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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 27.07.2022:

1. Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten

Entsprechend des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2021 - 4 CN 8.19 muss in einem nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmimmissionskontingente gegliederten Gewerbegebiet ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder mit solchen Emissionskontingenten geben, die bei typischer Betrachtung ausreichend hoch sind, um die nach § 8 Abs.2 BauNVO zulässigen und nicht nach § 1 Abs. 5 BauNVO wirksam ausgeschlossenen Arten von Nutzungen zu verwirklichen.

Gemäß § 1 Nr. 2 a der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind u.a. Gewerbebetriebe der Metallverarbeitung allgemein zulässig. Aus den Unterlagen ergibt sich bisher nicht, ob die festgesetzten Emissionskontingente in jedem Falle ausreichend sind, sodass bei typisierender Betrachtungsweise ein Betrieb der Metallverarbeitung zulässig ist. Diese Problematik ist zwingend abzuarbeiten. Auf die beiliegende Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 22.07.2022 darf ausdrücklich Bezug genommen werden.

 

2. Baugrenzen

Um eine spätere eindeutige Überprüfbarkeit der Baugrenzen durch die Baugenehmigungsbehörde zu ermöglichen, wird gebeten, die Abstände aller Baugrenzen zu bestehenden Grundstücksgrenzen zu bemaßen.

 

3. GRZ

Die zulässige Grundflächenzahl liegt bei 0,8. Abweichend von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO ist zudem eine Überschreitung durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig. Da es sich hierbei nicht nur um eine geringfügige Überschreitung der sonst zulässigen GRZ Il von 0,8 handelt, sollte die Notwendigkeit der Überschreitung genauer begründet werden.

 

4. Grundzüge der Planung

Da der Begründung dieses Bebauungsplanes auch eine Auslegungsfunktion zu kommt z.B. bei einer späteren Entscheidung über Befreiungen, wird unter Verweis auf § 2 a BauGB gebeten, die grundlegenden Festsetzungen (Grundzüge der Planung) entsprechend ausdrücklich zu benennen.

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1. Das Gutachten für die Festsetzung von Emissionskontingenten wird entsprechend der fortgeschriebenen Planung des Bebauungsplanes angepasst.

Das zitierte Urteil ist bekannt, nach bauplanungsrechtlicher Kommentierung genügt es, wenn innerhalb des Gemeindegebietes ein GE ohne Kontingentierung vorliegt.

 

Die festgesetzten Emissionskontingente sind für den Betrieb Oil Quick ausreichend und mit diesem abgestimmt.

 

2. Nachdem die Planung X Plan konform zum Satzungsbeschluss erarbeitet wird, erübrigt sich eine durchgängige Vermassung der Festsetzungen des Bebauungsplanes.

 

3. + 4. Gemäß den Anregungen wird die Begründung entsprechend ergänzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Steindorf beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung zu ändern.

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Anlage/n

      

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