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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 23.02.2021:

Lärmschutz:

Bei dem BPL handelt es sich um einen qualifizierten Bebauungsplan, der neben einer Wohnbauflächen auch Flächen für Gemeinbedarf und für eine Versorgungsanlage am Östliche Ortsrand von Steindorf beinhaltet.

 

 

 

Zu dem Vorhaben wurde eine Schalltechnische Untersuchung von Bekon (SU vom 22.12.2020 Nr. LA20-323-G01-01) eingreicht, die die Emissionen von der Landwirtschaft Drexler sowie eventuelle Verkehrslärmimmissionen prüft (Einwirkungen von außen auf den BPL). Zudem wurde eine Verträglichkeitsbetrachtung der „eventuellen" Emissionen der Gemeinbedarfsflächen Feuerwehrhaus und dem Bürgerhaus auf die geplante Wohnbebauung betrachtet.

 

Mit den angesetzten Daten und der grundsätzlichen Berechnung besteht Einverständnis. Bei der Durchsicht sind mir folgende Fragestellungen / Problemfelder aufgefallen:

 

− Der IO01-O wurde als MD berücksichtigt. Hier stellt sich die Frage ob nicht die Wohnhäuser des BPL Nr. 3, insbesondere auch durch die Einbeziehung der TF Flur-Nr. 161 insgesamt als WA zu betrachten ist (Kippen des Gebietscharakters für den BPL NR. 3)

 

Nach Rücksprache mit dem Gutachter sind insbesondere die Berechnungen zum Bürgerhaus und zur Versorgungsanlage nur sehr pauschal und beantworten vor allem die Frage, ob grundsätzlich die vorliegende Planung konfliktfrei umzusetzen ist. Aus Sicht des Technischen Immissionsschutzes muss aber in der bauordnungsrechtlichen Umsetzung der Vorhaben (Genehmigung bzw. wenn möglich Genehmigungsfreistellungsverfahren) sichergestellt werden, dass die konkrete Nutzung dann auch konfliktfrei und unter Einhaltung der zulässigen IRW bzw. IRWA möglich ist. Insbesondere bei der fast vollständigen Ausschöpfung der IRW zur Nachtzeit durch die geplanten Nutzungen!!!

 

a) Entweder durch Festlegung von entsprechenden Vorgaben im Bebauungsplan (Emissionskontingente für Gemeinflächen und Versorgungsflächen) die dann im Verfahren nachzuweisen sind (im Einzelfall auch bereits durch die Berechnungen im BPL Nr. 28 gemacht worden sind => entsprechende SU kann verwendet werden) oder

 

b) Durch Ausweisung eines einfachen BPL für den Bereich der Gemeinflächen und Versorgungsflächen bzw. durch Ausschluss des Freistellungsverfahrens für bestimmte Vorhaben / Flächen => Prüfung wird auf das bauordnungsrechtliche Genehmigungsverfahren verschoben.

 

Bezüglich des Verkehrslärms ergeben sich keine relevanten Kon-flikte, passt soweit.

 

Tierhaltungen im Umfeld - Geruchseinwirkungen:

Im Umfeld des Vorhabens befinden sich nach Kenntnis des Immissionsschutzes drei relevante Tierhaltungen, außerdem wäre eine Landwirtschaft bezüglich eventueller vorhandener oder genehmigter Tierhaltungen noch abzuklären (Flur-Nr. 19):

 

Immissionsschutzfachlich relevant erscheinen dabei vor allem die Tierhaltung im Umkreis von ca. 150 - 200 m. Hier die Daten aus den bisherigen Genehmigungen und Stellungnahmen aus diesem Bereich:

 

- Drexler, Flur-Nr. 20; Rinder: 130 Mastbullen MB 1-2 Jahr, 100 Mastbullen < 1 Jahr, 110 Kälber + Fahrsilos (Erweiterung der Tierhaltung in A2000233 wurde zurückgezogen)

 

- Dietrich Moser, Flur-Nr. 21 (49?); Genehmigung 2005; A0500388; Rinder: 30 Mastbullen MB 1-2 Jahre, 80 Mastbullen < 1 Jahr, 30 Kälber (noch in Betrieb? Aber rein rechtlich noch vorhanden!)

 

- Greif Flur-Nr. 29; Rinder: Mastbullen MB 1-2 Jahre, 80 Mastbullen < 1 Jahr, 30 Kälber (noch in Betrieb? Aber rein rechtlich noch vorhanden!)

 

- Drexl Flur-Nr. 19: ???

 

 

 

Soweit die o.g. bauordnungsrechtliche Nutzung der Tierhaltungen noch nicht sicher aufgegeben ist, sind die Tierhaltungen zu berücksichtigen.

 

 

 

Zwar wurde eine kurze Betrachtung nach VDI 3894 -Geruchsprognoseverfahren-Blatt „der Tierhaltung Drexler den Unterlagen beigelegt, doch erscheint das dem Technischen Immissionsschutz für die Gesamtbetrachtung am BPL Nr. 28 WAA-Bereich nicht ausreichend.

