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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Inhalt der Stellungnahme vom 15.07.2022:

1.

Einwendungen:

1. Besonderer Artenschutz

Angrenzend zum geplanten Gewerbegebiet befindet sich der Steindorfer Graben. Bei einer Geländebegehung wurden mehrere Grünfrösche im Graben beobachtet. Alle europäischen Lurch-Arten (Amphibia spp.) sind gesetzlich besonders geschützt und § 44 Abs. 1 BNatSchG ist entsprechend zu beachten. Das Gewässer ist als Fortpflanzungs- und Ruhestätte zu werten.

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

 

1. Besonderer Artenschutz

Durch die geplante Niederschlagswasserbeseitigung muss sichergestellt sein, dass es zu keinen stofflichen Einträgen in das Gewässer kommt, die einer Beschädigung der Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Amphibien gleichkommt.

 

 

2.

2. Eingriffsregelung

Zur Ausgleichsfläche:

Gemäß Umweltbericht soll der Ausgleich für den Eingriff auf dem Ökokonto der Gemeinde Steindorf erfolgen. Dafür wird eine Fläche von 7.286 m2 bereitgestellt. Das Ökokonto ist damit vollständig verbucht. Das Ökokonto ist gemäß dem dargestellten Plan (Abbildung 13, Umweltbericht) zur Erfassung in das Ökoflächenkataster dem bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU) zu melden. Die Meldung ist gemäß Art. 9 Satz 4 BayNatSchG verpflichtend für Ausgleichsflächen nach § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB.

 

Zu den Eingrünungsmaßnahmen:

Um eine Eingrünung des bis zu 14 m hohen Gebäudekomplex langfristig zu gewährleisten, sollten keine der unter 3. und 4. in der Artenliste angegebenen Obstbäume verwendet werden. Diese sind aufgrund ihrer Anfälligkeit gegenüber Krankheiten, dem langsamen Wachstum und des intensiven Pflegebedarfs ungeeignet als Eingrünung. Weiter sind für eine wirksame Eingrünung auch die als „Private Grünflächen" dargestellten Bereiche zu mindestens 25 % mit Sträuchern zu bepflanzen.

Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz des Landschaftsbilds werden durch die bisherige Festsetzung nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

 

2. Eingriffsregelung

 

Zur Ausgleichsfläche:

Das Ökokonto ist zur Erfassung in das Ökoflächenkataster an das Lf1J zu melden (vgl. S. 31, Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft - 2021), Für die Meldung wurde vom LfU ein elektronischer Meldebogen entwickelt.

 

Zur Eingrünung:

Ergänzend zu den heimischen Laubbäumen sollten 25 % der privaten Grünfläche mit Sträuchern bepflanzt werden. Die Obstbäume unter 3. und 4. in der Artenliste sollten aus den oben genannten Gründen nicht für die Eingrünung verwendet werden.

 

3.

3. Insektenschutz vor Lichtverschmutzung

Durch das Volksbegehren „Rettet die Bienen" wurde von der Mehrheit der bayerischen Bevölkerung klar zum Ausdruck gebracht, aktiv dem Schwund der Insektenvielfalt entgegentreten zu wollen. Daraus ergeben sich mit Wirkung seit 1. März 2022 umfangreiche Änderungen im Naturschutzgesetz. Diese betreffen u. a. den nun gesetzlichen Schutz von artenreichen Grünland und Streuobstwiesen sowie den Schutz vor Lichtverschmutzung.

 

Nach Art. 1 la BayNatSchG sind Eingriffe in die Insektenfauna durch künstliche Beleuchtung im Außenbereich zu vermeiden. Nach den Handlungsempfehlungen des StMUV „Leitfaden zur Eindämmung der Lichtverschmutzung" (2020) zu folge, sind folgende Grundsätze bei der Planung von künstlichen Beleuchtungsanlagen zu beachten:

 

Licht zweckgebunden einsetzen, d. h. nur, wenn tatsächlich notwendig.

Lichtintensität sinnvoll begrenzen.

Licht nur auf die Nutzfläche lenken.

Licht nicht dauerhaft einschalten, sondern nur, wenn es benötigt wird.

