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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 29.09.2021:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu o. g. Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme wie folgt.

 

1 Sachverhalt

Das Planungsgebiet umfasst ca. 1,6 ha. Als Art der baulichen Nutzung ist ein Allgemeines Wohngebiet vorgesehen. Das Baugebiet ist bereits bebaut. Durch den Bebauungsplan soll eine moderate Nachverdichtung im Wohnungsbau ermöglicht werden.

Nachfolgend wird dazu gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht Stellung genommen. Andere Fachfragen, wie z. B. hygienische Belange, Bebaubarkeit, Baugrund- und Bodenverhältnisse, werden in dieser Stellungnahme nicht behandelt.

 

2 Wasserwirtschaftliche Würdigung

2.1 Wasserversorgung und Grundwasserschutz

2.1.1 Wasserversorgung

Die Trinkwasserversorgung wird durch die kommunale Wasserversorgungsanlage in ausreichendem Umfang sichergestellt.

2.1.2 Löschwasserversorgung

Ob diese ausreichend ist, sollte der Kreisbrandrat beim Landratsamt beurteilen.

2.1.3 Trinkwasserschutzgebiete, Heilquellenschutzgebiete

Trinkwasserschutzgebiete werden nicht berührt.

2.1.4 Grundwasser

Uns liegen keine Grundwasserstandsbeobachtungen im Planungsgebiet vor. Der Grundwasserstand muss durch geeignete Erkundungen im Planungsgebiet ermittelt werden. Insbesondere zur Herstellung von Tiefgaragen oder tieferen Kellergeschossen ist ein hydrogeologisches Fachgutachten erstellen zu lassen.

 

Vorschlag für Festsetzungen:

„Die Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser in den öffentlichen Schmutz-/Mischwasserkanal ist nicht zulässig.“

„Zum Schutz vor hohen Grundwasserständen müssen Keller oder sonstige unterhalb des anstehenden Geländes liegende Räume bis mindestens zu dem durch Fachgutachten zu ermittelnden schadensverursachenden / höchsten bekannten Grundwasserstand zuzüglich einem geeigneten Sicherheitszuschlag wasserdicht (z.B. weiße Wanne) und auftriebssicher hergestellt werden bzw. ist auf einen Keller zu verzichten oder die Nutzung des Kellergeschosses entsprechend anzupassen.“ (Angabe des GW-Standes durch den Planer erforderlich)

Vorschlag für die Änderung des Plans:

Die Bereiche mit hohen Grundwasserständen mit weniger als vier Meter Abstand zur Geländeoberkante (GOK) sollten dargestellt werden.

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Die Erkundung des Baugrundes einschl. der Grundwasserverhältnisse obliegt grundsätzlich dem jeweiligen Bauherrn, der sein Bauwerk bei Bedarf gegen auftretendes Grund- oder Hang- und Schichtenwasser sichern muss.“

„Zur Beschreibung der Grundwasser- / Untergrundsituation sind in der Regel Bohrungen / Erdaufschlüsse erforderlich. Für Bohrungen, die mehrere Grundwasserstockwerke durchteufen oder die artesisch gespanntes Grundwasser erschließen, ist vor Bohrbeginn ist ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen.

„Sind im Rahmen von Bauvorhaben Maßnahmen geplant, die in das Grundwasser eingreifen (z.B. Grundwasserabsenkungen durch Bauwasserhaltung, Herstellen von Gründungspfählen oder Bodenankern mittels Injektionen), so ist rechtzeitig vor deren Durchführung mit der Kreisverwaltungsbehörde bezüglich der Erforderlichkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis Kontakt aufzunehmen. Eine Beweissicherung bei einer Bauwasserhaltung zur Abwehr unberechtigter Ansprüche Dritter wird empfohlen.“

2.2 Abwasserbeseitigung

2.2.1 Allgemeines

Das gemeindliche Abwasserbeseitigungskonzept ist vor Verwirklichung des Bebauungsplanes fortzuschreiben.

Das Baugebiet sollte im Trennsystem entwässert werden (vgl. § 55 Abs. 2 WHG).

Für das Gebiet des Bebauungsplanes ist nach unserem Informationsstand eine Entwässerung im Mischsystem / qualifizierten Mischsystem / Trennsystem vorgesehen.

