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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Eigentümerin des Grundstückes Fuggerstraße 15 in Schmiechen hat am 29.01.2018 einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit zwei Doppelgaragen eingereicht. Erst kürzlich wurde in der Sitzung am 18.12.2017 zu diesem Vorhaben ein Antrag auf Vorbescheid behandelt. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid wurde damals einstimmig erteilt. Es liegt derzeit allerdings noch kein Genehmigungsbescheid vor.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:29.01.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:29.03.2018

Nächste Gemeinderatssitzung:05.03.2018

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Das Grundstück grenzt an fünf andere Grundstücke an. Nachbarunterschriften wurden vom Bauherrn nicht vorgelegt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des seit 05.03.1996 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 7 „Nördlich der Thünefeldstraße“. Zur Umsetzung der Planung der Bauherrin sind zahlreiche Befreiungen notwendig. Daher wurde seitens des Landratsamtes vorab empfohlen, einen Antrag auf Vorbescheid zu stellen. Unter Umständen könnte das Landratsamt durch eine Vielzahl von Befreiungen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplanes betroffen sehen. Nun wurde von der Bauherrin allerdings bereits ein Bauantrag eingereicht.

 

Gemäß Art. 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist.

 

Im Bauantrag werden folgende Befreiungen beantragt:

 

 

1.Überschreitung der Baugrenze durch den Erker in südlicher Richtung um ca. 2 Meter:

 

An der Südseite des Gebäude ist ein Anbau (Erker) vorgesehen. Durch diesen wird die im Bebauungsplan zeichnerisch dargestellte Baugrenze um ca. 2 Meter überschritten (siehe Lageplan)

 

2.Änderung der Dachneigung des Zwerchgiebels (Nordseite und des Quergiebels (Südseite) auf 30 Grad:

 

Der Bebauungsplan sieht in § 10 Nr. 1 Satz 1 eine Dachneigung von 38 bis 46 Grad vor. Der Bauherr möchte die vorgesehenen Zwerchgiebel mit einer Dachneigung von 30 Grad errichten.

 

In der erneut veränderten Planung ist die Dachneigung des Hauptgebäudes nicht mehr mit 30 Grad, sondern nun mit 42 Grad vorgesehen. Auch die Garage ist nun mit der gleichen Dachneigung wie das Hauptgebäude geplant. Daher sind diese Befreiungen aus dem Antrag auf Vorbescheid nun nicht mehr notwendig.

 

3.Änderung der Farbe der Dacheindeckung auf Anthrazit:

 

Der Bebauungsplan sieht in § 10 Nr. 1 Satz 3 Dacheindeckungen in rötlichen Tönen vor. Der Bauherr plant eine Dacheindeckung mit anthrazitem Farbton.

 

4.Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der Baugrenze:

 

Nach § 10 Nr. 4 des Bebauungsplanes sind Garagen nur innerhalb der Baugrenze zu errichten. Aus dem beigefügten Lageplan ist ersichtlich, dass die Garage an der östlichen Grundstücksgrenze zum Teil außerhalb der Baugrenze gebaut werden soll. Die Baugrenze ist um 3 Meter überschritten.

 

Städtebauliche Begründungen wurden seitens des Planers nicht angegeben.

 

 

Weitere notwendige Befreiung:

 

5.Dachaufbauten:

 

Im Gegensatz zum Antrag auf Vorbescheid ist nun an der Nordseite keine Dachgaube mehr vorgesehen, sondern ebenfalls wie auf der Südseite ein Zwerchgiebel. Nach § 10 Nr. 2 sind Zwerchgiebel bis 3,00 Meter Breite zulässig. Laut Eingabeplanung ist der Zwerchgiebel an der Nordseite zwar nur 2,98 Meter breit, der Zwerchgiebel an der Südseite misst jedoch 3,99 Meter. Daher ist hier ebenfalls eine Befreiung notwendig.

 

Alle weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes sind durch das Vorhaben eingehalten.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €                                                 Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schmiechen erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 7 „Nördlich der Thünefeldstraße“ hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze durch den Erker an der südlichen Hausseite, der Änderung der Dachneigung der Zwerchgiebel an der Nordseite und Südseite auf 30 Grad, der Ausführung der Dacheindeckung in der Farbe Anthrazit, der Errichtung der Doppelgarage an der östlichen Grundstücksgrenze um 3 Meter außerhalb der Baugrenze, sowie der Überschreitung der höchstzulässigen Breite von Zwerchgiebeln.

 

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Abstimmungsergebnis:

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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