Sachverhalt:
I.Beschreibung des Vorhabens
Der Bauherr beantragt die Errichtung einer 20KV Schaltstation an der Wendelsteinstraße. Hierzu ist ein Gebäude mit den Abmessungen von 9,74 m x 3,68 m sowie einer Wandhöhe von 2,80 m geplant. Das Gebäude soll ein Satteldach mit 25° Dachneigung erhalten.
II.Fiktionsfrist
Eingang:06.05.2016
Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:06.07.2016
Nächste Bau- und Umweltausschußsitzung:18.07.2016
III.Nachbarbeteiligung
Es liegen 2 Nachbargrundstücke vor. Die Eigentümer wurden nicht beteiligt.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtkräftigen Bebauungsplanes Nr. 15 „Südlich der Wendelsteinstraße“. Allerdings soll das Gebäude mit der Schaltstation in einem Bereich verwirklicht werden, für das der Bebauungsplan kein Baufenster vorsieht. Das geplante Gebäude liegt rund 18 m außerhalb der südlich vorgesehenen gewerblichen Baufläche. Es benötigt daher eine Befreiung vom Bebauungsplan bezüglich der Errichtung außerhalb des festgelegten Baufensters.
Darüber hinaus ist eine Schaltstation sowohl in einem Gewerbe- als auch in einem Mischgebiet entsprechend § 6 sowie § 8 BauNVO zulässig.