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Sachverhalt:

Die gewählten weiteren Bürgermeister unterstützen in ihrer Funktion den Ersten Bürgermeister in zahlreichen Aufgaben und erhalten daher neben der ihm/ihr als Gemeinderatsmitglied zustehenden Entschädigung eine weitere Entschädigung nach Maß seiner/ihrer Inanspruchnahme als kommunale/r Wahlbeamte/r.

 

In der Wahlperiode 2014 - 2020 wurden dem zweiten Bürgermeister 450 € und dem dritten Bürgermeister 300 € als monatliche Entschädigung nach den Maßgaben des KWBG für ihre Tätigkeit gewährt. Zusätzlich erfolgte eine Entschädigung in Höhe von 120 €/Tag bei tatsächlicher Stellvertretung im Sinne der GO.

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Ehrenamtliche weitere Bürgermeister erhalten gemäß Art. 53 Abs. 4 neben der als Gemeinderat gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter (hier: 2. oder 3. Bürgermeister).

 

Die Entschädigungen dürfen nicht mehr betragen, als die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

nein

X

ja, siehe Begründung

 

Die Höhe der bislang gewährten Entschädigungsleistungen ist dem Gremium bekannt, die finanziellen Auswirkungen hängen von der heutigen Beschlussfassung ab.

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt:

 

1.Der zweite Bürgermeister erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 450 € zuzügl. 160 € pro Tag der tatsächlichen Stellvertretung im Sinne der GO sowie 80 € pro halben Tag der Stellvertretung im Sinne der GO.

 

2.Der dritte Bürgermeister erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 300 € zuzügl. 160 € pro Tag der tatsächlichen Stellvertretung im Sinne der GO sowie 80 € pro halben Tag der Stellvertretung im Sinne der GO.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:   24 : 1

 

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