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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Die Bauvoranfrage zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten auf dem noch unbebauten Grundstück Am Alten Sportplatz 19 wurde bereits zweimal im Bau- und Umweltausschuss behandelt. In der Sitzung am 01.04.2019 wurde dem Vorhaben zur Errichtung des Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten zugestimmt. Am Anschluss daran wurde von der Bauherrin der Antrag auf Vorbescheid dahingehend abgeändert, dass nun statt dem Wohnhaus mit zwei Wohneinheiten nun ein Doppelhaus (2 DHH) mit Grundstückteilung errichtet werden sollte. Hierzu hat der Bau- und Umweltausschuss in der Sitzung am 24.06.2019 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht erteilt, da aus Sicht des Gremiums die Grundzüge der Planung durch die Errichtung eines Doppelhauses anstatt eines Einzelhauses wie im Bebauungsplan vorgesehen, verletzt werden. Der Kreisbaumeister vertritt hier eine andere Rechtsauffassung und bittet um erneute Beratung bzw. Begründung der Entscheidung.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:08.08.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:*

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:07.10.2019

 

Das Landratsamt bitte ohne Fristsetzung um erneute Beratung über dieses Bauvorhaben.

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Es liegen keine Unterschriften der beiden baurechtlichen Nachbargrundstücke vor.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 12 „Alter Sportplatz“ - 1. Änderung. Für die Errichtung eines Doppelhauses ist ein Befreiung notwendig, da ein anderer Haustyp errichtet werden soll, als wie es der Bebauungsplan vorsieht. Befreiungen vom Bebauungsplan sind gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nur möglich, wenn die Befreiung keine Grundzüge der Planung berührt, die Befreiung städtebaulich vertretbar ist und diese auch unter Würdigung der nachbarschaftlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vertretbar ist. Diesbezüglich wird auf die bisherigen Beschlussbuchauszüge und die beigefügte E-Mail verwiesen.

 

Da das Landratsamt hier ausnahmsweise nicht die Grundzüge der Planung tangiert sieht und durch die Befreiung keine negativen Auswirkungen auf nachbarschaftliche Interessen (gleicher Baukörper wie bei einem Einzelhaus mit 2 Wohneinheiten), sowie auf städtebauliche Belange entstehen, ist hier eine Befreiung vertretbar.

 

Der Aspekt der Gleichbehandlung spricht hier zudem für eine Befreiung. Wie in der E-Mail aufgeführt, existiert auf der gegenüberliegenden Straßenseite bereits ein Doppelhaus, obwohl auch hier der Bebauungsplan ein Einzelhaus vorsieht. Dieses Bauvorhaben wurde vom Landratsamt (ohne Befreiung) so genehmigt.

 

Sollte weiterhin keine Befreiung erteilt werden, bitte das Landratsamt um Begründung dieser Entscheidung.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2019: €

Einmalig 2019: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Antrag auf Vorbescheid und erteilt eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Errichtung eines Doppelhauses mit geplanter Grundstücksteilung auf dem Grundstück Am Alten Sportplatz 19 anstatt eines Einzelhauses wie im Bebauungsplan Nr. 12 „Alter Sportplatz“ vorgesehen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

13:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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