Februar 2020
3. Februar 2020
Die Frist endet für...
- die Eintragung in Unterstützungslisten. Diese werden nach Ablauf der Eintragungsfrist abgeschlossen und an den Gemeindewahlleiter, bei Landkreiswahlen an den Wahlleiter für die Landkreiswahlen weitergeleitet.
- die Beseitigung der vom Wahlleiter festgestellten Mängel
- die Einreichung eines neuen Wahlvorschlags, sofern keine Beseitigung der Mängel möglich ist und die Mängel den ganzen Wahlvorschlag betreffen.
- die in der Nachfrist gegebenenfalls zulässige Verdoppelung der Bewerberzahl.
4. Februar 2020
Beschluss des Wahlausschusses über die Gültigkeit der eingereichten Wahlvorschläge. Wird ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise für ungültig erklärt, ist das dem Beauftragten unverzüglich, möglichst noch am selben Tag, mitzuteilen.
9. Februar 2020
Stichtag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis.
- Die Gemeinden legen für jeden allgemeinen Stimmbezirk ein neues Wählerverzeichnis an und tragen darin die Wahlberechtigten selbstständig oder auf Antrag ein.
- Von Amts wegen einzutragen sind alle Wahlberechtigten, die am 9. Februar 2020 (Stichtag) in der Gemeinde den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen haben.
- Die Wählerverzeichnisse können von Amts wegen bis zu deren Abschluss (frühestens drei, spätestens ein Tag vor dem Wahltag), bei offensichtlicher Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit auch noch nach deren Abschluss, berichtigt werden.
10. Februar 2020
Von diesem Tag an werden
- Wahlbenachrichtigungen versandt und
- die beantragten Wahlscheine (mit Briefwahlunterlagen) erteilt.
Gleichzeitig endet die Frist für Einwendungen gegen die (teilweise) Ungültigerklärung eines Wahlvorschlags beim Wahlleiter.
Bis 11. Februar 2020
Unter Umständen entscheidet der Wahlausschuss nochmals über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen: Auf Einwendungen hin muss er bis zu diesem Zeitpunkt die Gültigkeit von Wahlvorschlägen nochmals beschließen.
Kann die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vom Wahlausschuss oder vom Beschwerdeausschuss nicht mehr geändert werden, muss die Gemeinde bzw. der Landkreis die Herstellung der Stimmzettel veranlassen. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster.
13. Februar 2020
Die Frist für die Einreichung des Antrags auf eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses beim Wahlleiter endet.
17. Februar 2020
Bis dahin muss der Beschwerdeausschuss über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen entschieden haben.
18. Februar 2020
Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge bekannt.
Spätestens jetzt gehen Stimmzettel, Wahlscheine und Briefwahlunterlagen in Druck. Das Landesamt für Statistik bekommt ein Muster der Stimmzettel. Sobald die Stimmzettel vorliegen, müssen beantragte Wahlscheine und Briefwahlunterlagen ausgegeben werden.
20. Februar 2020
Bekanntmachung der Gemeinde über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen.
Bis 23. Februar 2020
- muss der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt werden.
- müssen die Wählerverzeichnisse angelegt und die am 9. Februar 2020 Wahlberechtigten eingetragen sein.
- benachrichtigt die Gemeinde jede wahlberechtigte Person, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist.
24. bis 28. Februar 2020
Einsichtsfrist in die Wählerverzeichnisse. Innerhalb dieser Frist können Beschwerden wegen der Richtigkeit oder der Vollständigkeit der Wählerverzeichnisse schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde eingelegt werden.
Bis 28. Februar 2020
Spätestens an diesem Tag entscheidet die Gemeinde über Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis.