Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Anfang Juli wurde vom Bauherr ein Antrag zur Errichtung es betrieblichen Lagers mit integrierten Garagen auf dem Grundstück im Gewerbegebiet Saumweg eingereicht. Aufgrund fehlender Unterlagen und einem Widerspruch zum Bebauungsplan (fehlender Stauraum zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche) wurde eine Umplanung vorgenommen. Die geänderten Unterlagen wurden daraufhin am 22.07.2024 mit ausreichend Stauraum im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach Art. 58 BayBO eingereicht.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:      22.07.2024

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  21.09.2024

chste Gemeinderatssitzung:   07.10.2024 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Bei einem davon ist die Gemeinde Schmiechen Eigentümer. Die Nachbarunterschriften sind nicht erbracht.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten, rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld“. Aus Sicht des Gemeinderates Schmiechen wird das Vorhaben kritrisch gesehen, da auf dem Grundstück nur eine Nebennutzung und keine Hauptnutzung umgesetzt wird.

 

Der Gemeinderat Schmiechen hat daher am 19.07.2024 beschlossen, dem Freisteller zu widersprechen bzw. die Durchführung des einfachen Baugenehmigungsverfahren zu fordern. Der Gemeinde steht gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayBO dieses Recht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist des Freistellers (Art. 58 Abs. 3 Satz 3 BayBO) zu. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 24.07.2024 an den Bauherr den Beschluss des Gemeinderates fristgerecht umgesetzt. Im einfachen Baugenehmigungsverfahren muss die Gemeinde nun gemäß § 36 BauGB binnen zwei Monaten (Fiktionsfrist) gegenüber dem Landratsamt zum Bauvorhaben Stellung nehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung entspricht das Vorhaben nun allerdings vollständig den Vorgaben des Bebauungsplanes, da eine Garagennutzung gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO in allen baurechtlichen Gebieten zulässig ist, ebenso ist eine Lagernutzung in einem Gewerbegebiet gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässig. Somit widerspricht das Vorhaben nicht der Art der baulichen Nutzung. Ebenso entspricht das Maß der baulichen Nutzung den Vorgaben des Bebauungsplanes.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig (brutto): €

Einmalig (brutto): €

Jährlich (brutto): €

Jährlich (brutto): €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Vorhaben, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 21 „Gewerbegebiet Saumfeld“ entspricht.

 

Die Gemeinde Schmiechen stimmt dem Vorhaben als Nachbar zu.

 

Reduzieren
Anlage/n

 

  • Eingabeplan mit gez. Lageplan

            

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.