Die gewählten weiteren Bürgermeister unterstützen in ihrer Funktion den Ersten Bürgermeister in zahlreichen Aufgaben und erhalten daher neben der ihm/ihr als Gemeinderatsmitglied zustehenden Entschädigung eine weitere Entschädigung nach Maß seiner/ihrer Inanspruchnahme als kommunale/r Wahlbeamte/r.
In der Wahlperiode 2014 – 2020 wurden dem zweiten Bürgermeister 450 € und dem dritten Bürgermeister 300 € als monatliche Entschädigung nach den Maßgaben des KWBG für ihre Tätigkeit gewährt. Zusätzlich erfolgte eine Entschädigung in Höhe von 120 €/Tag bei tatsächlicher Stellvertretung im Sinne der GO.
Rechtlich/fachliche Würdigung:
Ehrenamtliche weitere Bürgermeister erhalten gemäß Art. 53 Abs. 4 neben der als Gemeinderat gewährten Entschädigung eine weitere Entschädigung nach dem Maß der Inanspruchnahme als kommunaler Wahlbeamter (hier: 2. oder 3. Bürgermeister).
Die Entschädigungen dürfen nicht mehr betragen, als die Summe von Grundgehalt, Familienzuschlag Stufe 1 und Dienstaufwandsentschädigung des Vertretenen.
Finanzielle Auswirkungen:
| nein |
X | ja, siehe Begründung |
Die Höhe der bislang gewährten Entschädigungsleistungen ist dem Gremium bekannt, die finanziellen Auswirkungen hängen von der heutigen Beschlussfassung ab.