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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 07.05.2021:

Zu o. g. Aufstellung der Einbeziehungssatzung erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt:

 

1 Sachverhalt

Durch die Aufstellung der Einbeziehungssatzung soll die Errichtung eines Wohngebäudes ermöglicht werden. Das Grundstück wird aktuell als Gartenland genutzt.

 

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

 

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

 

2.1.1 Wasserversorgung

 

Die Trinkwasserversorgung wird durch die (eigene) kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

 

2.1.2 Löschwasserversorgung

 

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

 

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

 

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

 

2.1.4 Grundwasser

 

Das Planungsgebiet ist durch hohe Grundwasserstände gekennzeichnet.

 

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserspiegel von der im Talgrund verlaufenden Paar beeinflusst wird.

 

Sollte eine Auffüllung des Baugebiets in Betracht gezogen werden, ist der Abstand der neu geschaffenen Geländeoberkante zum höchsten Grundwasserstand in den Bebauungsplan zu übernehmen. Bei der Festlegung der Sockelhöhe sind die Grundwasserstände entsprechend zu berücksichtigen.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

 

Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig.“

 

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten zu ermittelnden schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“ (Angabe des GW-Standes durch den Planer erforderlich)

Vorschlag für die Änderung des Plans:

 

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

 

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auf-tretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

 

„Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen / Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

 

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Her-stellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen.“

 

„Die geplante Bebauung liegt in einem Gebiet mit bekannten hohen Grundwasserständen weniger als 3 m unter Gelände. Durch bauliche Maßnahmen, wie eine wasserdichte und auftriebssichere Bauweise des Kellers oder eine angepasste Nutzung, können Schäden vermieden werden. Grundstücksentwässerungsanlagen (dazu zählen auch Kleinkläranlagen) sind wasserdicht und auftriebssicher zu errichten. Entsprechende Vorkehrungen obliegen dem Bauherrn.“

 

„In Bereichen von Schwankungen des Grundwasserspiegels besteht die Gefahr von Setzungen des Bodens unter Auflast.“

 

2.2 Oberirdische Gewässer - Paar

 

2.2.1 Anlagengenehmigung gem. § 36 Wasserhaushaltsgesetz

 

Das Bauvorhaben stellt eine genehmigungspflichtige Anlage gem. § 36 WHG im 60-m-Bereich der Paar dar. Da durch das Bauvorhaben keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung der Paar nicht erschwert wird, stehen einer Genehmigung keine Bedenken entgegen.

 

2.2.2 Hochwasser

 

Die Einbeziehungssatzung liegt im ehemalig vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet der Paar. Dabei stellte sich eine Hochwasserspiegelhöhe von 508,80 m ü. NN ein.

 

Nach der Fertigstellung der Hochwasserschutzanlagen an der Oberen Paar (HRB Putzmühle und HRB Merching) und dem Ablauf der vorläufigen Sicherung wurde das Überschwemmungsgebiet neu ermittelt. Durch die Pufferung der Hochwasserwelle in den Hochwasserrückhaltebecken ergibt sich nunmehr eine Hochwasserspiegelhöhe von 508,50 m ü. NN.

 

Mit dem Ergebnis dieser Berechnung wird derzeitig das Festsetzungsverfahren des Überschwemmungsgebietes der Paar beim Landratsamt Aichach-Friedberg durchgeführt.

Die dargestellte Baufläche kommt nun außerhalb des Überschwemmungsgebiets (HQ100) der Paar in einem durch Hochwasserschutzmaßnahmen geschützten Bereich zu liegen.

 

Das Planungsgebiet befindet sich in einem Risikogebiet außerhalb von Überschwemmungsgebieten. Es ist vom Wirkungsbereich eines Extremhochwassers (HQextrem) betroffen, bei dem sich Wasserspiegelhöhen von 509,00 m ü. NN einstellen können.

