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Sachverhalt:

   BGM Josef Wecker nimmt als persönlich Beteiligter an der Abstimmung nicht Teil;

 

Ziel und Zweck der Entwicklungs-/Einbeziehungssatzung ist es einerseits die im Außenbereich vorhandene Bebauung (hier die Wohngebäude der Brunnener Straße Nrn. 9 und 11a) weiter zu entwickeln und andererseits einzelne Außenbereichsflächen in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil einzubeziehen. Damit soll eine maßvolle Erweiterung des Innenbereichs ermöglicht werden.

 

Die Gemeinde möchte durch den Erlass der Entwicklungs-/Einbeziehungssatzung rasch Baurechte schaffen und die städtebauliche Entwicklung einzelner Bereiche über die Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB regeln.

 

Im Zuge des Aufstellungsverfahrens der Entwicklungs-/Einbeziehungssatzung „Brunnener Straße“

wurde auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Behördenbeteiligung und frühzeitige Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB verzichtet.

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB, die Behördenbeteiligung und die Beteiligung sonstiger Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann (§ 4 Abs. 2 BauGB) hat in der Zeit vom 27.11.2020 bis 31.12.2020 stattgefunden.

 

Im Rahmen der Beteiligung wurden 16 Behörden bzw. sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, beteiligt. Insgesamt liegen drei Stellungnahmen von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange vor. Von Bürgern und der Öffentlichkeit wurden keine Anregungen vorgebracht.

 

Die Stellungnahmen werden gegliedert und in fünf Kriterien unterteilt:

A. Keine Stellungnahme eingegangen bzw. Einverständnis mit der Planung

B. Stellungnahmen die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung zu berücksichtigen sind

C. Von Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die einer näheren Betrachtung bedürfen.

D. Anregungen der Öffentlichkeit

 

A. Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind keine Stellungnahmen eingegangen bzw. es besteht Einverständnis

 

1. VG Mering - Beitragsangelegenheiten

2. VG Mering - Straßen- und Wegerecht - Herr Küpperbusch

3. Bay. Landesamt für Denkmalpflege Abt. Bau und Kunstdenkmalpflege

4. Bay. Landesamt f. Denkmalpflege Dienststelle Tierhaupten

5. Kreisheimatpfleger, Bau- und Bodendenkmäler Vermessungsamt Aichach

6. Bund für Naturschutz in Bayern e.V.

7. Kreisgruppe für Vogelschutz

8. Abwasserzweckverband Obere Paar

9. Handwerkskammer für Schwaben, eMail vom 07.12.2020 (10:11)

 

 

10. Bayerischer Bauernverband, Schreiben vom 18.12.2020

zu o.g. Planung teilen wir mit, dass aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände oder Bedenken bestehen.

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass von obigen Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange keine Stellungnahmen eingegangen sind bzw. das mit der Planung Einverständnis besteht.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

Abstimmungsergebnis:   11:0 

 

 

B Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die Anregungen und Hinweise aufweisen oder auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Hochbauplanung, Erschließungsplanung etc.) zu berücksichtigen sind:

 

1. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Scheiben vom 04.12.2020

zu der o.g. Maßnahme wird vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg wie folgt Stellung genommen:

Forstliche Belange:

Der auf FINr. 67 Gmkg. Schmiechen vorhandene Wald dürfte ausreichend weit vom eingezeichneten Baufenster auf FINr. 81 Gmkg. Schmiechen entfernt sein, so dass nur ein geringes Risiko besteht, dass ein umstürzender Baum das Gebäude beschädigt.

Landwirtschaftliche Belange

Aus landwirtschaftlicher Sicht bestehen gegen die o.g. Planungen keine Einwände.

Bei Fragen zu forstfachlichen Belangen wenden Sie sich bitte an Herrn Braun (martin.braun@aelf-au.bayern.de <mailto:martin.braun@aelf-au.bayern.de>;), bei Fragen zu landwirtschaftlichen Belangen an Frau Griesbeck.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da kein Heranrücken der Bebauung an den Wald erfolgt und der status-quo erhalten bleibt bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

Die Begründung wird redaktionell ergänzt.

