Reduzieren

Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 22.02.2021:

Einwendungen

1. Gestaltung und Pflege der Ausgleichsmaßnahme

Zur Herstellung der Ausgleichsmaßnahmen wird in § 9 (2) Nr. 2 Bezug auf die Artenliste genommen, die vermeintlich in § 8 (3) aufgeführt ist. Sie befindet sich in § 9 (3) der Satzung, sodass der Bezug an dieser Stelle zu korrigieren ist.

 

2. Abgrenzung der Ausgleichsflächen für das Planungsgebiet

Die dem Planungsgebiet zugeordneten Ausgleichsflächen sind in den Bebauungsplanunterlagen planerisch darzustellen, nachvollziehbar abzugrenzen und dem Eingriff zuzuordnen. Die nur flächenmäßige Angabe der Größe und Flurnummer der Ausgleichsflächen reicht für die durchzuführende Meldung an das Ökoflächenkataster des Bayerischen Landesamtes für Umwelt nicht aus. Eine klare Grenze zwischen Ausgleichsfläche und Ökokontofläche ist hier erforderlich und in die Satzung zu integrieren. Teilbereiche der Ökokontofläche können bereits anderen Vorhaben wie bspw. Dem „Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 24 ‚Ge-werbegebiet an der Heinrichshofer Straße'", als Ausgleichsfläche zugeordnet sein. Es ist auszuschließen, dass sich bereits zugewiesene Ausgleichsflächen mit der für den „BPL Nr. 28 ‚Steindorf Ost'" vorgesehenen Ausgleichsfläche überschneiden.

 

Rechtsgrundlagen: § 1 a BauGB

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage:

 

Pflege und Unterhalt der Ausgleichsflächen

Auf den Ausgleichs- bzw. Ökokontoflächen der Flur-Nr. 495, 496, 497 und 486 der Gemarkung Steindorf wurden Gestaltungsmaßnahmen und Ansaaten durchgeführt, um Lebensraumstrukturen für bedrohte Arten, wie z.B. dem Kiebitz und der Kreuzkröte zu schaffen. Wird die Pflege nicht sichergestellt, können die Entwicklungsziele nicht erreicht werden. Mit Bezug auf die von der unteren Naturschutzbehörde gesendete E-Mail vom 23. Nov. 2021 muss die Pflege der Ausgleichs- bzw. Ökokontofläche dringend verbessert werden, um den bestehenden und künftigen Ausgleichsverpflichtungen gerecht zu werden.

Bspw. Stellte das Mulchen der Flächen im Jahr 2020 keine zielführende Maßnahme dar. Um eine fachgerecht und zuverlässig Pflege sicherzustellen, steht der Landschaftspflegeverband Aichach-Friedberg (LPV) als Dienstleister zur Verfügung (Kon-takt: a.rieblinger@lpv-aichach-friedberg.de). Daher empfehlen wir dringend den LPV als Partner für die Organisation und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen miteinzubeziehen.

 

Verwendung autochthoner Gehölze und autochthonen Saatguts

Vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Anstrengungen zur Vermeidung der Florenverfälschung und des damit verbundenen Schutzes der Biodiversität sollte die Verwendung autochthoner Gehölze sowie autochthonen Saatguts auf öffentlichen Grünflächen festgesetzt werden.

 

Umweltbildung durch öffentliche insektenfreundliche Grünflächen

Mit der Vorbildfunktion der Kommune können wirksame Impulse insbesondere auf öffentlichen Grünflächen initiiert werden. Der natürliche und reizvolle Blühaspekt bietet für Kinder und Erwachsene Möglichkeiten die Vielfalt der heimischen Kräuter und Insekten zu entdecken. In diesem Zusammenhang empfehlen wir, die hohen Potenziale von Grünflächen auszuschöpfen. Bspw. Sind folgende Pflegemaßnahmen leicht integrierbar:

Mehrjährige krautreiche und grasarme Saatgutmischungen auszubringen

- Grünflächen mittels Balkenmäher mähen

- Abschnittsweise Mähen

- Altgrasstreifen über den Winter belassen

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Der Anregung wird gefolgt und die Satzung redaktionell entsprechend geändert.

Die planerische Darstellung und nachvollziehbare Abgrenzung der Ausgleichsflächen, sowie die klare Abgrenzung zwischen Ökokontofläche und Ausgleichsfläche erfolgt im Umweltbericht unter Kapitel 4.3 „Ermittlung des Ausgleichsbedarfs". Das Ökokonto wird zeichnerisch an den zugeordneten Ausgleichsbedarf angepasst und in die Begründung integriert.

Der Anregung wird gefolgt

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Da die Festsetzungen des Bebauungsplanes davon nicht berührt sind, ist kein Beschluss zur Abwägung erforderlich.

Die Ausgleichsfläche im Umgriff des Bebauungsplanes (südliche Ortsrandeingrünung) wird sowohl mit autochthonen Gehölzen als auch mit gebietseigenem Saatgut hergestellt. Dies ist bereits in den textlichen Festsetzungen (§ 9, Abs. 2) festgesetzt.

Die Anregungen zur Pflege werden zur Kenntnis genommen und in die textlichen Hinweise aufgenommen. Der Anregung wird gefolgt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

 

Reduzieren
Beschluss

Beschluss:

Der Gemeinderat beschließt den Bebauungsplan entsprechend der rechtlich/fachlichen Würdigung zu ändern.

 

Reduzieren

Abstimmungsergebnis: 9:0

 

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
Keine Ergebnisse gefunden.