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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Vorbescheid bei der Gemeinde eingereicht. Es soll mit dem Antrag auf Vorbescheid geklärt werden, ob das geplante Zweifamilienhaus mit Doppelgarage mit der Lage wie im Lageplan (anbei) dargestellt, so bauplanungsrechtlich zulässig ist.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:25.02.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:25.04.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:03.05.2018

 

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich gibt es im Norden, Osten und Westen vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Zwei davon sind im Eigentum der Familie des Antragstellers. Im Westen grenzt das Baugrundstück an den Steinbach. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der geplante Standort des Zweifamilienhauses liegt nach Einschätzung der Verwaltung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, es liegt nicht innerhalb der Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Im Außenbereich sind nur landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben bzw. spezielle sonstige Vorhaben zulässig. Eine angestrebte nicht privilegierte Wohnnutzung ist im Außenbereich nicht zulässig.

 

Alternativ könnte das Vorhaben auch nach § 34 BauGB - Innenbereich - bewertet werden. Danach würde sich ein Zweifamilienhaus hier sicherlich hinsichtlich Art und Maß der baulichen einfügen. Ob die notwendige, wegemäßige Erschließung allerdings gesichert ist, ist als fragwürdig anzusehen. Die Zufahrt müsste über den Privatweg zwischen Hausnummer 21/21a und 25 erfolgen. Da das geplante Wohnhaus mehr als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist es fragwürdig, ob die vorhandene Durchfahrtsbreite von ca. 3,5 Meter ausreichend ist (Art. 4 BayBO). Eine Beurteilung nach § 34 BauGB scheint planungsrechtlich hier jedoch sehr fragwürdig.

 

Um hier Baurecht zu schaffen, müsste die Gemeinde, soweit gewünscht, hier bauleitplanerisch tätig werden. Dies könnte in Form einer Einbeziehungssatzung (Ortsrandsatzung) oder über einen Bebauungsplan im sogenannten § 13 b BauGB - Verfahren geschehen. Ob bzw. wie dies umsetzbar ist, müsste in Absprache mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg geklärt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €Einmalig 2018: €

 

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

Das LRA wird diesen Bereich als Außenbereich betrachten. Dem Antragsteller wird als Alternative die Fläche innerhalb der gestrichelten Linie auf dem Plan vorgeschlagen (gedachte Baulinie zur Grenze 14/7).

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Beschluss

Beschluss:

 

1. Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid nicht, da das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und das Vorhaben nicht privilegiert ist.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: 8:0

 

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