährlich (brutto): € |
| |
Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag: