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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 01.06.2021:

Satzung in der Fassung vom 25.03. 2021

 

3.1 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Fläche

1. Die Angabe der GRZ nach Abschnitt „4. Zulässigkeit von Vorhaben“ der Begründung in der Fassung vom 25.03.2021 ist nicht korrekt und hat mit einem Wert von 0,45 statt der angegebenen 0,3 erhebliche Auswirkungen auf die Beurteilung der Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft.

 

3.2 Bauweise

2. „Als Einfriedungen sind ausschließlich Holzlattenzäune, Stabgitterzäune oder Drahtzäune ohne durchgehenden Sockel zulässig. Zur Gewährleistung der Kleintiergängigkeit ist ein Bodenabstand von mind. 0,15 m einzuhalten.“

Ausgleichsflächen zielen auf die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ab. Einerseits sollen sie für Tier- und Pflanzenarten als Lebensstätten dienen. Andererseits vermitteln sie Erholungssuchenden naturnahe Eindrücke, um eine Erholungswirkung beim Menschen auszulösen. Deshalb sind Zaunanlagen im Außenbereich aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich nicht zulässig.

Die Einfriedungen verhindern diese Ziele. sodass die Potenziale der Paaraue als FFH-Gebiet mit ihren besonderen Funktionen als Biotopverbundachse erheblich eingeschränkt wird.

 

3. Es bestehen erhebliche Bedenken bzgl. nicht getroffener Aussagen gegenüber Kellern sowie dem Umgang mit Gefahrenstoffen. Derzeit steht der Errichtung solcher Anlagen bspw. von Öltanks nichts im Wege. Sollten solche Gefahren nicht behandelt werden, muss von einem erheblichen Gefahrenpotenzial ausgegangen werden, sodass eine FFH-Vorprüfung erforderlich wird.

 

3.4 Grünordnerische Festsetzungen

 

Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft

4. Da der Bestand der krautigen Vegetation in diesem Bereich nicht bekannt ist, kann nicht von einer Aufwertung durch das Ausbringen einer geeigneten Saatgutmischung ausgegangen werden.

 

5. „Die Fläche ist zu den im Süden und Westen verlaufenden Wegen eingezäunt. Die Einfriedung kann beibehalten werden.“

Ausgleichsflächen zielen auf die Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ab. Einerseits sollen sie für Tier- und Pflanzenarten als Lebensstätten dienen. Andererseits vermitteln sie Erholungssuchenden naturnahe Eindrücke, um eine Erholungswirkung beim Menschen auszulösen. Deshalb sind Zaunanlagen im Außenbereich aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich nicht zulässig.

Die Einfriedungen verhindern diese Ziele, sodass die Potenziale der Paaraue als FFH-Gebiet mit ihren besonderen Funktionen als Biotopverbundachse erheblich eingeschränkt wird. Eine naturschutzfachliche Aufwertung ist beim Verbleib der Einfriedung nur bedingt möglich.

 

6. Es liegt nahe, dass die zu überbauende Gartennutzung weitergeführt wird und die angeführte Ausgleichsflächen einem erhöhten Nutzungsdruck unterliegen wird.

Insbesondere der Teich könnte als privates Badegewässer genutzt werden, was den Lebensraum aus seinem ökologischen Gleichgewicht bringen kann. Um eine ökologische Aufwertung sicherstellen zu können und Veränderungen oder Störungen im FFH-Gebiet auszuschließen, sollten einerseits die Pflegeanforderungen konkretisiert werden.

 

7. Andererseits sollten ungünstige Nutzungen ausgeschlossen werden.

 

8. Es sollten keine Heister als Ersatz für Bäume zugelassen werden.

 

9. Fehlende Aussagen sollten ergänzt werden:

9.1. Aussagen zur bestehenden Ufervegetation (z. B. Hochstaudenfluren) sowie der Schwimmblattvegetation lm Weiher

9.2. Aussagen zu Maßnahmen und zur Unterhaltung des Teiches

 

Begründung in der Fassung vom 25.03.2021

4. Zulässigkeit von Vorhaben

10. „Zur Begrenzung der Flächenversiegelung gelten als Maß der baulichen Nutzung 600 m² Grundfläche GR als Obergrenze. Dieses Maß umfasst die Summe sämtlicher baulicher Anlagen auf der 1.300 m“ großen einzubeziehenden Fläche und entspricht in etwa einer GRZ von 0,3.“

600 m² / 1.300 m² = 0,46. Die Angabe der GRZ ist nicht korrekt und wirkt sich erheblich auf die Beurteilung der Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft aus.

 

6.1 Schutzgut Tiere und Pflanzen

11. „Die Ringelnatter wurde vor etwa 10 Jahren auf der Fläche beobachtet. Erkenntnisse für ein dauerhaftes Vorkommen dieser Art liegen allerdings nicht vor.“

Das Vorkommen der Art wurde nicht nur festgestellt, sondern erfasst und in die ASK aufgenommen. Die Formulierung mindert die Bedeutung des Standortes, welche für die Ringelnatter offenkundig eine günstige Ausstattung aufweist. Ohne geeignete Kartierungen muss vom Vorkommen der Art ausgegangen werden.

 

12. „Für die potenziell vorkommende streng geschützte Ringelnatter (Natrix natrix) treten keine nachteiligen Wirkungen ein.“

Dieser Einschätzung kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Als Reptil und wechselwarmes Lebewesen benötigt die Art zur effektiven Thermoregulation sonnige Standorte, wie den östlichen Bereich der Flur-Nr. 183/2. Unter dieser Prämisse liegt ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 3 BNatSchG vor.

 

6.4 Schutzgut Klima / Luft

13. „Siedlungsklimatische Bezüge liegen durch die Ortsrandlage ohnehin nicht vor.“

Der Aussage kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht entsprochen werden. Besonders die Ortsrandlage bedingt durch ihre Ausgestaltung (Geschossflächenzahl, Firstrichtung, Gebäudedichte etc.) die siedlungsklimatischen Verhältnisse. Siedlungsnahen Wasserkörpern ist besonders in austauscharmen Wetterlagen eine besondere Bedeutung als Frischluftbahn zuzuschreiben (vgl. Wilhelm Kuttler in Urbane Gewässer. „Zum klimatischen Potenzial urbaner Gewässer“, 1991).

 

6.5 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

14. „Nachteilige Wirkungen für das Ortsbild sind mit der Errichtung eines Wohngebäudes aufgrund der Lage und Umgebung nicht zu erwarten.“

Die Lage und Umgebung in unmittelbarer Nähe der Paar verdichtet die empfindliche Auenlandschaft, die seit Entstehung von Mering von Bebauung freigehalten wurde. Der Flusslauf bildet nach wie vor einen deutlichen Grünzug durch den Markt und ist in seiner Ufernähe gegenüber der östlich und westlich gelegenen Wohngebiete in nur geringem Maße bebaut. Der Freiraum zwischen den Hofanlagen der Flur-Nr. 186/2 und 183/3 wird vom Naherholungsraum Badanger durchaus wahrgenommen. Dass eine Nachverdichtung des Gebietes, insbesondere ohne Regelung der maximalen Firsthöhe, sich nicht auf das Orts- und Landschaftsbild auswirke, kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht entsprochen werden.

 

6.6 Bestandsbewertung

15. Nach den zuvor beschriebenen Differenzen sollten die Beschreibungen der Schutzgüter einschließlich der Bestandsbewertung erneut eingeschätzt werden.

 

6.7 Artenschutz

16. Um artenschutzrechtliche Konflikte zu minimieren, ist die Vorgabe zur Ausführung der Baumaßnahmen außerhalb der Vogelschutzzeit in der Satzung festzusetzen.

 

6.8 Kompensation

17. 600 m² / 1.300 m² = 0,46. Die Angabe der GRZ in Höhe von etwa 0,3 ist nicht korrekt. Demnach ist unter einem hohen Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (GRZ >035) der Faktor 0,8-1,0 anzusetzen. In unmittelbarer Nähe zur Paar gelegen, wurde der strukturreiche Garten mit Kleingewässer und mit Ringelnatter-Vorkommen bereits als Ortsrandbereich mit eingewachsenen Grünstrukturen beschrieben. Der Teillebensraum kann aus naturschutzfachlicher Sicht nicht als Landwirtschaftliche Fläche unter Intensivnutzung erfasst werden.

 

6.9 Ausgleichsfläche

18. Siehe Einwendungen und Möglichkeiten der Überwindung zu „3.4 Grünordnerische Festsetzungen“.

 

19. „Mit der Entnahme von Fichten... ...verursachten Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert.“

 

Siehe Einwendungen und Möglichkeiten der Überwindung zu 6.8 „Kompensation“

 

Rechtsgrundlagen

§ 1 BauGB

§ 1a Abs. 3 BauGB

§ 34 BNatSchG

§ 44 Abs. 3 BNatSchG

 

 

Möglichkeiten der Überwindung (z. B. Ausnahmen oder Befreiungen)

 

Satzung: 3.1 Maß der baulichen Nutzung, überbaubare Fläche im Zusammenhang der Begründung: 4. Zulässigkeit von Vorhaben

 

1. Um den naturschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden, sind die Abschnitte 3.1 der Satzung mit Abschnitt 4 der Begründung zu harmonisieren und die Beurteilung sowie die Maßnahmen nach Abschnitt 6 der Begründung anzupassen.

 

3.2 Bauweise

2. Es sollte eindeutig beschrieben werden, dass Einfriedungen der Ausgleichsfläche einschließlich dessen Teile unzulässig sind.

3. Um eine sehr aufwändige FFH-Verträglichkeitsprüfung zu vermeiden, empfehlen wir keine Keller zuzulassen.

 

3.4 Grünordnerische Festsetzungen

Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft

4. Es wäre erforderlich den Vegetationsbestand zu erfassen, um abzuwägen zu können, ob und in welchem Maße eine Anssat sinnvoll ist.

5. Es wird ausdrücklich empfohlen, die Ausgleichsfläche der Allgemeinheit zugänglich zu machen, indem die Einfriedung zurückgebaut wird.

6. Nachfolgende Pflegeanforderungen sollten konkretisiert werden, um die naturschutzfachliche Wertigkeit der angeführten Fläche zu erhöhen:

6.1. Das Grünland ist als extensive, zweischürige Wiese zu entwickeln (erster Schnittnach dem 15.06. eines jeden Jahres).

6.2. Eine Mulchmahd ist nicht gestattet. Das Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.

6.3. Altgrasstreifen dienen dem Insektenschutz und sind auf 10 % der Fläche zu belassen.

6.4. Bäume und Sträucher auf den für sie ausgewiesenen Flächen sind freiwachsend und ihres natürlichen Habitus zu pflegen und zu erhalten.

7. Nachfolgende Nutzungen sollten ausgeschlossen werden, um die naturschutzfachliche Wertigkeit der angeführten Fläche zu erhöhen. Es sind …

7.1. ...keine weiteren Einzäunungen, Absperrungen, Bänke, Plätze, Lagerungen oder Ablagerungen insbesondere von Kompost- oder Grasschnitthaufen vorzunehmen,

7.2. ...keine Wege oder ähnliche Anlagen zu errichten,

7.3. ...kein Baden im bestehenden Teich.

7.4. ...keine Aufschüttungen oder Abgrabungen vorzunehmen,

7.5. ...keine weiteren Anpflanzungen vorzunehmen oder die geplanten zu verändern

7.6. ...keine Futterstellen, Wildäcker, Fütterungen, Beweidungen oder Brutkästen anzulegen '

7.7. ...keine Zelte aufzustellen oder Feuerstellen oder Lagerplätze einzurichten,

7.8. ...keine Düngung vorzunehmen oder sonstige Nährstoffe oder Chemikalien auszubringen.

8. Stattdessen sollten insbesondere Bäume den Anforderungen zuvor angeführten Anforderungen entsprechen: 3x v, StU 12-14, mB

9. Nachfolgende Aspekte sollten behandelt werden:

9.1. Aussagen zur Pflege und Unterhaltung bestehenden Ufervegetation (z. B. Hochstaudenfluren) sowie der Schwimmblattvegetation im Weiher sollten getroffen werden.

9.2. Für Amphibien und sonstige Kleintiere sollten Anlandungen bzw. Ausstiegshilfen geschaffen werden.

 

Begründung in der Fassung vom 25.03.2021

 

4. Zulässigkeit von Vorhaben

10. 600 m² / 1.300 m² = 0,46. Die Angabe der GRZ m Höhe von etwa 0, 3 ist nicht korrekt. Sie liegt bei 390 m² sodass die Maßgaben auf 400 m² angepasst werden sollten, um den Einschätzungen der Eingriffsschwere zu entsprechen. Andernfalls sind die Einschätzungen anzupassen und unter einem hohen Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad (GRZ >035) der Faktor 0,8-1,0 anzusetzen.

 

6.1     Schutzgut Tiere und Pflanzen

11. Die Beschreibung des Bestandes ist wertfrei, während die Bewertung erst in Abschnitt 6.6 ihren Niederschlag findet. Die Formulierung sollte aus Gründen der Transparenz aus der Begründung genommen werden.

12. Nach § 44 Abs. 5 Nr. 3 liegt ein Verbot nach Abs. 1 Nr. 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Diese können bspw. in Form von Lesesteinhaufen oder Trockenmauern etabliert werden.

 

 

 

 

6.4 Schutzgut Klima und Luft

6.5 Schutzgut Orts- und Landschaftsbild

13. Die adäquate Beschreibung der Schutzgüter ist Voraussetzung, sie in der Abwägung angemessen zu berücksichtigen.

 

6.6 Bestandsbewertung

14. Nach den zuvor beschriebenen Differenzen sollten die Beschreibungen der Schutzgüter einschließlich der Bestandsbewertung erneut eingeschätzt werden.

 

6.8 Kompensation

15. Da das zu bebauende Gebiet einen wichtigen Teillebensraum darstellt, ist ihm aus naturschutzfachlicher Sicht eine mittlere Bedeutung zuzuweisen. i. V. m. einer GRZ >35 ist der Faktor von 0,8-1,0 anzusetzen, sodass bei einer Fläche von 1.060 m² ein Ausgleichsbedarf von 848 m² abzuleiten ist.

 

6.9 Ausgleichsfläche

16. Die Empfehlungen sollten in die Satzung integriert werden, um rechtsverbindlichen Charakter zu entfalten.

17. Siehe Einwendungen und Möglichkeiten der Überwindung zu „6.8 Kompensation“.

 

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage.

 

3.4 Grünordnerische Festsetzungen

1. Die tabellarische Auflistung der Bäume der 1. Pflanzklasse springen sofort ins Auge. Da sie unter der eigenständigen Überschrift „Gehölzarten und Qualitäten“ zu finden sind, wird der Eindruck erweckt, die Artenliste stünde für sämtliche Baumpflanzungen im Plangebiet. Aufgrund der vorangegangenen Auflistung kann erwartet werden, dass abweichende Pflanzvorgaben durch das selbe Format hervorgehoben werden. Im nachfolgenden Unterpunkt sind sie jedoch nicht gelistet, sondern aufgezählt. Dadurch rücken die Pflanzenarten, die auf der „Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ zu pflanzen sind, in den Hintergrund, sodass das Risiko einer Pflanzenauswahl entgegen der Vorgaben steigt.

Es wird daher empfohlen, die Artenliste bzgl. der „Fläche zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ in selben Maße zu formatieren.

Weiter sollte die Mindestpflanzqualität festgesetzt werden.

2. Die mögliche Liguster- und Hainbuchenhecke sollte freiwachsend unterhalten werden.

3. Der Kräuteranteil der Nachsaat im südlichen Teil der Ausgleichsfläche sollte mindestens 80 % betragen. Vor der Aussaat sollte die Grasnarbe gestört werden, sodass der Grasanteil auf mindestens 75 % reduziert wird. So wird die Gräserdominanz geschwächt und die Bestandsentwicklung angesäter Kräuter begünstigt.

 

4 HINWEISE

Ein Hinweis über die Empfindlichkeit und die besonderen Anforderungen an das Natura 2000-Gebiet sollte das Gebiet von Gemeinschaftlicher Bedeutung würdigen und den Eigentümer auf die Möglichkeit des Auslösens der Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG hinweisen:

 

Natura 2000-Gebiete

Alle Vorhaben, die sich auf das FFH-Gebiet „Paar und Ecknach“ (Nr. 7433-371) auswirken können, sind auf ihre Verträglichkeit zu prüfen. Prüftatbestand sind dabei auch die Wirkungen durch Stoffeinträge. Nur soweit Beeinträchtigungen offensichtlich ausgeschlossen werden können, kann die Verträglichkeit über eine Abschätzung (FFH-VA) bestätigt werden. In allen anderen Fällen ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP) erforderlich.

 

 

 

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Allgemein

Der Markt Mering fügt mit der Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB eine Teilfläche des Flurstücks 183/2 in den planungsrechtlichen Innenbereich mit ein. Das Areal ist im Flächennutzungsplan bereits als Baufläche vorgesehen.

Im Innenbereich sind Vorhaben nach § 34 BauGB zulässig, wenn sie sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen.

Generell dürfen Satzungen nach § 34 BauGB nicht die Regelungsinhalte eines Bebauungsplanes umfassen. Im vorliegenden Fall definiert der Markt Mering die Lage des Gebäudes mittels Baugrenze und setzt eine Obergrenze zum Maß der baulichen Nutzung fest. Ansonsten ist das Vorhaben nach der Eigenart der näheren Umgebung durch die Bauaufsichtsbehörden zu beurteilen.

 

Maß der baulichen Nutzung:

Mit der Einbeziehungssatzung werden als Maß der baulichen Nutzung 600 m² Grundfläche für die Summe aller baulichen Anlagen festgesetzt. In Bezug auf die künftige Baufläche von 1.300 m² entspricht dies einem Nutzungsgrad von etwa 46%. Die Fläche der Hauptnutzung wird durch die Baugrenze definiert.

Zur Beurteilung der Eingriffsschwere, also ob ein hoher oder mittlerer Versiegelungs- bzw. Nutzungsgrad vorliegt, definiert der Leitfaden Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft den Schwellenwert bei einer GRZ von 0,35 (oder entsprechender Eingriffsschwere). Die 50% Überschreitung für gebietstypische Nebenanlagen - und damit mit einem max. Versiegelungs- und Nutzungsgrad von 52,5 % - findet hier generell keine Berücksichtigung.

Wie in der Begründung dargelegt, entspricht das Maß der baulichen Nutzung einer GRZ von 0,3. Die GRZ umfasst dabei prioritär das zulässige Maß für die Hauptnutzung. Mit § 19 Abs. 4 BauNVO ist regelmäßig eine 50% Überschreitung der GRZ für Garagen und Zufahrten sowie gebietstypische Nebenanlagen zulässig, also ein Gesamtnutzungsgrad der Flächen von etwa 45% (bei GRZ 0,3). Hier ist generell auf die Regelung der Baunutzungsverordnung zu verweisen.

Einfriedungen

Die Festsetzungen unter Ziffer 3.2 zur Bauweise beziehen sich auf das künftige Baugrundstück. Die festgesetzten Flächen zur Entwicklung von Natur und Landschaft sind keine Bauflächen.

 

Grünordnung und Ausgleich

Das von der Einbeziehungssatzung erfasste Flurstück 183/2 und die darin eingeschlossene Teilfläche des FFH-Gebietes ist seit Jahrzehnten eingefriedet. Die Satzung sieht vor, dass dies auch beibehalten werden kann. Somit können auch keine nachteiligen Veränderungen oder gar erhebliche Einschränkungen der Biotopverbundachse an der Paar und des FFH-Gebietes eintreten.

Dagegen ist im Bereich des südlich und westlich verlaufenden öffentlichen Weges und des unmittelbar daran angrenzenden Weihers aus Sicherheits- und Haftungsgründen eine Einfriedung auch weiterhin zielführend und sinnvoll. Die Aufwertung der Ausgleichsfläche erfolgt durch

 die Rücknahme der standortfremden Gehölze,

 der Anpflanzung gebietstypischer Laubgehölze des FFH-Lebensraumtyps 91EO sowie

 der Neuansaat einer standortgerechten autochthonen Frisch-/Feuchtwiesenmischung und

 weiterer Biotopbausteine (Totholzhaufen).

Die naturschutzfachliche Aufwertung der Fläche ist somit durch eine wesentlich verbesserte natürliche Ausstattung der Fläche gegenüber dem Status Quo gegeben.

Diese Maßnahmen - einschl. der Beibehaltung der Einfriedung - wurden im Übrigen bei einem Vor-Ort-Termin mit der UNB im Oktober 2020 besprochen.

Die Gehölze für die Ausgleichsfläche im FFH-Gebiet werden wie die Pflanzliste für die Baufläche aufgelistet.

Die Nutzung des Gesamtareals als Garten mit Fischteich, der Anpflanzung von Fichten, Kiefern und Tannen sowie von Thujen-Hecken, geht Jahrzehnte zurück. Der Teich besteht wahrscheinlich länger als 100 Jahre. Mit der Einbeziehungssatzung wird eine deutliche Trennung zwischen Baufläche und der im FFH-Gebiet liegenden Ausgleichsfläche vollzogen. Mit der Vorgabe, das Grünland 1-2 mal jährlich zu mähen wird eine extensive Nutzung aufgezeigt. Gegenüber der bisherigen und künftigen Nutzung ist von keiner nachteiligen Auswirkung auf das FFH-Gebiet einschl. der prioritären Arten und der Erhaltungsziele auszugehen.

Auch Heister sind Bäume. Der Unterschied zum Hochstamm liegt ausschließlich in der Kulturform der Baumschulen. Gegenüber Hochstämmen liegt bei Heistern keine künstlich aufgeastete Kronenform vor. Grundsätzlich wird die Pflanzung von Heistern befürwortet, da hier ein verbessertes Anwachsverhalten vorliegt und gleichzeitig der natürliche Habitus der Art ausgebildet werden kann.

 

Die Ausgleichsfläche umfasst insgesamt 1.364 m². Die Wasserfläche selbst wird nicht zur Aufwertung herangezogen. Diese beschränken sich auf die in der Begründung genannten 884 m² und den o.g. Maßnahmen.

 

Artenschutz:

Wie in der Begründung ausgeführt, wurde vor 10 Jahren die Ringelnatter im Gebiet erfasst. Dem Eigentümer der Fläche sind allerdings keine Nachweise bekannt. Für das südliche Bayern ist von einer flächendeckenden Verbreitung (mäßig häufig) der Art auszugehen. Nach der Roten Liste von 2019 gilt die Art als „gefährdet“.

Zum Lebensraum der Art führt das BayLfU aus:

Die Ringelnatter bevorzugt offene und halboffene Lebensräume entlang von Fließgewässern und an Stillgewässern. Trotz ihrer deutlichen Bevorzugung von Gewässern und Feuchtgebieten aller Art, wird sie auch in anderen Lebensräumen wie Waldrändern, Waldschlägen, Hausgärten oder Ruderalflächen angetroffen. Sie benötigt außerdem trockene Verstecke und Winterquartiere, wie Erdlöcher, Felsspalten, morsche Bäume und Wurzelstöcke, sowie geeignete Eiablageplätze wie Sägespäne-, Kompost- oder Misthaufen und Sonnplätze.