 

2. Landratsamt Aichach-Friedberg, Scheiben vom 18.12.2020

mit Schreiben vom 17.11.2020 beteiligten Sie uns zur oben genannten Neuaufstellung der Entwicklungs- / Einbeziehungssatzung.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Immissionsschutz, Bodenschutzrecht, Staatliches Abfallrecht, Wasserrecht, Untere Naturschutzbehörde, Bauordnung, Untere Denkmalschutzbehörde und den Kreisbaumeister um Stellungnahme gebeten. Soweit Stellungnahmen abgegeben wurden, erhalten Sie diese in der Anlage mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Weitere bauplanungsrechtliche Anregungen oder Bedenken werden nicht vorgebracht.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

Hinweis an die Verwaltung:

Auf die Vorgaben des BayVGH aus den Urteilen vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15.967) und 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zur Ausfertigung der Satzung wird hingewiesen (Erforderlichkeit von gedanklicher Schnur und körperlicher Verbindung).

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 28.04.2017 (Az.: 15 N 15.967) zur 6. Änderung des Bebauungsplanes „Bergäcker, Kirche und Friedhof“ der Stadt Hauzenberg und vom 04.08.2017 (Az.: 15 N 15.1713) zum Bebauungsplan der Stadt Aichach Nr. 56 "Zwischen der Donauwörther Straße und der Bahnhofsstraße" mit Grünordnungsplan sind der Gemeinde bekannt.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

3. Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Formblatt vom 16.12.2020

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Der Geltungsbereich der oben angegebenen Einbeziehungssatzung liegt außerhalb des Verfahrensgebietes eines laufenden oder geplanten Verfahrens nach dem Flurbereinigungsgesetz. Auch andere Maßnahmen des Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Schwaben sind in diesem Bereich weder in Umsetzung noch in Planung.

Eine zukünftige Beteiligung des ALE Schwaben in diesem Verfahren ist nicht erforderlich.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

4. Landratsamt Aichach-Friedberg, Kreisbaumeister, Formblatt vom 10.12.2020

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die Gemeinde möchte mit der Kombination aus Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung Außenbereichsflächen am Ortsrand in den Innenbereich einbeziehen.

Der Gemeinde wird empfohlen kritisch zu prüfen, ob diese Kombination tatsächlich erforderlich ist oder eine Einbeziehungssatzung gemäß § 34 (4) Nr. 3 BauGB schon ausreicht.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

§ 34 Abs.4 BauGB lautet:

Die Gemeinde kann durch Satzung

2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,“

Entsprechend des Gesetzestextes handelt es sich um einen bebauten Bereich im Außenbereich der im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind. Entsprechend der Vorgängervorschrift des § 34 Abs. 2a BBauG (i.d.F. der Bek. vom 18.08.1976 das durch Art. 1 des Gesetzes vom 06.07.1979 geändert worden ist) ist dies auch anzuwenden, „wenn die Zuordnung zu den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zweifelhaft ist“ entsprechend der BT Drs. 10-4630 entspricht § 34 Abs.4 Nr. 2 BauGB der im bisherigen §34 Abs. 2a BauGB a.F. enthaltenen Möglichkeit.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahmen werden zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

Abstimmungsergebnis:   11:0 

 

 

 

C Von folgenden Behörden bzw. sonstigen Trägern öffentlicher Belange sind Stellungnahmen eingegangen, die einer näheren Betrachtung bedürfen.

 

1. Landratsamt Aichach-Friedberg, Bauordnung, Schreiben vom 15.12.2020

Als Träger öffentlicher Belange schlagen wir folgende Änderungen vor:

 

Teil A) Lageplan

Zur besseren Nachvollziehbarkeit der überbaubaren Flächen sollten jeweils die Längen der Baugrenzen bei den nicht bebauten Bereichen in Nordwest-Südost-Richtung bemaßt werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

 

Die Maßangabe erfolgt zurückhaltend für überbaubaren Grundstücksflächen und zu den Grenzen der außerhalb des Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung liegenden Grundstücke. Weitere Maße der durch Planzeichen festgelegten überbaubaren Grundstücksflächen sind messtechnisch zu ermitteln. Eine vollständige Vermaßung aller Bauräume bzw. zu den Grundstücksgrenzen wird städtebaulich nicht für erforderlich gesehen. So kann der Inhalt (Baugrenzen) aufgrund des Maßstabes eindeutig erkannt werden. Nach § 10a Abs. 2 BauGB ist der Bebauungsplan in das Internet einzustellen wodurch er in digitaler Form der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Somit ist es problemlos möglich auf die zeichnerischen Inhalte zurückzugreifen