 

Es besteht die entsprechende nachrichtliche Übernahme- und Kennzeichnungspflicht. Zum Schutz von Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung erheblicher Sach-schäden sind je nach Betroffenheit Sicherungs- und Vorsorgemaßnahmen erforderlich (§ 78b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG).

 

Um eine hochwasserangepasste Bauweise zu erhalten, sollte den möglichen Überflutungsgefahren ausgewichen werden, indem die ständige Wohnebene im Erdgeschoss über die ermittelten Hochwasserstände angehoben werden.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

 

„Die Höhe des fertigen Fußbodens im Erdgeschoss der Gebäude sollte mindestens auf einer Höhe von 509,30 (WSP-HQ100 ohne HRB + 0,5 m Freibord) festgesetzt werden. Gebäude/Wohngebäude sind bis zu dieser Höhe wasserdicht zu errichten (Keller wasserdicht und auftriebssicher, dies gilt auch für Kelleröffnungen, Lichtschächte, Zugänge, Tiefgaragenzufahrten, Installationsdurchführungen etc.)“

 

„Die Gebäudetechnik, insbesondere die Heizungs-, Abwasser- und Elektroinstallation muss an das Extremhochwasser (HQextrem) angepasst sein.“

 

3 Zusammenfassung

 

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Für die Umsetzung des Vorhabens ist eine Baugenehmigung erforderlich.

 

Grundwasser

Mit der Lage im Einflussbereich der Paar ist von hohen Grundwasserständen auszugehen. Dies wird in der Satzung und Begründung thematisiert und auf entsprechende bauliche Vorkehrungen hingewiesen (Ausbildung von wasserdichten Kellern, an das Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, Schutzmaßnahmen vor wild abfließendem Oberflächenwasser, Geländemodellierung)

Es auch darauf hingewiesen, dass ggf. erforderliche Drainageleitungen nicht an den Schmutz-/Mischwasserkanal angeschlossen werden können. Auf Ziffer 4.4 der Satzung ist zu verweisen.

Nach der Bodenkarte ist im Talraum der Paar von Grundwasserständen bis 0,5 m unter GOK (im nicht entwässerten Zustand) auszugehen. Eine Darstellung von Bereichen mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) betrifft den gesamten Talbereich und lässt sich nicht auf einzelne Flächen oder Flurstücke reduzieren.

Ergänzend weist die Satzung auf die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse durch den Bauherrn sowie auf eine ggf. erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis bei Grundwasserabsenkungen hin. Weitergehende Eingriffe in den Grundwasserkörper oder gar über mehrere Grundwasser Stockwerke hinweg, sind mit der Errichtung eins Wohngebäudes nicht zu erwarten.

Erfolgt die Wärmegewinnung mittels Grundwasser-Wärmepumpe, ist ebenfalls eine wasserrechtliche Erlaubnis einzuholen.

Diese Aspekte werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft.

 

Oberirdische Gewässer - Paar

Die Hochwassersituation an der Paar wird in der Einbeziehungssatzung unter Ziffer 3.2 thematisiert. Es wird ausgeführt, dass sämtliche bauliche Anlagen in einer dem Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten sind.

Ergänzend werden in die Satzung die vom WWA übermittelten Höhe von 509,30 m ü NN (0,5 m über dem ursprünglichen HQ100) als Erdgeschoss-Fertigfußboden als Mindesthöhe präzisiert und der Hinweis zur bzgl. Gebäudetechnik ergänzt.

 

Die Satzung bezieht hier eine Außenbereichsfläche in den unbeplanten Innenbereich von Mering mit ein. Sollten die Fachbehörden über die vom Markt Mering vorgegeben Festsetzungen hinaus weitere Vorgaben für erforderlich halten, können diese im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens formuliert werden.

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt, die Erdgeschoss-Fertigfußboden des Gebäudes um die übermittelte Höhe zu präzisieren. Die in der Satzung bereits beinhaltenden Ausführen zu Grundwasser und Hochwasser werden um den übermittelten Hinweis bzgl. Gebäudetechnik ergänzt.

 

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Abstimmungsergebnis: 16 : 3

 

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