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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Auszug aus der Stellungnahme vom 06.12.2023:

Aus Sicht des Immissionsschutzes sind folgende Punkte anzusprechen.

  1. Flur-Nr. 193 Fläche Ecke Münchener Straße/Amtmannberg: Hier handelt es sich um eine Nutzung, die dem Bundes-Immissionsschutzgesetz i.V.m. der 4. Bundes­Immissionsschutzverordnung unterliegt. Firma       hat hier eine Schlachtanlage, Kochanlagen und Räucheranlagen. Bisher war dies bezüglich der Gebietseinstufung nicht so problematisch, da es keine Festlegung über einen BPL gab. Mit Festlegung sollte jedoch diese Nutzung berücksichtigt werden, da sie typischerweise in einem MU nicht vorkommt und auch nicht zulässig ist => Vorschlag SO mit den gleichen Festsetzungen und der Schutzwürdigkeit eines MU.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Vgl. hierzu auch Abwägung zu 1: Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung -Erläuterung/Abwägungsvorschlag.:

 

Es wird davon ausgegangen, dass das Grundstück Fl.Nr. 193 gemeint ist. Das Flurstück Fl.Nr. 139 liegt nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes. Der genannte Betrieb befindet sich auf dem Grundstück Fl.Nr. 193.

Die bestehende Metzgerei unterliegt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 23.05.2006, mit der die Nutzung der Schlacht-, Koch- und Räucheranlage im Bestand durch Auflagen zur Genehmigung der Betriebsanlage entsprechend der neuen TA-Luft gesichert wird. Das Planungsgebiet wird im Bestand gem. § 34 BauGB bzw. gem. FNP als Mischgebiet bewertet.

Es ist Ziel der Gemeinde, den bestehenden Metzgereibetrieb einschließlich der Schlacht-, Koch- und Räucheranlage auch im Bestand zu erhalten und Änderungen sowie Erweiterungen in einem mit der Umgebung verträglichen Umfang auch weiterhin zu ermöglichen. Aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Relevanz ist die Zulässigkeit von Erweiterungen dieses Betriebes in einem Urbanen Gebiet nicht gegeben. Entsprechend wird der rückwärtige Grundstücksbereich des ansässigen Betriebes, in dem sich die immissionsschutzrelevanten Anlagen befinden einschließlich der zum Betrieb gehörenden Nachbargrundstücke, aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes herausgenommen. Hiermit regelt sich für diesen Bereich die Zulässigkeit von Art und Maß der baulichen Nutzung wie bisher gem. § 34 BauGB. Durch die Einbeziehung der Grundstücksbereiche entlang der Münchener Straße können die städtebaulichen Ziele des Bebauungsplanes in Bezug auf die Höhenentwicklung, die Festsetzung der urban gemischten Nutzung sowie des Ausschlusses von Wohnnutzungen im Erdgeschoss auch für dieses Grundstück weiterhin gesichert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

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Beschlussvorschlag

Der Marktgemeinderat beschließt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes entsprechend des Abwägungsvorschlages zu ändern.

 

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Anlage/n

   

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