Entsprechend der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (15 ZE 99.1682) sind: „Baugrenzen jedenfalls auch dann hinreichend bestimmt, wenn sie zwar nicht im Bebauungsplan [hier übertragen Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung] selbst vermaßst sind, sich aber die Situierung der zugelassenen Baukörper aus einer Anlage zum Bebauungsplan in Verbindung mit dessen Zeichen­erklärung ergibt"

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

 

 

Teil B) Textliche Festsetzungen

§ 3 Abs. 2 und 3

Nachdem sich die betreffenden Vorschriften in Kürze (voraussichtlich zum 01.02.2021) durch eine BayBO-Novelle ändern werden, sollte hier klargestellt werden, welche Fassung der BayBO anzuwenden ist, z. B. „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007" oder „in der jeweils aktuellen Fassung".

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Nachdem § 233 BauGB nicht auf landesrechtliche Vorschriften Anwendung findet und im Gesetz vom 23.12.2020 zur Vereinfachung baurechtlicher Regelungen und zur Beschleunigung sowie Förderung des Wohnungsbaus (GVBl. S 663) keine Überleitungsvorschriften vorgesehen sind, ist nach § 214 Abs. 3 BauGB auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung, also auf den heutigen Satzungsbeschlusses, abzustellen.

Im Übrigen ist der vorgeschlagene Verweis auf die Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 nicht präzise, da mit dem Gesetz vom 23.12.2020 keine Neubekanntmachung erfolgte und damit identisch ist.

Nachdem mit dem obigen Gesetzentwurf im Abstandsflächenrecht der Vorrang der planungsrechtlichen Vorschriften abgeschafft wurde, entbehrt nach dem 31.01.2021 eine Festsetzung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 Teilsatz 1 BayBO einer Rechtsgrundlage.

Da von Seiten der Gemeinde die Anordnung der Abstandsregelungen der BayBO vorgesehen war und es keinen Vorrang von Außenwänden in einer städtebaulichen Satzung mehr gibt kann die Festsetzung redaktionell entfallen.

Die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung wird redaktionell geändert. Die Festsetzung zur Anordnung der Abstandsregelungen entfällt.

 

§ 4 fehlt vollständig und die Nummerierung bei § 3 ist fehlerhaft.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Hierbei handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die Nummerierung wird redaktionell berichtigt.

 

§ 3 Abs. 3 b)

„Es sind nur offene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,3 m zulässig

Hier sollte der untere Bezugspunkt für die Bemessung der Höhe genauer definiert werden (natürliches oder geplantes Gelände).

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Festsetzung lautet u. A:

„Es sind nur offene Einfriedungen bis 1,3 m Höhe zulässig.“

Für eine genauere Bestimmung der Berechnung der maßgeblichen Höhe der offenen Einfriedung von 1,3 m Höhe m wird kein städtebaulicher Regelungsbedarf gesehen, insbesondere da, wie im Bauaufsichtsrecht üblich, von der Geländeoberfläche bis zur Oberkante der Einfriedung oder Stützmauer auszugehen ist.

Die Festsetzung ist hinreichend bestimmt, von der Ermächtigungsgrundlage (§ 9a BauGB) gedeckt und auch vollziehbar.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2. Landratsamt Aichach-Friedberg, untere Naturschutzbehörde, modifiziertes Formblatt vom 16.12.2020

Naturschutzfachliche Stellungnahme

Grundsätzlich stehen der Ortsrandsatzung keine naturschutzfachlichen Hinderungsgründe entgegen. Allerdings sind zur ordnungsgemäßen Abhandlung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung nach § 1a BauGB einige Punkte zu berücksichtigen:

1) Einfriedungen

Diese sind ohne durchgehenden Sockel möglichst in landschaftsgerechter Ausführung (Holzlattenzaun, Maschendrahtzaun in grün) durchzufuhren.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Festsetzung lautet u.A:

„Es sind nur offene Einfriedungen bis 1,3 m Höhe zulässig.“

Diese Festsetzung stellt an sich bereits eine Regelung zur landschaftsgerechten Ausführung der Einfriedungen dar.

Die Festsetzung von zusätzlichen Vermeidungsmaßnahmen mit dem Verbot von tiergruppenschädlichen Anlagen wie Sockelmauern bei Zäunen wird in dem bereits überwiegend bebauten Bereich nicht für erforderlich angesehen.