Daher wurden für die bekannten Tierhaltungen eigene Prognosen erstellt (siehe Anlagen). Die Berechnungen sind Worst-Case-Betrachtungen, ebenso die Addition, da eventuell Überlagerungen stattfinden (60°-Regel)

 

Ergebnis:

 

 

 

Zusammenfassung Geruch:

A) Soweit die Landwirtschaft Drexl Flur-Nr. 19 keine Tierhaltung mehr hat (vorhanden bzw genehmigt und nicht aufgelassen) => Geruch OK für BPL Nr 28.

 

B) Landwirtschaft Drexl hat Tierhaltung => nochmalige Betrach-tung => hierbei bereits eruieren ob die Tierhaltungen Dietrich und Greif noch anzurechnen sind => eventuell dann immer noch unproblematisch

 

C) Wenn alle vier Tierhaltungen noch zu betrachten sind, sollte eine Geruchsprognose mit einem Gutachten durchgeführt wer-den => Einschränkungen der Tierhaltungen bei Ausweisung des WA im BPL Nr. 28

 

 

 

Lärmschutz:

Die oben angesprochenen Fragestellungen sind noch zu klären. Der BPL Nr. 28 entsprechend anzupassen, dass auch eine Einhaltung der IRW durch alle vorhandenen und geplanten Nutzungen im Rahmen des nachfolgenden bauordnungsrechtlichen Verfahrens sichergestellt ist.

 

Geruchsimmissionen Tierhaltungen:

Grundsätzlich wäre noch zu klären, ob es auf der Flur-Nr. 19 Drexl noch relevante Tierhaltungen gibt.

 

Auf Grundlage der Berechnungen des Immissionsschutzes erge-ben sich nur dann Überschreitungen des Grenzwertes der GIRL von 10% hG, wenn es eine relevante Tierhaltung bei Drexl gibt.

Dann evtl. Nachbetrachtungen (je nachdem was von den anderen Tierhaltungen noch zählt) oder Geruchsgutachten.

 

Hinweis. Die Ausweisung eines WA in der Nähe von aktiven Tierhaltungen führt, wie auch im vorliegenden Fall, auf jeden Fall zu einer Einschränkung der Entwicklungsmöglichkeiten der Tierhal-tungen, auch wenn die Grenzwerte bei der Ausweisung eingehalten werden!!!

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Der bisherige Bestand innerhalb der Grenzen des Geltungsbereiches des BP Nr. 3 sollte nicht getrennt vom bisherigen Ortskern betrachtet werden, sondern ist aus Sicht der Gemeinde insgesamt betrachtet als MD zu bewerten, da es sich um einen zusammenhängenden Ortsteil handelt. Die Erweiterung der Bauflächen durch Wohnbebauung verschiebt den Bereich des Ortes nicht zwingend zu einem WA.

Aus der Sicht der Gemeinde bildet die Vorstattstraße die Quartiersgrenze nach Norden und kann zusammen mit der westlich angrenzenden Bebauung als Dorfgebiet weiterhin Bestand haben. Der Charakter des Gebietes auf der gegenüberliegenden Straßenseite ändert sich nicht.

 

Beim geplanten Hackschnitzelheizkraftwerk handelt es sich voraussichtlich gem. Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO um einen Sonderbau (bauliche Anlage, deren Nutzung durch Umgang mit oder Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist). Sonderbauten sind nach Art. 58 Abs. 1 BayBO nicht genehmigungsfrei gestellt.

 

Um zu gewährleisten, dass eine Genehmigung erforderlich ist, wird in die textlichen Festsetzungen unter § 1 Abs. 3 die Formulierung „Innerhalb der Flächen für Versorgungsanlagen dürfen Bauvorhaben nicht genehmigungs-frei gestellt werden" aufgenommen.

 

Der Anregung wird gefolgt.

 

Beim Bürgerhaus handelt es sich um ein Vorhaben der Gemeinde selbst. Die Gemeinde stellt sicher, dass die konkrete Nutzung unter Einhaltung der zu-lässigen IRW bzw. IRWA möglich ist.

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung zu ändern. In Bezug auf das Bürgerhaus ist keine Änderung erforderlich.

 

Abstimmungsergebnis: 9:0

 

Nach Rücksprache der Gemeinde mit dem Eigentümer der Flur Nr. 19 möchte sich dieser die Option für eine landwirtschaftliche Tierhaltung (15 bis 20 Tiere) offenhalten.

Da die Landwirtschaft der Hofstellen der Fl.-Nrn. 29 und 21 aufgegeben wurden und die baulichen Anlagen zur Haltung von Tieren zurückgebaut wurden, muss keine weitere Geruchsprognose mit Gutachten in Auftrag gegeben werden.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Entsprechend der fachlichen Würdigung erfolgt keine Änderung des BP-Entwurfes.

 

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Abstimmungsergebnis: 9:0

 

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