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Sachverhalt:

 

Dem Gremium liegt eine Tischvorlage mit folgendem Inhalt zum Bauvorhaben vor:

 

Bei der Prüfung des Sachverhalts wurde nachträglich festgestellt, dass direkt nördlich des Zaunes in einem Abstand von ca. 50 cm ein Carport errichtet wurde. Aufgrund seiner Größe ist der Carport gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) bzw. Buchst. b) BayBO verfahrensfrei. Der verfahrensfreie Carport konnte ohne bauplanungsrechtliche Zustimmung des Marktes Mering errichtet werden, da er nicht gegen örtliche Bauvorschriften/Satzungen verstößt.

 

Der Carport wurde allerdings westlich direkt an der Grundstücksgrenze zur Jahnstraße errichtet und hält somit den nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GaStV gesetzlich vorgeschriebenen Stauraum von 3 Metern zwischen öffentlicher Verkehrsflächen und Carport nicht ein. Auf Antrag hat das Landratsamt am 28.09.2021 eine isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften - Entfall des Stauraumes - nach Rücksprache mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde genehmigt. Auflage im Genehmigungsbescheid ist jedoch, dass der Carport an der Nord- und Südseite ohne Seitenwände ausgeführt werden muss. Zwar wird durch die Errichtung des Zaunes nicht direkt gegen diese Auflage verstoßen, da es sich aufgrund des Abstandes von ca. 50 cm um zwei getrennte Bauvorhaben handelt, allerdings wird durch den nun beantragten Gartenzaun die Sicht bei der Ausfahrt aus Carport massiv eingeschränkt. Auch seitens der örtlichen Straßenverkehrsbehörde bestehen starke Bedenken, zwei Stellungnahmen der Straßenverkehrsbehörde sind dieser Tischvorlage beigefügt.

 

 

 

 

 

I. Beschreibung des Vorhabens

 

Bei einer Baukontrolle hat das Landratsamt Aichach-Friedberg festgestellt, dass auf dem Grundstück Jahnstraße 30 ein Mering ein Gartenzaun errichtet wurde, der die maximale, verfahrensfreie Zaunhöhe der bayerischen Bauordnung von 2,00 Meter überschreitet. Die Eigentümerin wurde vom Landratsamt aufgefordert, für den Zaun einen Bauantrag einzureichen. Das entsprechende Schreiben des Landratsamtes vom 23.08.2022 ist als Anlage beigefügt.

 

Am 19.09.2022 wurde von der Eigentümerin beim Markt Mering ein entsprechender Bauantrag eingereicht. Der als Sichtschutz dienende Holzlattenzaun hat eine durchgängige Höhe von 1,84 Meter. Bedingt durch ein abfallendes Gelände wurde der Zaun allerdings im hinterliegenden Teil teilweise auf einem Betonsockel errichtet, so dass am östlichen Abschluss eine maximale Höhe von 2,25 Meter (Zaun + Sockel) erreicht wird. Der Gartenzaun wurde allerdings nicht direkt an der Grundstücksgrenze, sondern in einem Abstand von 3,18 Meter zur südlichen Grundstücksgrenze errichtet. Zwischen dem Zaun und der Grundstücksgrenze befindet sich noch ein Privatweg, über den das hinterliegende Grundstück, Jahnstraße 30 a, über ein Geh- und Fahrtrecht erschlossen ist. Grundbuchrechtlich gehört die Fläche allerdings noch zum Grundstück Jahnstraße 30. Der Zaun ist 15,50 Meter lang.

 

II. Fiktionsfrist

 

Eingang:      19.09.2022

Ende Fiktion nach § 36 Abs. 2 BauGB:  19.11.2022

Nächste Bau- und Planungsausschusssitzung: 07.11.2022

 

III. Nachbarbeteiligung

 

Es gibt drei baurechtliche Nachbargrundstücke. Die Nachbarunterschriften wurden nicht erbracht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

 

Das Bauvorhaben befindet sich nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich deshalb nach § 34 BauGB. In Bereichen ohne Bebauungsplan können Einfriedungen, Zäune und Mauern nur bis zu einer Höhe von 2,00 Meter verfahrensfrei errichtet werden (Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a) BayBO).

 

Der bestehende Zaun mit z.T. 2,25 Meter ist daher genehmigungspflichtig. Es ist zu beurteilen, ob sich der Zaun hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung in die vorhanden Umgebung einfügt. Der Verwaltung sind keine Fälle bekannt, in der im Umkreis in der Vergangenheit Zäune oder Einfriedungen über 2 Meter Höhe beantragt bzw. genehmigt wurden. Wie erwähnt befindet sich der Zaun allerdings in vorliegenden Fall mit einem Abstand von 3,18 Meter nicht an der Grundstücksgrenze, der Zaun hält die Abstandsfläche von 3,00 Metern zum südlichen Nachbarn vollumfänglich ein, so dass aus Sicht der Verwaltung keine nachbarschützenden Belange verletzt sind.

 

Zudem überschreitet der Zaun nur durch den Sockel die Höhe 2,00 Meter, dieser ist aufgrund der abfallenden Topographie aber für die Baumaßnahme nötig. Es sprechen keine verkehrsrechtlichen Gründe gegen das Vorhaben, da sich der Zaun nicht in einem Kurven-/Kreuzungsbereich bzw. an einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet.

 

Finanzielle Auswirkungen:

X

nein

 

ja, siehe Begründung

 

Ausgaben:

Einnahmen:

 

 

Einmalig 2022: €

Einmalig 2022: €

Jährlich: €

Jährlich: €

 

 

 

Veranschlagung im laufenden Haushaltsplan / Deckungsvorschlag:

 

 

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Beschluss

Beschluss:

 

Der Bau- und Planungsausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB nicht, da sich das Vorhaben nicht nach § 34 BauGB einfügt. Es wird auf straßenverkehrsrechtliche Belange verwiesen, da die Sicht bei der Ausfahrt aus dem direkt nördlich situierten Carport massiv eingeschränkt wird. Hierzu wird explizit auf den Genehmigungsbescheid AZ.: F2100229 des Landratsamtes Aichach-Friedberg vom 28.09.2021 (Antrag auf isolierte Abweichung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften/ Entfall Stauraum gem. GaStV) mit den darin vorgegebenen Auflagen verwiesen.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

 

12:1

Verwaltungsgemeinschaft Mering Öffungszeiten
geschlossen
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