Gemeinschaftsversammlung - 21.03.2022
TOP | Betreff | Vorlage | ||
---|---|---|---|---|
Ö 1 | ||||
Ö 2 | 2022/4842 | |||
VORLAGE Beschlussvorschlag:Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
„Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. November 2021 und den Entwurf einer aktuellen Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt nunmehr als zuständige Körperschaft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes“ mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung. Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei von der Verwaltungsgemeinschaft auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung): Für die Gemeinde Mering : [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf ein Jahr / zwei Jahre ab Wirksamwerden – unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS – festgelegt. 21.03.2022 - Gemeinschaftsversammlung Ö 2 - ungeändert beschlossen Beschluss: Abschluss einer Zweckvereinbarung mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern
„Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Mering hat die Verbandssatzung (VS) vom 7. Mai 2007, zuletzt geändert durch Satzung vom 18. November 2021 und den Entwurf einer aktuellen Zweckvereinbarung zur Kenntnis genommen.
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt nunmehr als zuständige Körperschaft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VGemO den Abschluss der „Zweckvereinbarung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen im Rahmen der gemeindlichen Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes" mit dem Zweckverband kommunale Verkehrsüberwachung Südostbayern, Töging a. Inn, in der vorliegenden Entwurfsfassung. Die den Gemeinden durch § 88 Abs. 3 ZustV grundsätzlich übertragenen Aufgaben zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG werden dabei von der Verwaltungsgemeinschaft auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 VS in § 2 Abs. 1 und 2 der Zweckvereinbarung im nachfolgend genannten Umfang übertragen (Aufgabenübertragung): Für die Gemeinde Mering : [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a (ruhender Verkehr) [ ] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben a und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) [X] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe b (zulässige Geschwindigkeit) [X] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) [X] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c (Sonderverkehrszeichen) [X] § 4 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben c und d hierzu (einschl. Bußgeldstelle) Die Geltungsdauer der Zweckvereinbarung wird gemäß § 6 Abs. 1 des Vereinbarungsentwurfes auf ein Jahr / zwei Jahre ab Wirksamwerden - unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 3 VS - festgelegt.
Abstimmungsergebnis: 17 : 1 |
||||
Ö 3 | ||||
Ö 4 |