Durch die bereits vorhandene Vegetation mit hohen Laubbäumen und Gebüschen ist keine optische Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennbar und somit auch eine Festsetzung in der vorgeschlagenen Form nicht erforderlich.

Darüber hinaus wird es insbesondere aufgrund der Größe des Satzungsumgriffs und vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Vielfalt an vorhandenen Materialien und Ausprägungen der Zäune (wie Grenzmauern, Doppelstabzäune und verzinkte Zäune) auch im Hinblick auf die Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes als nicht gerechtfertigt angesehen, zusätzliche Regelungen zur Ausführung der Einfriedungen zu treffen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2) Grünordnerische Festsetzungen

Durchqrünunq: Für eine ausreichende Durchgrünung des Gebietes wird empfohlen, pro angefangener 250 m² Grundstücksfläche mindestens einen Laubbaum der ersten Wuchsordnung oder zwei Laubbäume der zweiten Wuchsordnunq zu pflanzen. Die Festsetzung Bäume dritter Wuchsordnung sieht die untere Naturschutzbehörde als nicht ausreichend.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Festsetzung lautet:

„Pro angefangener 250 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum 2. bis 3. Wuchsordnung zu pflanzen. Dabei kann ein zu pflanzender Baum durch einen Obstbaum (Halbstamm) ersetzt werden. Vorhandene Laubbäume, die den Qualitätskriterien entsprechen und erhalten werden, können angerechnet werden.“

Bäume 1. Wuchsordnung, wie Spitz-Ahorn (Wuchshöhe 20 - 30 m, Wuchsbreite 15 - 22 m), Stiel-Eiche (Wuchshöhe 25 - 35 m, Wuchsbreite 15 - 20 m) oder Winterlinde (Wuchshöhe 18 - 25 m, Wuchsbreite 15 - 15 m) werden für die geplante Wohnbebauung als ungeeignet gesehen. So würde sich für die Teilfläche Fl.-Nr. 81 mit ca. 2.240 m² eine Pflanzplicht von 9 Bäumen 1. Wuchsordnung ergeben, die bei einer Wuchsbreite von 15 m (20 m) eine Fläche von ca. 1.590 m² (2.825 m²) bedecken würden. Bei der Teilfläche der Fl.-Nr. 82/2 mit einer Fläche von 875 m² ergäbe sich eine Pflanzpflicht von 4 Bäumen mit einer künftigen Gesamtbedeckung von 706 m².

Bei Bäumen 2. Wuchsordnung wie Feld-Ahorn (Wuchshöhe 10 - 15 m, Wuchsbreite 5 - 10 m) ergibt sich bei der Teilfläche der Fl.-Nr. 81 eine Pflanzpflicht von 18 Bäumen und bei Teilflächen Fl.-Nr 82/2 eine Pflanzpflicht von 8 Bäumen.

Die Gemeinde erachtet die gewählte Festsetzung aufgrund des gewünschten Baurechtsschaffung für ausgewogen und hält daran fest.

Pflanzliste: Aus Sicht der unteren Naturschutzbehörde sollte insbesondere am Ortsrand und der unmittelbaren Verzahnung zur freien Natur auch im Hausgarten auf die Pflanzung gebietsheimischer Pflanzen geachtet werden. Aus diesem Grund sollte die Blumenesche aus der Pflanzliste gestrichen werden.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Blumenesche kann aus Teil C c Pflanzliste redaktionell gestrichen werden. Es ist jedoch anzumerken, dass die zusätzliche Pflanzung von nicht in der Pflanzliste aufgeführten, auch nicht heimischen Gehölzen zulässig ist

 

Zudem bitte ich um die Beachtung der folgenden Thematik:

Die Anlage und flächige Abdeckung gärtnerisch anzulegender Flachen mit Mineralstoffen wie Kies, Wasserbausteinen oder ähnlichem ist aus naturschutzfachlicher Sicht höchst problematisch. Der Einsatz von Schotter mit Folie greift gleich mehrfach in den Naturhaushalt ein: Durch die hohe Raumbeanspruchung von Steinbrüchen bei der Gewinnung von Steinen für Schotter. Durch die fehlende Lebensraumfunktion von sterilen Schotterflächen über Folien für spontan ansiedelnde Tier- und Pflanzenarten. Durch die wenig umweltverträglichen Eigenschaften von Kunststofffolien sowohl bei der Herstellung als auch bei der Entsorgung.