Lichtfarbe mit geringstmöglichen Blauanteilen verwenden.

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

 

3. Insektenschutz vor Lichtverschmutzung

 

Konkret sollten folgende Auflagen in die textliche Festsetzung mit aufgenommen werden:

- Beleuchtungsanlagen sind auf die unbedingt nötige Anzahl und Leuchtstärke zu beschränken.

- Nach oben abstrahlende Leuchten, sogenannte Himmelsleuchten sind unzulässig.

- Werbeanlagen dürfen nicht in die Himmelsrichtung Nordost bis Südost, bzw. in Richtung des Steindorfer Grabens, abstrahlen.

- Werbeanlagen und Beleuchtungsanlagen, die nicht für den sicheren Betriebsablauf benötigt werden, sind in der Zeit von 23 bis 6 Uhr abzuschalten.

- Für die Außenbeleuchtung sind ausschließlich abgeschlossene

- Beleuchtungsanlagen mit einer warmweißen Lichtfarbe bis maximal 3000k zulässig.

 

 

4.

4. Ausbringung von Pflanzen und Tieren

Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Aichach-Friedberg ist die Herkunftsregion (=Vorkommensgebiet) 6.1 „Alpenvorland" nach dem Leitfaden des Bundesumweltministeriums zur Verwendung gebietseigener Gehölze 2012 zu wählen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art. 9 Satz 4 BayNatSchG

Art. 1 la BayNatSchG

§ 40 Abs. 1 BNatSchG

§ 44 Abs. 1 BNatSchG

§ 1 Satz 1 BArtSchV

§ 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen):

 

4. Ausbringung von Pflanzen und Tieren

 

Aus der Artenliste (S. 11 und S. 12 der textlichen Festsetzung) sind alle Arten zu streichen, die nicht im Vorkommensgebiet 6.1 „Alpenvorland" als gebietseigen gelten. Auf den „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" (BMU 2012) wird verwiesen.

 

 

 

5.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

Es wird gebeten, die als öffentliche Grünfläche ausgewiesene Wiese, angrenzend zum Steindorfer Graben, weiterhin als Grünland zu pflegen. Die Fläche kann durch die Ansaat mit Kräutern der frischen bis nassen Standorte weiter für Insekten aufgewertet werden. Eine extensive Bewirtschaftung wird empfohlen.

Sollten umfangreiche Rückhaltemaßnahmen wie auf Flurnummer 44/1 geplant sein, steht die untere Naturschutzbehörde gerne beratend zur Verfügung.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

1.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Es werden Festsetzungen zu Gehölzen entlang des Steindorfer Grabens festgesetzt, um einen Abstand zwischen den Graben und die Bebauung zu schaffen.

Zudem trennt das Retentionsbecken den Graben von der Bebauung.

 

Die Hinweise werden unter 1.4 der Textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

2.

Der Hinweis zur Ausgleichsfläche wird zur Kenntnis genommen.

 

Die Eingrünungsmaßnahmen werden überarbeitet. Die Privaten Grünflächen werden durch Flächen für die Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ersetzt.

 

Der Anregung wird nachgekommen. Die Obstbäume werden als Eingrünung entfernt.

 

Die Gemeinde bewertet die Eingrünungsmaßnahmen zur Integration des Erweiterungsbereiches des Gewerbegebietes als ausreichend, auf die Grünordnung der Festsetzungen und Begründung wird verwiesen.

 

3.

Die Hinweise zum Insektenschutz vor Lichtverschmutzung werden in die Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen unter Punkt 6 aufgenommen.

Die vorgeschlagenen Festsetzungen zum Insektenschutz – mit Ausnahme der ersten (nicht rechtssicher) – werden unter § 7 Artenschutz übernommen.

 

 

4.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Die Artenliste wurde gemäß „Leitfaden zur Verwendung gebietseigener Gehölze" unter § 6 Abs. 5 angepasst.

 

 

5.

Die Festsetzungen unter § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden durch eine extensive Grünwiese ergänzt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Gemeinderat Steindorf beschließt den Bebauungsplanentwurf entsprechend der fachlichen Würdigung/ Abwägung zu ändern.

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Anlage/n

      

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