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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 09.02.2021:

A) Planzeichnung

Die Umgrenzung der Flächen für Garagen ist im Teilgebiet WA 2 teilweise nicht erkennbar.

Die Bemaßungen der Abstände der Baugrenzen zu den Grund-stücksgrenzen, zu den öffentlichen Verkehrsflächen, zu den Grünflächen und zwischen den Baugrenzen sind unvollständig.

 

B) Textliche Festsetzungen

§ 2 Abs. 2 Ziffer 4.

Hinweis:

Diese Regelung stellt in Kombination mit den festgesetzten Bau-grenzen für grenzständige Nebengebäude, Carports und Gara-gen eine abweichende Abstandsflächenregelung zu Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO dar.

Bei der gesetzlichen Regelung des Art. 6 BayBO ist als unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe die natürliche Geländeoberfläche heranzuziehen. Außerdem ist nach Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45 Grad teilweise und mit einer Neigung von mehr als 70 Grad voll der Wandhöhe hinzuzurechnen.

Falls hier eine abweichende Abstandsflächenregelung ge-wünscht wird, fehlt noch eine Regelung zur zulässigen Gebäude-/ Wandhöhe an der Giebelseite von Nebengebäude, Carports und Garagen.

 

§ 3 Abs. 3

Diese Regelung ist zu unbestimmt. Es muss eindeutig festgelegt werden, welche gesetzliche Regelung gelten soll. Daher ist eine entsprechende Ergänzung notwendig, z. B. „in der jeweils aktuel-len Fassung" oder „in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23.12.2020" usw.

Es kann hierbei jedoch nicht festgesetzt werden, dass die „alte" Abstandsflächenberechnung des Art. 6 BayBO vor Inkrafttreten der BayBO-Novelle zum 01.02.2021 gelten soll. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB bezieht sich die abweichende Festsetzungsmög-lichkeit ausschließlich auf das Maß der Tiefe der Abstandsfläche, nicht jedoch auf die Ermittlung des Maßes „H". Insofern bleibt es bei der aktuellen Regelung der BayBO (vgl. (EZBK/Söfker, 135. EL September 2019, BauGB § 9 Rn. 42d-42f, beck-online).

 

§ 5 Abs. 3 Nr. 1

Die zulässige Höhe von Einfriedungen und Stützmauern sollte zu-mindest hinsichtlich des unteren Bezugspunktes (natürliches oder geplantes Gelände) konkretisiert werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die Planzeichnung wird entsprechend der Anregung redaktionell geändert.

Der Anregung wird gefolgt

Die Bemaßungen werden in der Planzeichnung redaktionell ergänzt.

Der Anregung wird gefolgt.

§ 2 Abs. 2 Ziffer 4 wird ersetzt. Insofern wird der Anregung gefolgt.

Der Anregung wird stattgegeben. § 3 Abs. 3 wird geändert.

Der Anregung wird gefolgt.

§ 5 Abs. 3 Nr. 1 wird entsprechend der Anregung ergänzt (Bezug auf geplan-tes Gelände). Der Anregung wird gefolgt.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung zu ändern.

 

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Abstimmungsergebnis: 9:0

 

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