2.2.2 Häusliches Abwasser

Das bestehende Kanalnetz kann die aus dem Baugebiet abzuleitenden Abwassermengen voraussichtlich aufnehmen.

Die vom Baugebiet betroffene Mischwasserentlastung (RÜ 1 Bahnhofstraße) ist unter Einbeziehung der Fläche des Baugebietes voraussichtlich ausreichend dimensioniert.

Die Kläranlage (der Stadt Augsburg) kann die zusätzlichen Abwassermengen voraussichtlich ausreichend reinigen. Die Abwasserentsorgung ist gesichert. Wir empfehlen, zu dieser Frage auch die Stadt Augsburg zu beteiligen.

2.2.3 Niederschlagswasser

Gemäß § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest nach Arbeitsblatt DWA-A 138, Anhang B, exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen.

Sollten die Untergrundverhältnisse eine oberflächennahe Versickerung nicht oder nicht flächendeckend zulassen, ist von der Gemeinde ein Konzept zur schadlosen Niederschlagswasserbeseitigung der öffentlichen und privaten Flächen aufzustellen. Es reicht nicht aus, die Grundstückseigentümer zur dezentralen Regenwasserversickerung zu verpflichten. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasseranfalles (z. B. durch Gründächer) genutzt werden.

Die Kommune ist zur Beseitigung des Niederschlagswassers verpflichtet. Sie kann dieses Benutzungsrecht dem Grundstückseigentümer nur dann versagen, soweit ihm eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Das vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserbeseitigung sieht vor, Niederschlagswasser dezentral zurückzuhalten und anschließend in den Mischwasserkanal abzuleiten oder es zu versickern (vorrangig). Der dazu notwendige Flächenbedarf ist im Bebauungsplan zu berücksichtigen. Auch auf Privatgrundstücken müssen die notwendigen Rückhalte- und Sickerflächen vorgesehen werden.

 

 

 

 

Vorschlag zur Änderung des Plans:

Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind (entsprechend der Erschließungskonzeption).

Vorschlag für Festsetzungen

„Bei Stellplätzen, Zufahrten und Zugängen sind für die Oberflächenbefestigung und deren Tragschichten nur Materialien mit einem Abflussbeiwert kleiner oder gleich 0,7 zu verwenden, wie z. B. Pflasterung mit mind. 30 % Fugenanteil, wasser- und luftdurchlässige Betonsteine, Rasengittersteine, Rasenschotter, wassergebundene Decke.“

„Flachdächer (0 Grad - 15 Grad) sind mindestens mit einem Anteil von 60% der Dachflächen - ausgenommen Flächen für technische Dachaufbauten - bei einer Substratschicht von mindestens 8 cm mit Gräsern und Wildkräutern zu bepflanzen und so zu unterhalten. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.“

„Niederschlagswasser, welches nicht auf Grundstücken, auf denen es anfällt, versickert oder als Brauchwasser genutzt werden kann, ist nach den Maßgaben der kommunalen Entwässerungssatzung in einen öffentlichen Mischwasserkanal einzuleiten.“

Rückstausicherung:

„Bei der Erstellung der Wohnbebauung und der Grundstücksgestaltung (Zugänge, Lichtschächte, Einfahrten etc.) ist die Rückstauebene zu beachten. Unter der Rückstauebene liegende Räume und Entwässerungseinrichtungen (auch Dränanlagen, sofern zulässig) müssen gegen Rückstau aus der Kanalisation gesichert werden.“

 

Vorschlag für Hinweise zum Plan:

„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“

„Grundsätzlich ist für eine gezielte Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser eine wasserrechtliche Erlaubnis durch die Kreisverwaltungsbehörde erforderlich. Hierauf kann verzichtet werden, wenn bei Einleitung in das Grundwasser (Versickerung) die Voraussetzungen der erlaubnisfreien Benutzung im Sinne der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) mit TRENGW (Technische Regeln für das zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser) erfüllt sind.“

„Anlagen und Entwässerungseinrichtungen zur Ableitung von Dränwasser (Dränanlagen) sind wasserrechtlich zu behandeln und im Entwässerungsplan in Lage und Dimension zu kennzeichnen.“

3 Zusammenfassung

Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Für entsprechende Beratung zu allen wasserwirtschaftlichen Fachfragen stehen wir gerne zur Verfügung.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Wasserversorgung und Grundwasserschutz

Der Markt Mering bedankt sich für die Beurteilung der Wasserversorgung. Der Kreisbrandrat wurde beteiligt und hat zur Löschwasserversorgung keine Bedenken oder Anregungen vorgebracht.

