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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 02.05.2022:

Textteil:

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Höhenbezugspunkte

Unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 wurden die Höhenbezugspunkte definiert. Hierbei wurde beschrieben, dass vom Höhenbezugspunkt maximal um +- 0,30 cm abgewichen werden darf. Nachdem es sich hierbei nicht um eine Abweichung handelt, wäre folgende textliche Festlegung sinnvoller:

Die Oberkante des Fertigfußbodens darf maximal 30 cm über bzw. unter dem Höhenbezugspunkt liegen.

Planzeichnung:

Es fehlt die Bemaßung der Abstände der Baugrenzen zu den öffentlichen Flächen sowie die Bemaßung der Tiefe der Baugrenzen. Diese Bemaßungen sind insbesondere für die Bereiche erforderlich in denen sich die Baugrenzen nicht auf bestehende Gebäudefluchten beziehen.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Textteil

Als Höhenbezugspunkt gilt die Oberkante FFB EG. Dieser Höhenbezugspunkt ist lotrecht von der jeweils zugeordneten Erschließungsstraße zu ermitteln. Da bei diesem Punkt der zugeordneten Erschließungsstraße für den FFB EG, ein Spielraum von ± 30 cm möglich ist, handelt es sich um eine Abweichung. Dennoch wird wie in der Stellungnahme vorgeschlagen, die Formulierung redaktionell in den textlichen Festsetzungen angepasst. 

Planzeichnung

Die Planzeichnung wird wie angeregt um die Bemaßung der Baugrenzen nachrichtlich ergänzt.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung die Formulierung in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanentwurfs redaktionell anzupassen. Die Planzeichnung wird rechtsredaktionell um die Bemaßung der Baugrenzen ergänzt. 

 

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Abstimmungsergebnis: 19:0

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