Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Dar Antragsteller möchte ein Blockheizkraftwerk errichten, das die neuen Gebäude im Baugebiet „Bgm.-Heinrich-Straße“ versorgen soll. Das BHKW wird auf Basis Gas-Brennwerttechnik errichtet und entspricht den aktuellen Anforderungen der neuesten Energieeinsparverordnung, um den geforderten KFW 70 Standard zu erfüllen. Die einzelnen Wohneinheiten im Baugebiet werden mittels einer Wärmeleitung mit Vor- und Rücklauf versorgt. Pro Gebäude ist eine Übergabestation im Gebäude vorgesehen. Die so gelieferte Wärmeenergie wird mittels Wärmetauscher zur Beheizung der Gebäude sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt.
Das geplante BHKW befindet sich in einem Gebäude mit den Ausmaßen 7,61 m x 11,43 m. Die Wandhöhe beträgt 3,35 m, das Gebäude erhält ein extensiv begrüntes Flachdach.
II.Fiktionsfrist
Eingang:27.04.2016
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:27.06.2016
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:07.07.2016
III.Nachbarbeteiligung
Es liegen 3 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vor. Eines dieser Grundstück ist im Eigentum des Antragstellers selbst, die beiden anderen Nachbarn wurden nicht beteiligt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 60 „An der Bürgermeister-Heinrich-Straße“. Nachdem zum Zeitpunkt der Planaufstellung leider noch nicht bekannt war, wie die Wärmeversorung des Gebietes erfolgen soll (es standen mehrere Varianten zur Diskussion) wurde im Bplan leider keine Standort für ein BHKW mit einer Grundfläche von ca. 87 m² vorgesehen.
Das Baugrundstück, welches sich im Eigentum des Bauherrn befindet, ist im Bebauungsplan jedoch als Ausgleichsfläche festgesetzt. Somit ist eine notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes leider nicht möglich, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Zur Umsetzung des Vorhaben ist daher eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, da im Zuge dessen auch die wegfallende Ausgleichfläche an anderer Stelle auszugleichen ist.
Eine Befreiung ist aus diesem Grunde nicht möglich und das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden. Das Landratsamt Aichach-Friedberg, Herr Raab, teilt gemäß Telefonat vom 13.05.2016 diese Rechtsauffassung.