 

Nachdem der Bebauungsplan ein einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB ist und ausschließlich die vorhandenen Baurechte sowie die vorherrschende und prägende städtebauliche Struktur über den Bestand hinaus sichert, wird die Erkundung des Grundwassers den jeweiligen Grundstückseigentümern und dem nachfolgendem (Bau-) Genehmigungsverfahren überlassen. Ein entsprechender Hinweis zu den Themen Grund-, Drän- und Quellwasser, hoher Grundwasserstand, die Erkundung des Baugrundes und einer wasserrechtlichen Erlaubnis wird in die textlichen Hinweise und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

Abwasserbeseitigung

Bei dem Planbereich handelt es sich um ein weitestgehend bereits bebautes Gebiet, welches bereits vollständig durch öffentliche Verkehrswege erschlossen ist. Die entsprechende Infrastruktur ist somit im Bestand vorhanden und wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens nicht geändert. Ihren Informationen zu zufolge wird das Gebiet im „Mischsystem / qualifizierten Mischsystem / Trennsystem“ entwässert. Der Markt Mering teilt mit, dass im Bereich des Bebauungsplanes kein qualifiziertes Mischsystem und auch kein Trennsystem vorhanden ist. Die Abwasserbeseitigung wird über einen Mischwasserkanal entwässert.

Da das Plangebiet bereits weitestgehend bebaut ist und die vorhandenen Baurechte über den Bestand hinaus durch den Bebauungsplan gesichert werden, wird es voraussichtlich zu keiner starken Zunahme des häuslichen Schmutzwassers kommen. Die Stadt Augsburg wird hierzu während der erneuten Beteiligung um Stellungnahme gebeten.

Die Niederschlagswasserversickerung wurde vom Markt Mering in der Bauleitplanung dahingehend berücksichtig, dass diese zunächst auf dem eigenen Grundstück sicher zu stellen ist. Sollte aufgrund der Bodenbeschaffenheit dies nicht möglich sein, sind in einem zweiten Schritt Rückhaltemaßnahmen (z. B. durch ökologisch gestaltete Rückhalteteiche, Regenwasserzisternen, etc.) vorzusehen. Diese Maßnahmen dürfen mit einem Notüberlauf an die Mischwasserkanalisation der Gemeinde angeschlossen werden. Die Bewertung der Bodenbeschaffenheit durch ein entsprechendes Gutachten sowie die Lage und Ausführung der Versickerungsanlagen erfolgt durch den Grundstückseigentümer und ist im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Eine Festsetzung der privaten Versickerungsflächen wird aufgrund des weitestgehend bebauten Gebietes nicht aufgenommen. Eine weitere Maßnahme zur Reduzierung der Niederschlagswasserversickerung ist die Begrünung der Flachdächer, welche wie Sie aus der in der Beteiligung ausgelegten Satzung bereits aufgenommen war. Zudem sind bereits jetzt private Hof-, Lager und Verkehrsflächen mit wasserdurchlässigen Materialien auszubilden. Flächen größer als 15 m² sind naturnah zu gestalten. Das Konzept der Satzung sieht vor, vorrangig auf dem eigenen Grundstück zu versickern / zurückzuhalten und durch einen Notüberlauf an den Mischwasserkanal abzusichern. Hinweise zum Niederschlagswasser sind bereits in den textlichen Hinweisen und nachrichtlichen Übernahmen mit aufgenommen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt die textlichen Hinweise nachrichtlich um weitere Punkte aus der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes zu ergänzen. Aufgenommen werden Hinweise zur Einleitung von Grund-, Drän- und Quellwasser, Grundwasser, Erkundung des Baugrundes, Rückstausicherung und Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser.

 

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Abstimmungsergebnis: 17:0

    (abwesend: MGR Hummel)

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