Darüber hinaus ist zu bemerken, dass der kontinuierliche und diffuse Eintrag von Feinsedimenten aus der Luft auch mit Substrat abgedeckte Flächen durchdringt und mittelfristig zu einem Wachstum von unerwünschten Beikräutern führt. Ein gärtnerisches Beseitigen im Sinne des Jätens ist dann jedoch so gut wie unmöglich und erfordert im Extremfall eine sehr kostspielige Entfernung des kompletten Substrates („Sondermüll").

Aus diesem Grund bitten wir in einem separaten Punkt der Satzung um die Übernahme des folgenden Passus: „Die nicht überbaute Fläche ist gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Die Anlage und flächige Abdeckung mit Mineralstoffen wie Kies, Wasserbausteinen o ä. stellt keine gärtnerische Nutzung dar und ist unzulässig"

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Festsetzung lautet:

„Die nicht mit Gebäuden oder vergleichbaren baulichen Anlagen überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind als unversiegelte Vegetationsflächen zu begrünen.

Pro angefangener 250 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum 2. bis 3. Wuchsordnung zu pflanzen.“

Die Gemeinde ist sich durchaus dem Thema Kies- und Schottergärten bewusst. Mit der gewählten Festsetzung zur Begrünung von unversiegelten Vegetationsflächen wird die naturferne Gestaltung der Gärten mit Kies, Schotter oder ähnlichen Materialien (wie Holzhackschnitzel, Rindenmulch) vor allem in Kombination mit wasserdichten Folien und Flies verhindert werden.

Neben dem Schutz des Orts- und Straßenbildes vor einer optisch monotonen Gestaltung dient die Festsetzung dazu, eine angemessene Begrünung von Freiflächen zu gewährleisten, der Bodenzerstörung entgegenzuwirken und eine notwendige Anpassung an die Herausforderungen der Folgen des Klimawandels (Aufnahme von Hitze und Staub) zu erreichen. Darüber hinaus gilt es vor dem Hintergrund des Insektenschwunds (Rückgang von Artenzahl und Menge der Insekten) und des Rückgangs vieler Vogelarten auch im Siedlungsraum die biologische Vielfalt durch geeignete Lebensraumstrukturen zu stärken und ökologisch aufzuwerten.

Im Gegensatz zur bauordnungsrechtlichen Begrünungspflicht des Art. 7 Abs. 1 BayBO der mit der Formulierung „oder“ entweder eine Begründung (z.B. Rasen) oder eine Bepflanzung (z.B. Strauch in einer Kiesfläche) ermöglicht, geht die Gemeinde mit der gewählten Festsetzungsformulierung darüber hinaus, sodass sowohl eine Begrünung mit Rasen als auch eine Bepflanzung mit Bäumen ermöglicht wird.

Die vorgeschlagene Formulierung „gärtnerisch anzulegen“(vgl. Art. 5 Abs. 1 BayBO 1997) wird als nicht zielführend erachtet, da auch japanische Zen-Gärten unter den Begriff einer gärtnerischen Gestaltung fallen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

3) Ausgleich

Derzeit ist keine Kompensation des Eingriffes geplant. Die Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist nach § 1a Abs. 3 BauGB abzuhandeln und ist Bestandteil der Abwägung durch die Gemeinde. Es ist der Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung" heranzuziehen. Nach dem Leitfaden führen Minimierungsmaßnahmen nur zu einer Reduzierung des Kompensationsfaktors, nicht jedoch zu einem kompletten Wegfall. Die Ausgangszustande sind als Intensivgrünland nach Liste 1a des Leitfadens im oberen Wert mit dem Kompensationsfaktor 0,5 zu bewerten. Die vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen führen demnach maximal zu einer Reduzierung des Kompensationsfaktors auf 0,35.

Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Ortsrandsatzung ist die konkrete, rechtsverbindliche Verfügbarkeit der Ausgleichsflächen. Hierzu müssen sich die vorgesehenen Ausgleichsflächen im Eigentum der Gemeinde befinden bzw. durch eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Schmiechen und des Freistaates Bayern, vertr. durch die untere Naturschutzbehörde abgesichert werden. Einen Formulierungsvorschlag hierzu erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde. Die Gemeinde ist bei der Aufstellung eines B-Planes [wohl gemeint Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung] gehalten, eine dauerhafte Pflege der Ausgleichsfläche zu gewährleisten.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Wie aus der Begründung der Satzung ersichtlich handelt es sich um bebaute Grundstücke die mit ihren Hausgärten in Richtung des Außenbereichs auskragen. Die Ermittlung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ist unter Anwendung des Leitfadens „Bauen im Einklang mit der Natur - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“ durchzuführen. Danach besteht kein Ausgleichsbedarf, da zwischen der bisherigen und zukünftigen pauschale Eingriffsschwere der Typ B erhalten bleibt.

Insbesondere bei Grundstücken in der Ortsrandlage, muss zwischen einem Bebauungszusammenhang im engeren Sinn (der letzte Baukörper der Hauptanlage als faktische Baugrenze) und einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil (Zulässigkeit von Nebenanlagen) im weiteren Sinne unterschieden werden.

Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung

§ 18 Abs. 1 BNatSchG bestimmt für den Fall, dass bei der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, dass über die Vermeidung, den Ausgleich und den Ersatz nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zu entscheiden ist.

Durch die Entwicklungs- und Ergänzungssatzung entstehen Eingriffe in Natur und Landschaft, die die Gestalt und die Nutzung von Grundflächen verändern und die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beeinträchtigen.

 

Die Bestandsbewertung mit der Ermittlung des notwendigen Ausgleichsbedarfs erfolgt in Anlehnung an den Leitfaden „Bauen im Einklang mit der Natur - Eingriffsregelung in der Bauleitplanung“.

Teilfläche der Fl.-Nr. 81, Brunnener Straße Nr. 7

Es handelt sich um ein mit einem Wohngebäude mit integrierten Garagen (GR 238 m²) bebaute Grundstückteilfläche (ca. 2.240 m²) das von einem Hausgarten umgeben ist. Die Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 2 BauNVO) lässt sich mit einer GRZ von 0,106 ermitteln. Die Versiegelungszahl (§ 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO) liegt bei ca. 238+55+675=968 m² das ca. 306 vom Hundert bzw. 0,432 entspricht. Damit wird die bisherige Eingriffsschwere als Typ B (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) angesetzt,

 

 

Das Grundstück lässt sich in die Kategorie l einstufen, das heißt als Gebiet geringer Bedeutung. Diese Einstufung erfolgt, da es sich hierbei um eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild handelt. Die zukünftige Eingriffsschwere wird ebenso als Typ B (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) angesetzt, da das Nutzungsmaß durch die vorhandene Bebauung vorgegeben ist. Wird hier die Größe der überbaubare Grundstückfläche (Baufenster) von zweimal ca. 250 m² (§ 19 Abs. 2 BauNVO) als oberer Maßstab zugrunde gelegt ergibt sich eine grundstücksbezogene GRZ von 0,223.

Teilfläche der Fl.-Nr. 82/2, Brunnener Straße Nr. 11a

Es handelt sich um ein mit einem Wohngebäude (GR 135 m²) bebautes Grundstückteilfläche (ca. 875 m²) das von einem Hausgarten umgeben ist. Die Grundflächenzahl (§ 19 Abs. 2 BauNVO) lässt sich mit einer GRZ von 0,154 ermitteln. Die Versiegelungszahl (§ 19 Abs. 4 Satz 2BauNVO) liegt bei ca. 135+32+90= 257 m² das ca. 90 vom Hundert 0,294 entspricht. Damit wird die bisherige Eingriffsschwere als Typ B (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) angesetzt.

Das Grundstück lässt sich in die Kategorie l einstufen, das heißt als Gebiet geringer Bedeutung. Diese Einstufung erfolgt, da es sich hierbei um eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild handelt. Die zukünftige Eingriffsschwere wird ebenso als Typ B (niedriger bis mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad) angesetzt, da das Nutzungsmaß durch die vorhandene westliche Bebauung vorgegeben ist. Wird hier die Größe der überbaubare Grundstückfläche (Baufenster) von ca. 250 m² (§ 19 Abs. 2 BauNVO) als oberer Maßstab zugrunde gelegt ergibt sich eine grundstücksbezogene GRZ von 0,288.