 

Ein mögliches Vorkommen der Art beschränkt sich daher nicht auf die Fläche der Einbeziehungssatzung. Vielmehr bestehen im näheren und weiteren Umgriff großflächig geeignete Lebensräume. Nach dem Arten- und Biotopschutzprogramm liegen innerhalb von Mering auch mehrere Nachweise der Art vor. Die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes im unmittelbaren Siedlungsanschluss führt daher zu keiner wesentlichen Einschränkung des Lebensraumes oder einer Gefährdung der Art, insbesondere da diese oft auch Hausgärten als Lebensraum nutzt. Zudem kann die Art durch die Maßnahmen auf der Ausgleichsfläche profitieren.

Mit der Aufstellung der Einbeziehungssatzung für ein Einzelvorhaben durch den Markt Mering treten zunächst keine Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG (Schädigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, Tötungs- oder Verletzungsverbot oder das Störungsverbot während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten) ein. Dies setzt generell ein konkretes Handeln voraus.

Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird in der Begründung auf die Gehölzentnahme außerhalb der Vegetations- bzw. Reproduktionszeit hingewiesen. Maßgeblich sind dabei die gesetzlich fixierten Fristen des BNatSchG. Die relevanten Zeiträume können als Hinweis ergänzt werden.

 

Klima / Luft

Mit der Einbeziehungssatzung kann ein Wohngebäude im direkten Anschluss an vorhandene Bebauung entstehen, die Versiegelung bleibt begrenzt. Zusätzlich erfolgen Gehölzpflanzungen. Ein siedlungsklimatischer Bezug mit einer Einschränkung der Frischluftzufuhr für den Siedlungsbereich tritt mit der Umsetzung eines Wohngebäudes nicht ein. In diesem Zusammenhang ist auf die südlich verlaufende Bahnlinie einschließlich Lärmschutzwände zu verweisen. Hier liegt eine deutliche Barriere quer zur Paar mit den angrenzenden Grünstrukturen und Einschränkungen von Luftaustauschbahne vor. 

 

Orts- und Landschaftsbild

Wie bereits dargelegt, richtet sich die Zulässigkeit nach der Eigenart der näheren Umgebung. Die Kommunen können nur einzelne Festsetzungen im Rahmen einer Einbeziehungssatzung treffen. Die Höhenentwicklung des künftigen Gebäudes muss sich somit an der umgebenden Wohnbebauung orientieren und wird von den zuständigen Sachgebieten am Landratsamt beurteilt.

Mit den grünordnerischen Maßnahmen erfolgen zusätzliche Gehölzpflanzungen, nach Westen hin haben die Gehölzstrukturen entlang der Paar ohnehin Bestand. Das künftige Wohngebäude entsteht auf einer Linie mit der südlichen und nördlichen bestehenden Bebauung Auf der Einbeziehungsfläche selbst wird sich somit keine andere Situation für das Orts- und Landschaftsbild einstellen, als dies nördlich wie auch im Umgriff der bestehenden Bebauung der Fall ist.

 

Sonstiges:

Das mit der Einbeziehungssatzung mögliche Wohngebäude bedarf einer Baugenehmigung und somit einer Prüfung der zuständigen Behörden und damit auch der UNB.

So können - sollte im Bauantrag z.B. ein Keller oder eine Ölheizung (diese sind ab dem Jahr 2026 ohnehin verboten) vorgesehen werden - im Hinblick auf die Gewässernähe und dem Risikogebiet der Paar nach § 78b WHG entsprechende Auflagen und Einschränkungen durch die zuständigen Behörden getroffen werden.

In diesem Zusammenhang kann die UNB auch die Auswirkungen auf das FFH-Gebiet bzw. ggf. mögliche Verbotstatbestände beurteilen.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat nimmt die Ausführungen zur Kenntnis. An den Inhalten der Einbeziehungssatzung wird festgehalten.

 

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Abstimmungsergebnis: 15 : 4

 

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