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Sachverhalt:

 

Inhalt der Stellungnahme:

Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der Planung berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise bestehen keine Bedenken: 

 

Ich weise darauf hin, dass dem Bahnbetrieb der Bahnlinien Nr. 5503 München - Augsburg, 5581 Oiehing - Augsburg und 5370 Mering -Weilheim resultierende Immissionen, wie beispielsweise Lärm, Erschütterungen oder aus Erschütterungen resultierende Sekundärschallbelastungen als, Bestand" hinzunehmen bzw. im Bebauungsplan entsprechende Vorkehrungen zu treffen sind. 

 

Grundsätzlich ist zu beachten, dass durch die Planung der Schienenverkehr und damit auch die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes nicht gefährdet werden darf. Insbesondere bei Einsatz von Baumaschinen ist darauf zu achten, dass die Abstandsflächen zur Bahnlinie eingehalten werden und bei Einsatz von Kränen, durch die Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, der Aufstellort des Krans sowie das weitere Vorgehen mit der OB Netz AG abgestimmt werden.

 

Bei Baumaßnahmen im Bereich von Bahnanlagen ist deren Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit jederzeit zu gewährleisten. 

 

Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofiles der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten. Bei Maßnahmen in Zusammenhang mit Gewässern bzw. deren Ableitung ist darauf zu achten, dass die Bahnkörperentwässerungsanlagen nicht beeinträchtigt werden. 

 

Aufgrund der Elektrifizierung der Bahnstrecke wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass Beeinträchtigungen durch die Nähe zur Bahntrasse ggf. störende Einflüsse auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können. Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen. Für Änderungen an Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes sind die entsprechenden Anträge auf planungsrechtliche Zulassungsentscheidung über die OB AG beim Eisenbahn-Bundesamt zu stellen.

 

Durch Bauleitpläne (Flächennutzungs- oder Bebauungspläne) dürfen Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nicht geändert werden. Bauleitpläne nach dem BauGB ersetzen nicht die Fachplanung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG).

 

Nach einem Grundsatzurteil des BVerwG aus dem Jahre 1988 (Urteil vom 16.12.1988, Az. 4 C 8/86)) sind planerische Aussagen, insbesondere auch Festsetzungen eines Bebauungsplans, die inhaltlich der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage nicht zuwiderlaufen, zulässig. Darüber hinaus ist nach diesem Urteil eine Planung der Gemeinde in Bezug auf bestehende Anlagen und Flächen der Bahn zulässig, die inhaltlich keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter der Bahnanlage auslöst, d. h. deren Zweckbestimmung, uneingeschränkt dem Bahnbetrieb zur Verfügung zu stehen, unangetastet lässt. Hierfür kommt nach dem BVerwG etwa in Betracht, dass die Gemeinde in einem Bebauungsplan, mit dem sie die Zulässigkeit bestimmter Arten von Nutzungen oder Arten von baulichen Anlagen modifiziert, z.B. Spielhallen oder andere Vergnügungsstätten ausschließt oder einschränkt, auch einen vorhandenen Bahnhof mit einbezieht.  Planerische Aussagen, die der bestehenden Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage widersprechen, darf die Gemeinde hingegen nicht treffen. 

 

Zu beachten bitte ich noch, dass die für den Eisenbahnbetrieb notwendigen Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen. Grundsätzlich wird empfohlen, dass ehemalige Betriebsanlagen, die nicht mehr eisenbahnspezifisch genutzt werden, gemäß § 23 AEG freigestellt werden. Der Bauherr und Eigentümer des Grundstücks oder die Gemeinde sollte dafür zunächst beim Eisenbahn- Bundesamt die Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 AEG beantragen. Denn für diese Flächen endet erst durch die Freistellung von Bahnbetriebszwecken die Eigenschaft als Betriebsanlage einer Eisenbahn mit der Folge, dass die Flächen aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg entlassen und damit die Planungshoheit vom Fachplanungsträger Eisenbahn-Bundesamt auf die kommunale Bauleitplanung vollständig übergeht. 

 

Hinweise zur Antragstellung können der Internetseite www.eba.bund.de unter Infrastruktur/ Planfeststellung/Freistellung/Downloads_und_Dokumente (insbesondere Verfügung und Anlage 2) entnommen werden. 

 

ln der Eigenschaft als Planfeststellungsbehörde möchte ich Sie noch davon in Kenntnis setzen, dass im Bereich der Bauleitplanung derzeit keine planungsrechtlichen Verfahren  gern. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) beim Eisenbahn-Bundesamt anhängig sind. Etwaige geplante Maßnahmen an Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes bitte ich direkt bei der OB Immobilien zu erfragen.

Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebs

anlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, OB Immobilien, Barthstr. 12 in 80339 München am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Schließung von Wegelücken im Radwegenetz parallel zum Schienenverkehr, Maßnahmen in Bezug auf Fußgängerunterführungen sowie die Umgestaltung des Umfelds der Bahnhöfe lösen keinen Konflikt mit dem besonderen Charakter der Bahnanlage aus und tasten deren Zweckbestimmung nicht an.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die Hinweise zur Kenntnis zu nehmen.

 

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Abstimmungsergebnis:   21 : 0

 

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