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Beratungsfolge

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Sachverhalt
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  1. Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antragsteller hat einen Antrag auf Vorbescheid bei der Gemeinde eingereicht. Es soll mit dem Antrag auf Vorbescheid geklärt werden, ob das geplante Zweifamilienhaus mit Doppelgarage mit der Lage wie im Lageplan (anbei) dargestellt, so bauplanungsrechtlich zulässig ist.

 

  1. Fiktionsfrist

 

Eingang:25.02.2018

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:25.04.2018

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:03.05.2018

 

 

  1. Nachbarbeteiligung

 

Baurechtlich gibt es im Norden, Osten und Westen vier baurechtliche Nachbargrundstücke. Zwei davon sind im Eigentum der Familie des Antragstellers. Im Westen grenzt das Baugrundstück an den Steinbach. Nachbarunterschriften wurden nicht eingeholt.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der geplante Standort des Zweifamilienhauses liegt nach Einschätzung der Verwaltung im bauplanungsrechtlichen Außenbereich, es liegt nicht innerhalb der Grenzen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Es beurteilt sich daher nach § 35 BauGB. Im Außenbereich sind nur landwirtschaftlich privilegierte Vorhaben bzw. spezielle sonstige Vorhaben zulässig. Eine angestrebte nicht privilegierte Wohnnutzung ist im Außenbereich nicht zulässig.

 

Alternativ könnte das Vorhaben auch nach § 34 BauGB – Innenbereich – bewertet werden. Danach würde sich ein Zweifamilienhaus hier sicherlich hinsichtlich Art und Maß der baulichen einfügen. Ob die notwendige, wegemäßige Erschließung allerdings gesichert ist, ist als fragwürdig anzusehen. Die Zufahrt müsste über den Privatweg zwischen Hausnummer 21/21a und 25 erfolgen. Da das geplante Wohnhaus mehr als 50 Meter von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, ist es fragwürdig, ob die vorhandene Durchfahrtsbreite von ca. 3,5 Meter ausreichend ist (Art. 4 BayBO). Eine Beurteilung nach § 34 BauGB scheint planungsrechtlich hier jedoch sehr fragwürdig.

 

Um hier Baurecht zu schaffen, müsste die Gemeinde, soweit gewünscht, hier bauleitplanerisch tätig werden. Dies könnte in Form einer Einbeziehungssatzung (Ortsrandsatzung) oder über einen Bebauungsplan im sogenannten § 13 b BauGB – Verfahren geschehen. Ob bzw. wie dies umsetzbar ist, müsste in Absprache mit dem Landratsamt Aichach-Friedberg geklärt werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2018: €

Einmalig 2018: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

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Beschlussvorschlag
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1. Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid nicht, da das Vorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB liegt und das Vorhaben nicht privilegiert ist.

 

1 a) Der Gemeinderat Steindorf erklärt sich damit einverstanden, dass die Gemeinde an dieser Stelle bauleitplanerisch tätig werden soll und hier Baurecht geschaffen werden soll. Die Verwaltung wird beauftragt, hierzu die Rahmenbedingungen mit dem Landratsamt abzuklären und einen Geltungsbereich für ein künftiges Plangebiet festzulegen.

 

oder:

 

Alternative:

 

2. Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid, da sich das Vorhaben nach Einschätzung des Gemeinderates im planungsrechtlichen Innenbereich nach § 34 BauGB befindet und sich ein Zweifamilienhaus danach planungsrechtlich in die nähere Umgebung einfügt.

 

oder:

 

Der Gemeinderat Steindorf erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB nicht, da sich das Vorhaben zwar hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB einfügt, die wegemäßige Erschließung ist allerdings hinsichtlich einer aufgrund der Länge des Wohnweges nicht ausreichenden Wegbreite nicht gesichert. 

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Anlage/n
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Gezeichneter Lageplan 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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