Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 06.04.2018 beantragt die Fa. Dumberger die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Oberfeld I“ bzgl. der zulässigen Grundfläche II (also die Grundfläche incl. zulässiger Überschreitung für Zufahrten und Nebenanlagen).
Laut Bebauungsplan ist eine Grundflächenzahl von 0,35 für die Baufenster WA 1 bis WA 5 sowie 0,40 für das Baufenster WA 6 zulässig. Diese darf gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO um 50 % überschritten werden. Bei den Planungen der Fa. Dumberger hat sich herausgestellt, dass die festgesetzte Grundflächenzahl vor allem durch die Grundflächen der Tiefgarage sowie durch die notwendigen privaten Erschließungsstraßen um mehr als 50 % überschritten wird. Daher soll die Satzung wie folgt ergänzt werden:
„Durch die Hinzurechnung der Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche darf die in der Planzeichnung jeweils festgesetzte Grundflächenzahl abweichend vom § 19 Abs. 4 BauNVO um bis zu 100 % überschritten werden.“
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Für die textlichen Anpassungen, ist eine Änderung des Bebauungsplanes notwendig. Die Änderung kann im förmlichen Verfahren nach § 13 BauGB durchgeführt werden.
Finanzielle Auswirkungen:
x | nein |
| ja, siehe Begründung |
Die Kosten für das Änderungsverfahren werden von der Fa. Dumberger übernommen.