Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
Sachverhalt

 

  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Dar Antragsteller möchte ein Blockheizkraftwerk errichten, das die neuen Gebäude im Baugebiet „Bgm.-Heinrich-Straße“ versorgen soll. Das BHKW wird auf Basis Gas-Brennwerttechnik errichtet und entspricht den aktuellen Anforderungen der neuesten Energieeinsparverordnung, um den geforderten KFW 70 Standard zu erfüllen. Die einzelnen Wohneinheiten im Baugebiet werden mittels einer Wärmeleitung mit Vor- und Rücklauf versorgt. Pro Gebäude ist eine Übergabestation im Gebäude vorgesehen. Die so gelieferte Wärmeenergie wird mittels Wärmetauscher zur Beheizung der Gebäude sowie zur Warmwasseraufbereitung genutzt.

Das geplante BHKW befindet sich in einem Gebäude mit den Ausmaßen 7,61 m x 11,43 m. Die Wandhöhe beträgt 3,35 m, das Gebäude erhält ein extensiv begrüntes Flachdach.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:27.04.2016

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:27.06.2016

Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:07.07.2016

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Es liegen 3 Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sinne vor. Eines dieser Grundstück ist im Eigentum des Antragstellers selbst, die beiden anderen Nachbarn wurden nicht beteiligt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 60 „An der Bürgermeister-Heinrich-Straße“. Nachdem zum Zeitpunkt der Planaufstellung leider noch nicht bekannt war, wie die Wärmeversorung des Gebietes erfolgen soll (es standen mehrere Varianten zur Diskussion) wurde im Bplan leider keine Standort für ein BHKW mit einer Grundfläche von ca. 87 m² vorgesehen.

 

Das Baugrundstück, welches sich im Eigentum des Bauherrn befindet, ist im Bebauungsplan jedoch als Ausgleichsfläche festgesetzt. Somit ist eine notwendige Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes leider nicht möglich, da hierdurch die Grundzüge der Planung berührt werden (§ 31 Abs. 2 Satz 1 BauGB).

Zur Umsetzung des Vorhaben ist daher eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig, da im Zuge dessen auch die wegfallende Ausgleichfläche an anderer Stelle auszugleichen ist.

 

Eine Befreiung ist aus diesem Grunde nicht möglich und das gemeindliche Einvernehmen kann nicht erteilt werden. Das Landratsamt Aichach-Friedberg, Herr Raab, teilt gemäß Telefonat vom 13.05.2016 diese Rechtsauffassung.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2016: €

Einmalig 2016: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

Reduzieren
Beschlussvorschlag

 

Der Bau- und Umweltausschuß erteilt keine Befreiung vom Bebauungsplan, da das Baugrundstück im Bebauungsplan als Ausgleichsfläche festgesetzt ist und daher eine Befreiung die Grundzüge der Planung berühren würde.

Dem Antragsteller ist mitzuteilen, daß er zur Verwirklichung des Vorhabens einen Antrag auf Änderung des Bebauungplanes an den Markt Mering richten kann.

 

Reduzieren
Anlage/n

Eingabeplan mit Lageplan

Planzeichnung des Bplanes Nr. 60

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.