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Sachverhalt:

Inhalt der Stellungnahme vom 31.01.2023:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben vom 20.12.2022 beteiligten Sie uns zur 1. Änderung des oben benannten Bebauungsplanes des Marktes Mering.

Hierzu haben wir im Landratsamt Aichach-Friedberg die Fachstellen Bauordnung und den Kreisbaumeister beteiligt. Es wurden keine Einwände vorgebracht.

 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht wird auf Folgendes hingewiesen:

Erweiterter Bestandsschutz:

Unter A) wird der erweiterte Bestandsschutz geregelt. Die Festsetzungen in den §§ 1 bis 10 des Bebauungsplans sind gänzlich im Falle von Neuerrichtungen oder eines Ersatzbaus der Hauptgebäude anzuwenden. In Absatz 2 werden Regelungen zum erweiterten Bestandsschutz für Nutzungsänderungen, bauliche Erweiterungen und bauliche Änderungen, die dem Bestandsgebäude untergeordnet sind, getroffen. Für diese sollen die Gestaltungsfestsetzungen (§ 5) und die Festsetzungen in § 6 zur Grünordnung nicht gelten.

Es wird hier aus Gründen der Klarheit angeregt, nicht nur in der Begründung, sondern auch im Textteil klar zu formulieren, dass bzw. ob die übrigen Festsetzung für Nutzungsänderungen, bauliche Erweiterungen und bauliche Änderungen, die dem Bestandsgebäude untergeordnet sind, gelten sollen.

Bekanntlich ist auf dem Grundstück FlurNr. 3286/2 die Nutzungsänderung eines Gebäudes einer Metzgerei in Wohnen geplant. Wir gehen davon aus, dass diese Nutzungsänderung unter den erweiterten Bestandsschutz fällt. Auf das Schreiben des […] an den Markt Mering vom 13.01.2023 darf verwiesen werden.

 

Sonstige Anregungen oder Bedenken werden nicht geltend gemacht.

 

Rechtlich/fachliche Würdigung:

Die erweiterte Bestandschutz Festsetzung hat folgendes Ziel:

Sicherstellung einer städtebaulich geordneten Zulässigkeit von neu zu errichtenden Hauptgebäuden und Ersatzbauten, bauliche Erweiterungen und bauliche Änderungen sowie Nutzungsänderungen an Bestandsgebäuden. An die einzelnen Szenarien sind bestimmte Bedingungen geknüpft. So ist die gesamte Satzung bei Neu- und Ersatzbauten anzuwenden und garantiert eine städtebauliche Integration und Ordnung neuer Baukörper im Quartier. Bei einer dem Hauptbaukörper untergeordneten baulichen Erweiterungen und/oder Änderungen am Bestand (wie z. B. Wintergarten, etc.) sind die Festsetzungen zur Gestaltung und Grünordnung nicht zu beachten, die verbleibenden Festsetzungen hingegen schon. Nutzungsänderungen von bestandsgeschützten Gebäuden sind grundsätzlich zulässig, auch wenn diese außerhalb der Baugrenze liegen. Die Festsetzung zur Gestaltung und Grünordnung sind auch bei Nutzungsänderungen nicht anzuwenden.

Um dies noch rechtsklarer zu definieren wird die Festsetzung zum erweiterten Bestandsschutz dahingehen rechtsredaktionell angepasst, dass die Dreigliederung in Neubau & Ersatzbau, Nutzungsänderung sowie bauliche Erweiterungen & Änderungen klar wird.

 

Finanzielle Auswirkungen:

x

nein

 

ja, siehe Begründung

 

 

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Beschluss

Beschluss:

Der Marktgemeinderat beschließt entsprechend der fachlichen Würdigung und Abwägung eine rechtsredaktionelle Änderung der Festsetzung des Erweiterten Bestandsschutzes.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis: 22:0

 

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