 

Ein Ausgleich wird sowohl für Fl.-Nr. 81T als auch Fl.-Nr. 82/2T für nicht erforderlich gesehen, da sich die Eingriffsschwere der niedrigen bis mittleren Versiegelung- bzw. Nutzungsgrad nicht ändert und aufgrund der entlang der Schmiechach vorhandenen Vegetation (mit hohen Laubbäumen und Gebüschen) keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erkennbar ist.

Ferner wird durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie der Festsetzung zum Pflanz­schlüssel, auf den Grundstücken (je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ist ein Baum zu pflanzen), der Festsetzung wasserdurchlässiger Beläge, die Erhaltung der bestehenden Buche und der Begrenzung der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen, der zusätzliche Eingriff minimiert wird.

Die durch die Festsetzung zur Grünordnung ins Auge gefassten Maßnahmen sind im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaft geeignet, die erheblichen und nachteiligen Beeinträchtigungen durch den zu erwartenden Eingriff in einem ausreichenden Umfang zu vermindern, sodass sie nicht mehr als erheblich und nachteilig empfunden werden.

 

Die Gemeinde hält an diesem Vorgehen fest.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange des Naturschutzes (insbesondere die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und die Vermeidung der nachteiligen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes). Sie integriert diese in die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung, soweit sie nicht den Belangen des Eigentums, der Erhaltung und der Fortentwicklung vorhandener Ortsteile und der Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum entgegenstehen und hält an der Planung fest.

Mit den Festsetzungen zur Durchgrünung, der Erhaltung des Einzelbaumes und zu den überbaubaren Grundstücksflächen wird mit Grund und Boden sparsam umgegangen und so ein Kompromiss erreicht.

 

Die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung wird entsprechend der obigen Ausführungen redaktionell geändert.

 

GMR Josef Kölz nicht anwesend

Abstimmungsergebnis:   10:0 

 

 

3. Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.12.2020

zu o. g. und Aufstellung des Bebauungsplanes [wohl gemeint Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung] erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt.

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 0,3 ha.

Das Gebiet wird als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil festgelegt. Das Baugebiet ist teilweise bebaut.

Nachfolgend wird dazu als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die (eigene) kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und auf die Ausführungen der Begründung verwiesen.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2.1.4 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Hierzu ist ein hydrogeologisches Fachgutachten (qualifiziertes Baugrundgutachten nach DIN 4020, 1054, EC 7) erstellen zu lassen.

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserspiegel von der im Talgrund verlaufenden Schmiechach beeinflusst wird.

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig."

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten ermittelten schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen."

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss."

„Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen/ Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.“

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen."

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Das WWA verweist auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen und technische Regeln, die auch unabhängig von einer Ergänzungs-/Einbeziehungssatzung von den Betroffenen (Bauherren etc.) beachten werden müssen.

In Bezug auf die Festsetzungen zum Einleitungsverbot von Grund-, Drän- und Quellwasser ist keine Rechtsgrundlage im BauGB erkennbar. Im Übrigen ist hier auf die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schmiechen zu verweisen.

In Bezug auf die Festsetzung zur wasserdichten und auftriebssicheren Herstellung des Kellergeschosses wird in Ziffer 6.2 „Hochwasservorsorge“ der Satzungsbegründung auf die Eigenverantwortung des Bauherren verwiesen der die vorgeschlagenen Festsetzungen als technisch möglichen Maßnahmen im Rahmen der konkreten Bauausführung umsetzen kann.

In Bezug auf die Änderung des Planes wird auf die zeichnerische Übernahme der Grenze des wassersensiblen Bereiches (Siehe Begründung Ziffer 3:4:2 Wasserwirtschaft …Sie kennzeichnen den natürlichen Einflussbereich des Wassers, in dem es durch Hochwasser an Flüssen und Bächen, Wasserabfluss in Trockentälern oder hoch anstehendes Grundwasser zu Überschwemmungen und Überspülungen kommen kann. ) verwiesen.

