Sachverhalt:
I. Beschreibung des Vorhabens
Das Gebäude ist auf der östlichen Giebelseite mit einer Terrasse und im Obergeschoss mit einem Balkon ausgebildet. Die Terrasse und der Balkon sollen überdacht werden. Zum Schutze des Balkones ist die Anbringung einer Überdachung mit einer Länge von 5,36 m und einer Tiefe von 1,78 m geplant. Die erdgeschossige Terrasse soll mit einer Überdachung auf eine Breite von 4,80 m und eine Tiefe von gesamt 3,70 m versehen werden.
II. Fiktionsfrist
III. Nachbarbeteiligung
Die Nachbarunterschriften sind vollständig vorhanden.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 25 „Unterfeld II.BA“. Der Bebauungsplan weist auf der Ostseite des Grundstückes eine Baugrenze auf, die zur Grundstücksgrenze nicht parallel verläuft, sondern sich nach Norden hin verjüngt.
Im süd-östlichen Bereich beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 9 m. Im Nord-östlichen Bereich hingegen beträgt der Abstand etwa 7,5 m.
Die geplanten Überdachungen bedürfen einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze mit der Überdachung im südlichen Bereich um 1,36 m überschritten wird. Im nördöstlichen Bereich liegt eine Überschreitung von 1,63 m vor.
Der Hauptbaukörper hält die vorgegebene östliche Baugrenze ein. Die Überschreitung betrifft lediglich die geplante Überdachung der Terrasse. Durch diese Maßnahme werden nachbarschützende Belange nicht berührt, da im Osten keine Bebauung vorhanden ist. Aus Sicht der Verwaltung sprechen keine Belange gegen die Erteilung einer Befreiung von der Einhaltung der östlichen Baugrenze.