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Sachverhalt:

 

I.Beschreibung des Vorhabens

 

Der Antrag auf Vorbescheid zum Bauvorhaben wurde bereits mehrfach im Bau- und Um-weltausschuss. Am 01.04.2019 wurde dem Vorhaben zur Errichtung eines Wohnhauses mit zwei Wohneinheiten und einer zweiten Grundstückszufahrt an der südlichen Grundstücksgrenze zugestimmt. Am 24.06.2019 wurde das Vorhaben erneut beraten, da nun entgegen der ersten Planung ein Doppelhaus mit Grundstücksteilung errichtet werden sollte. Da der Bebauungsplan eine Einzelhausbebauung vorsieht, wurde das Einvernehmen nicht erteilt. Auf Wunsch des Landratsamtes wurde das Vorhaben in der Sitzung am 09.09.2019 erneut behandelt, das Einvernehmen wurde einstimmig erteilt (Beschlussbuchauszug anbei). Das Landratsamt Aichach-Friedberg hat den Antrag auf Vorbescheid am 31.10.2019 baurechtlich genehmigt. Nun wurden diesbezüglich zwei Bauanträge eingereicht.

 

Da zur Umsetzung des Vorhabens weitere Befreiungen notwendig sind, ist nun auch der Bauantrag im Bau- und Umweltausschuss zu behandeln. Die Grundfläche des Baukörpers war im Vorbescheid mit 11,45 x 15,46 Meter angegeben, nun soll der Baukörper mit 12,45 x 15,40 Meter nur sehr geringfügig größer werden. Die Gebäudehöhe und die Wandhöhe sind im Vergleich zum Vorbescheid unverändert bei 8,00 Meter bzw. 3,50 Meter. Somit ist der Baukörper an sich nahezu unverändert. Der Planer hat nun allerdings festgestellt, dass sich aufgrund des von Anfang an geplanten Zwerchgiebels bei der geplanten Kubatur automatisch ein zweites Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne ergibt.

 

II.Fiktionsfrist

 

Eingang:05.12.2019

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:05.02.2020

Nächste Bau- und Umweltausschusssitzung:17.02.2020

 

III.Nachbarbeteiligung

 

Nach aktueller Grundstücksaufteilung sind zwei Nachbargrundstücke im baurechtlichen Sin-ne vorhanden. Alle Nachbarn haben dem Vorhaben zugestimmt. Zudem haben die künftigen  Nachbarn der angrenzenden Doppelhaushälfte im Bauantrag schriftlich zugestimmt. Die Nachbarunterschriften sind vollständig erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen, qualifizierten Bebauungsplanes Nr. 12 "Alter Sportplatz". Die Planung im Bauantrag ist im Grunde nach mit der Planung im Antrag auf Vorbescheid nahezu identisch. Der Planer hat nun allerdings, wie er-wähnt festgestellt, dass sich aufgrund des von Anfang an geplanten Zwerchgiebels bei der geplanten Kubatur automatisch ein zweites Vollgeschoss im baurechtlichen Sinne ergibt. Laut Bebauungsplan ist nur 1 Vollgeschoss + Dachgeschoss zulässig. Dies bedingt auch, dass die laut Bebauungsplan höchstzulässige Geschossflächenzahl (GFZ) überschritten wird. Der Bebauungsplan sieht in diesem Teilbereich eine GFZ von 0,5 vor. Wäre das Dachgeschoss kein Vollgeschoss, hätte das Bauvorhaben lediglich eine GFZ von 0,3 und wäre BPlan-Konform, da die Geschossfläche nur in Vollgeschossen angerechnet wird (vgl. § 20 Abs. 3 BauNVO). Mit zwei Vollgeschossen ergibt sich somit eine GFZ von 0,6 (Überschreitung von 0,1). Dies ist eine Überschreitung mit einer Fläche von 9 m2. Der Planer begründet den Wunsch der Bauherrnschaft damit, dass ohne mehr Flächenverbrauch mehr effektiver Wohnraum geschaffen werden kann und der Baukörper in seiner Kubatur ja nicht verändert wird. Die vollständige Begründung ist dieser Beschlussvorlage beigefügt. Die Gründe sind aus Sicht der Verwaltung nachvollziehbar.

 

Bei der Erteilung einer Befreiung ist darauf zu achten, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Befreiung städtebaulich und aus nachbarschützenden Belangen vertretbar ist. Über die Anzahl der Vollgeschosse und die Geschossflächenzahl wird das Maß der baulichen Nutzung begrenzt. Der Markt Mering wollte mit der Reglementierung verhindern, dass zu große Baukörper entstehen, die sich nicht mehr in das Gebiet einer Wohnsiedung mit Einfamilien-/ oder Doppelhäusern einfügen. Dieser Planungsgedanken wird nicht verletzt, es entsteht ein Baukörper, der sich hinsichtlich der Kubatur sehr gut in die Bestehende Häuserzeile einfügt. Nachbarschaftliche Interessen sind nicht berührt. Die Befreiungen können somit hier erteilt werden.

 

Die Erschließung ist gesichert. Es soll eine Garage mit vorgelagertem Stellplatz in der Zufahrt errichtet werden. Der Stellplatznachweis ist erbracht. Die bestehende Garage überschreitet die östliche Baugrenze des ursprünglichen Bebauungsplanes im hinteren Bereich um ca. einen Meter. Allerdings wurde durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes im Jahre 2000 die Baugrenze um 5 Meter nach Osten versetzt, damit die Anwohner Ihre Häuser erweitern können. Somit liegt die Garage im Baufenster kann ohne Befreiung so errichtet werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

MGR Eser ist während der Beratung und Abstimmung zu diesem TOP nicht anwesend.

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Umweltausschuss erteilt sein Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag, sowie zu den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 12 "Alter Sportplatz" bezüglich der Überschreitung der Geschossflächenzahl (GFZ Bauvorhaben 0,6 > 0,5 zulässig gem. BPlan) und der Errichtung eines zweiten Vollgeschosses im Dach (zulässig 1 Vollgeschoss + Dachgeschoss). Die Positionierung der Garage ist gemäß der 1. Änderung des Bebauungsplanes so zulässig.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:0

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
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