Zu den Vorschlägen für Hinweise kann der Hinweis zur Erkundung des Baugrundes redaktionell aufgenommen werden. Ein Hinweis auf die Beschreibung der Grundwasser-/Untergrundsituation wird für nicht erforderlich gesehen, da der Kriterienkatalog (Standsicherheit) als bautechnischer Nachweis (§ 15 Abs. 3 BauVorlV) erstellt und vor Baubeginn an der Baustelle vorliegen muss. Ebenso ist bereits ein Hinweis auf die Bauwasserhaltung vorhanden, der ausreichend erscheint. Zusätzlich können auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Baugenehmigung) entsprechende Neben­bestimmungen getroffen werden.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2.1.5 Altlasten und vorsorgender Bodenschutz

Im Bereich des geplanten Bebauungsplanes sind keine Grundstücksflächen im Kataster gem. Art. 3 Bayer. Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) aufgeführt, für die ein Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen besteht.

Dem Wasserwirtschaftsamt liegen keine Informationen über weitere Altlasten, schädliche Bodenveränderungen oder entsprechende Verdachtsflächen in diesem Bereich vor. Dessen ungeachtet sind entsprechende ergänzende Erkundigungen bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde unverzichtbar.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Sollten bei den Aushubarbeiten organoleptische Auffälligkeiten des Bodens festgestellt werden, die auf eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast hindeuten, ist unverzüglich die zuständige Bodenschutzbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu benachrichtigen (Mitteilungspflichten gem. Art. 1, 12 Abs. 2 BayBodSchG)."

„Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Böden mit von Natur aus erhöhten Schadstoffgehalten (geogene Bodenbelastungen) vorliegen, welche zu zusätzlichen Kosten bei der Verwertung/Entsorgung führen können. Wir empfehlen daher vorsorglich Bodenuntersuchungen durchzuführen. Das Landratsamt ist von festgestellten geogenen Bodenbelastungen in Kenntnis zu setzen."

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

Das WWA verweist auf bereits bestehende gesetzliche Regelungen und technische Regeln, die auch unabhängig von einer Ergänzungs-/Einbeziehungssatzung beim bauaufsichtlichen Verfahren gelten und von den Betroffenen (Bauherren etc.) beachten werden müssen.

Nachdem keine Erkenntnisse und sonstige Anzeichen für den Verdacht auf Altlasten oder schädliche Bodenveränderungen vorliegen wird auf einen entsprechenden Hinweis verzichtet. Zusätzlich können auf Ebene einer nachfolgenden Vorhabenzulassung (Baugenehmigung) entsprechende Neben­bestimmungen getroffen werden.

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

 

2.2 Abwasserbeseitigung

2.2.1 Niederschlagswasser

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist vor Planung der Entwässerungsanlagen mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Sachverhalt und Behandlungsvorschlag:

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

In Bezug auf die Beseitigung des Niederschlagswassers ist wie bisher eine zentrale Beseitigung über den vorhandenen Mischwasserkanal des Abwasserzweckverbandes Obere Paar vorgesehen (Begründung Ziffer 6.7).

Es bestehen keine Veranlassungen auf Ebene der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung.

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Beschlussvorschlag:

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Die Gemeinde verkennt nicht die Belange der Wasserwirtschaft, integriert diese, soweit sie nicht einem weiteren Bauordnungsrechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren obliegen und hält an der Planung fest.

Mit dem Vermerk zum wassersensiblen Bereich, den Hinweisen und der Begründung werden die Belange ausreichend gewürdigt.

 

Die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung wird entsprechend der obigen Ausführungen redaktionell geändert.

 

Abstimmungsergebnis:   11:0 

 

 

 

D. Anregung durch die Öffentlichkeit

 

keine

 

Beschlussvorschlag:

Es wird festgestellt, dass keine Anregungen durch die Öffentlichkeit eingegangen sind bzw. vorliegen.

 

Abstimmungsergebnis: 11:0 

 

 

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

      Satzungsbeschluss

 

 

1. Der Planentwurf ist entsprechend den obigen Behandlungsvorschlägen bzw. den gefassten Beschlüssen redaktionell zu überarbeiten. Die Fassung der Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung erhält das Datum der Gemeinderatssitzung, den 01.02.2021.

 

2. Der Gemeinderat beschließt die Entwicklungs- und Einbeziehungssatzung „Brunnener Straße“ und ihre Begründung i.d.F. vom 01.02.2021 als Satzung.

 

3. Die Verwaltung wird beauftragt, erforderliche redaktionelle und formale Änderungen im Rahmen der Beschlusslage vorzunehmen und die Entwicklungs- und Einbeziehungs­satzung „Brunnener Straße“ bekannt zu machen.

 

Abstimmungsergebnis:   11:0 

 

 

 

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